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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

APG DVO NRW
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 30 vom 31.10.2014 S. 656; 25.06.2015 S. 501 15; 21.12.2015 S. 970 15a; 13.07.2016 S. 674 16; 15.02.2017 S. 305; 06.12.2017 S. 950 17; 22.03.2018 S. 172 18; 23.11.2018 S. 593 18a; 30.06.2020 S. 650 20 i.K.; 25.08.2020 S. 766 20a, ber. S. 897; 01.02.2022 S. 122 22; 19.12.2023 S. 1431 23)
Gl.-Nr.: 820





Überschrift geändert siehe =>

Auf Grund des § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 619)) verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landtag und auf Grund der §§ 7 Absatz 5, 9 Absatz 3, 10 Absatz 9, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Landtag:

Teil 1
Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Kapitel 1
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen

Abschnitt 1
Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen 20a

(1) Die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374) geändert worden ist, erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels.

(2) Anlagegüter im Sinne dieser Verordnung müssen dem dauerhaften Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Die folgenden Regelungen unterscheiden zwischen Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile (langfristige Anlagegüter) und anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Verbrauch bestimmt und daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind (sonstige Anlagegüter).

(3) Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude gilt das Datum, zu dem eine Trägerin oder ein Träger erstmals die pflegerische Versorgung im Rahmen ihres oder seines Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, anbietet und tatsächlich zur Nutzung bereitstellt.

(4) Trägerin oder Träger einer Pflegeeinrichtung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgen und die Partei des Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Einer Trägerin oder einem Träger einer Einrichtung im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt ist eine natürliche oder juristische Person, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung übernimmt.

(5) Bei der Ermittlung der Nettoraumfläche im Sinne dieser Verordnung sind die Regelungen der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(6) Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten Herstellungsbeziehungsweise Anschaffungsaufwand zuzüglich etwaiger anerkannter Modernisierungsaufwendungen und der Gesamtsumme aller bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen bereits berücksichtigten auf Grundlage dieses Aufwandes linear berechneten Refinanzierungsanteile für das Anlagegut

§ 2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern 20a

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