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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Juni 2020
(GV.NRW. Nr. 29 vom 13.07.2020 S. 650; 17.12.2021 S. 1466 21; 01.02.2022 S. 160 22)



Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

2122

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des III. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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III. Abschnitt
Weiterbildung
"III. Abschnitt
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte".

b) Die Angaben zum IV. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

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§§ 54- 57 (aufgehoben) "IV. Abschnitt
Weiterbildung der Pflegefachpersonen

§ 54 Allgemeines

§ 55 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

§ 56 Widerruf und Rücknahme

§ 57 Zulassung der Weiterbildungsstätten".

c) Die Angabe zu § 115 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

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§ 115 (aufgehoben) "VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115 Errichtung der Pflegekammer

§ 116 Satzungen der Pflegekammer und erste Konstituierung der Kammerversammlung

§ 117 Besondere Melde- und Auskunftspflichten

§ 118 Wahl zur ersten Kammerversammlung

§ 119 Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide der Pflegekammer

§ 120 Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen

§ 121 Inkrafttreten".

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen) die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,".

b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Apotheker" die Wörter "oder in praktischen Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) oder dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Pflegekammer kann darüber hinaus weiteren Personen, wie Pflegehilfs- und -assistenzpersonen, den freiwilligen Beitritt ermöglichen, damit diese ebenfalls die Informations- und Unterstützungsangebote der Kammer in Anspruch nehmen können. Diese unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Einzelheiten regelt die Pflegekammer durch Satzung."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" werden die Wörter "für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zusatzbezeichnungen" die Wörter "beziehungsweise Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 55" und nach dem Wort "Gebiet" die Wörter "beziehungsweise Tätigkeitsfeld" eingefügt.

b) In Nummer 4 wird nach der Angabe "35" die Angabe "oder § 55" eingefügt.

5. In § 5a Absatz 1 werden nach den Wörtern "Behörden nach § 1" die Wörter "beziehungsweise §§ 5 und 6" und nach dem Wort "Berufserlaubnis" die Wörter "beziehungsweise Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung" eingefügt.

6. Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter " die Pflegekammer prüft vor der Schaffung zunächst, ob ein entsprechender Bedarf besteht," angefügt.

7. In § 6a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schaffen" die Wörter ", die Pflegekammer kann solche Einrichtungen bei Bedarf schaffen" eingefügt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ethik" die Wörter ", mindestens je eine Pflegefachperson aus der Alten- und der (Kinder)-Krankenpflege auf Vorschlag der Pflegekammer" eingefügt.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Psychotherapeutenkammer" die Wörter "und die Pflegekammer" eingefügt.

9. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

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