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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. August 2020
(GV.NRW. Nr. 39 vom 04.09.2020 S. 766, ber. S. 897)
Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Pflegegesetzes" die Wörter "Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist," eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Inhaber" durch das Wort "Partei" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort "Nettogrundfläche" durch das Wort "Nettoraumfläche" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Angemessenheitsgrenze" durch das Wort "Angemessenheitsgrenzen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "1.887 Euro" durch die Angabe "2.378,16 Euro" und das Wort "Nettogrundfläche" durch das Wort "Nettoraumfläche" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt für das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt. | "Bei Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung ist die Angemessenheitsgrenze nach Satz 1, unter Maßgabe der Einhaltung der Flächenkennwerte nach Absatz 3, um 100 Euro brutto je qm Nettoraumfläche zu erhöhen. Gleiches gilt für dezentralisierte Küchen in Wohnbereichen innerhalb einer Einrichtung, die ebenfalls der täglichen Vollversorgung dienen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt ab dem 1. Januar 2020 und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze nach Absatz 2 können je Platz maximal folgende Nettogrundflächen berücksichtigt werden:
|
"(3) Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nach Absatz 2 können je Platz maximal
berücksichtigt werden." |
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "das Darlehen" die Wörter "mit dem spätesten Rückzahlungsdatum" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Angemessenheitsgrenzen" die Wörter "nach § 2 Absatz 2" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für anerkannte Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die zumindest auch eine wesentliche Modernisierung, einen Anbau oder den wesentlichen Umbau einer Küche im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 oder 3 beinhalten, ist die erhöhte Angemessenheitsgrenze nach § 2 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden, sofern die Maßnahme ab dem 1. Januar 2020 umgesetzt wird."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "wieder herzustellen" durch das Wort "wiederherzustellen" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Juli 2018" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Übrigen" wird das Wort "gelten" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2015" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angabe "1.887 Euro" durch die Angabe "2.378,16 Euro" und das Wort "Nettogrundfläche" durch das Wort "Nettoraumfläche" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ausnahmsweise ist für Anlagegüter, die ausschließlich gemietet oder geleast werden können, der zehnfache Jahreswert der Miet- beziehungsweise der Leasingraten zu berücksichtigen."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "wieder herzustellen" durch das Wort "wiederherzustellen" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(Stand: 22.09.2020)
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