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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 568)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat,  "3. auf Probe, wenn der Beamte

a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit oder

b) zur späteren dauerhaften Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion ( § 194 a)

eine Probezeit zurückzulegen hat,".

2. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 194" durch die Verweisung "den §§ 194 und 194 a" ersetzt.

3. § 14a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Ein Beamter in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden; § 194a Abs. 6 bleibt unberührt.  "(2) Ein Beamter in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe ( § 194a) darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden."

4. In § 31 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

5. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Für Beamte auf Zeit im Sinne des § 194a Abs. 1 gilt außerdem § 194a Abs. 8.

wird gestrichen.

6. In § 59 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Zeit im Sinne des § 194 a Abs. 1" durch die Worte "Probe im Sinne des § 194 a" ersetzt.

7. In § 107 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Zeit im Sinne des § 194 a Abs. 1" durch die Worte "Probe im Sinne des § 194 a" ersetzt.

8. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 194 a Abs. 3 Satz 5" durch die Verweisung " § 194 a Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

9. § 194a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 194a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit0506

(1) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

  1. der Leiter und stellvertretenden Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
  2. der Referatsgruppenleiter und Referatsleiter mit herausgehobener Funktion in den obersten Landesbehörden,
  3. der Leiter und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe und
  4. des Beauftragten und des stellvertretenden Beauftragten für Staatsmodernisierung,

soweit diese innerhalb der Besoldungsordnung B mindestens in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft sind. Diese Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeiten betragen fünf Jahre. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das bisher innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; dieses Amt darf nicht erneut im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter

  1. beim Landesrechnungshof,
  2. bei der Landtagsverwaltung einschließlich des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie für die Ämter,
  3. die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  4. die in § 47 Abs. 2 genannt sind.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden,

  1. wer sich in einem Beamtenverhältnis aus Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. wenn zuvor mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 oder R 2 verliehen worden ist.

Die erste Amtszeit in einem Amt mit leitender Funktion darf erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden, zu dem die Wahrnehmung des Amtes übertragen worden ist. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt verwendet zu werden. § 9 bleibt unberührt. Der Landespersonalausschuss kann zulassen, dass die Berufung, auch aus einem Amt der Besoldungsgruppe a 15 oder R 1 zulässig ist.

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