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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
Vom 25. Juni 2015
(GV.NRW Nr. 28 vom 03.07.3025 S. 501)
Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 5
Verfahren der bedarfsorientierten Förderung
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 26 Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
§ 27 Vergabe von Bedarfsbestätigungen".
b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 26 bis 33 werden die Angaben zu den §§ 28 bis 35.
2. An § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort "gilt," die Wörter "wenn die Veräußerung zwar schon vor dem 1. Februar 2014 stattgefunden hat, die Aufwendungen für Miete oder Pacht aber von der Trägerin oder dem Träger im Rahmen der Beantragung der Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bis zum 1. November 2014 nicht geltend gemacht wurden oder" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Zwei Prozent von 85 Prozent des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 3. | "1. Zwei Prozent von 85 Prozent des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 4. Bei nachträglich anerkannter Platzzahlerweiterung ist ein Investitionskostenteil für die hinzugekommenen Plätze hinzuzurechnen, wobei für dessen Höhe der Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 4 für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Plätze maßgeblich ist." |
bb) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
cc) In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Sofern in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für das Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung oder der hinzu gekommenen Plätze keine Angemessenheitsgrenze angegeben ist, wird auf der Grundlage des ersten Jahres, dem in der Anlage 1 eine Angemessenheitsgrenze zugeordnet ist, ein für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung beziehungsweise der Inbetriebnahme der hinzugekommenen Plätze geltender Betrag durch rückwirkende Fortschreibung auf der Basis der Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) ermittelt."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "auf die Modernisierung folgendem Jahr" durch die Wörter "Datum, ab dem das modernisierte Gebäude beziehungsweise die modernisierten Gebäudebestandteile den Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung erstmalig zur Verfügung gestanden haben oder zur Verfügung stehen," ersetzt.
d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
"(12) Sofern die Trägerin oder der Träger sich durch den Mietvertrag verpflichtet hat, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, können die dafür entstandenen Aufwendungen zusätzlich anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind. Für die Anerkennungsfähigkeit dieser Aufwendungen gelten sämtliche für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Die Höhe der zusätzlich zu der Miete anerkennungsfähigen Aufwendungen wird begrenzt durch das Ergebnis einer fiktiven Vergleichsberechnung für eine im selben Jahr in Betrieb gehende neue Einrichtung."
4. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bescheid" die Wörter "über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme nach den §§ 13 und 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Feststellung ist abzulehnen, wenn die Einrichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt und bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, der Nachweis nicht erbracht wird, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes vorgestellt wurde, oder ersatzweise ein Beleg dafür vorgelegt wird, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen. Sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, erfolgt für die Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Feststellung nur, wenn sie über eine Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift verfügen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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