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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. November 2018
(GV. NRW Nr. 27 vom 04.12.2018 S. 593)
Auf Grund des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
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§ 24 Berechnung der Förderung
(1) Die Förderung nach § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Grundlage ist der Umsatz, den die Pflegeeinrichtung durch die Erbringung von Leistungen erwirtschaftet, für die der Art nach eine Vergütung nach dem SGB XI vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist (Gesamtumsatz). Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes fließen auch die von den Pflegebedürftigen beziehungsweise Personen, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen. (Leistungsempfängerinnen und -empfängern) selbst oder anderen Kostenträgern als den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen getragenen Vergütungsbestandteile ein. Die gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfängern und anderen Kostenträgern berechneten Beträge Die Gesamthöhe der Förderung ergibt sich aus:
(2) Der Förderzeitraum umfasst das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Bemessung der Förderung nach Absatz 1 ist die Summe der im Förderzeitraum durch die Einrichtung innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen. (3) Auf die für den Förderzeitraum entfallende Fördersumme erhält die Trägerin oder der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung vier Abschlagszahlungen in gleicher Höhe jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zu Beginn des Jahres festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung der Abschlagszahlungen ist die Summe der in dem Jahr, das zwei Jahre vor dem Forderzeitraum liegt, innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen. Hat der ambulante Dienst in diesem Zeitraum seinen Betrieb noch nicht aufgenommen, so ist die Höhe der Abschlagszahlungen im Wege einer Schätzung des mutmaßlichen Leistungsvolumens im Förderzeitraum zu ermitteln. Der Schätzung können sämtliche bereits verfügbaren Daten zum Leistungsvolumen des Dienstes zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung der Höhe der Abschlagszahlungen kann auch dann im Wege der Schätzung erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Forderbetrag für den Forderzeitraum deutlich von der nach Satz 2 ermittelten Summe der Abschlagszahlungen abweichen wird. (4) Nach Abschluss des Förderzeitraums erfolgt die abschließende Festsetzung der Fördersumme. Ergibt sich eine Differenz zur Gesamthöhe der ausgezahlten Abschlagszahlungen, ist eine Rückzahlung oder Nachzahlung festzusetzen und soweit möglich mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung zu verrechnen. Der übrige Differenzbetrag ist gesondert festzusetzen. (5) Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, sowird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt. Die Abschlagszahlungen sind umgehend nach der Kenntniserlangung von der Betriebseinstellung einzustellen. Eine Endabrechnung ist umgehend durchzuführen. § 25 Verfahren (1) Die Förderung ist schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag soll bis spätestens zum 31. August des Vorjahres gestellt werden und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
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(Stand: 08.09.2020)
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