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Regelwerk

DiszG - Disziplinargesetz
- Niedersachsen -

Vom 13. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 21 vom 20.10.2005 S. 296; 06.12.2006 S. 568 06; 25.03.2009 S. 72 09; 17.11.2011 S. 422 11; 06.12.2012 S. 518 12)
Gl.-Nr.: 20412


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 11 12

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Niedersächsische Beamtengesetz ( NBG) Anwendung findet. Frühere Beamtinnen und Beamte niedersächsischer Dienstherrn, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamtinnen und Beamte sind auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Ruhestandsverhältnisses die Anwendung zulassen und sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. § 38 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,30' die Zahl ,50' tritt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verfolgung von Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die nach § 47 Abs. 1 BeamtStG und § 50 NBG als Dienstvergehen geltenden Handlungen gelten auch als Dienstvergehen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in einem früheren Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen früheren Verhältnis begangen haben und die noch nicht Gegenstand eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens waren. Als Dienstvergehen gelten auch die in § 47 BeamtStG bezeichneten Handlungen der aus einem in Satz 1 genannten früheren Verhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen.

(3) Dienstvergehen, die Beamtinnen oder Beamte während des Wehrdienstes im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6 A des Wehrpflichtgesetzes) begangen haben, können auch nach diesem Gesetz verfolgt werden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften 11

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in folgender Fassung:

  1. Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466);
  2. Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
  3. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202);
  4. Strafprozessordnung ( StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266);
  5. Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248);
  6. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730).

§ 4 Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 5 Disziplinarbehörden

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die oberste Dienstbehörde die oberste Disziplinarbehörde. Sie ist auch höhere Disziplinarbehörde und Disziplinarbehörde, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist.

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