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Regelwerk

ZustVUG - Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

- Bayern -

Vom 12. August 2009
(GVBl. Nr. 18 vom 17.09.2009 S.480)
Gl.-Nr.: 2030-3-9-1-UG



Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund von

  1. Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816 und 817),
  2. Art. 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348),
  3. § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  4. Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
  5. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79),
  6. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Bayerische Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung - BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020, BayRS 2032-3-1-6-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573),
  7. § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F). zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79),
  8. § 72 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F),
  9. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 1. Apri12009 (GVBl S. 79).
  10. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung - JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BavRS 2030-2-24-F), geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79),

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

Abschnitt I
Beamtenrechtliche Zuständigkeiten

§ 1 Ernennungen

Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe a 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (im Folgenden Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

  1. den Regierungen zugleich für die ihnen nachgeordneten Behörden.
  2. dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
  3. dem Landesamt für Umwelt.

§ 2 Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach

  1. § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
  2. Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit),
  3. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG (Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen),
  4. § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen),
  5. Art. 92 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG (Bewilligung von Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung),
  6. § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 AzV (Regelung der Arbeitszeit),
  7. Art. 139 Abs. 10 BayBG (Ausbildungskostenerstattung),
  8. § 18 Abs. 1 Satz 2 UrlV (Sonderurlaub über sechs Monate)

werden übertragen:

  1. den in § 1 genannten Behörden,
  2. der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
  3. der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald,
  4. der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden.

Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 werden die in Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 genannten Befugnisse den Wasserwirtschaftsämtern für die Beamten und Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes ihres jeweiligen Dienstbereichs übertragen.

(2) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen. Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig. Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BayBG bleibt unberührt.

§ 3 Abordnungen, Zuweisungen und Versetzungen

(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Behörden wird die Befugnis zur Abordnung ( § 14 BeamtStG, Art. 47 BayBG) auch für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind, und zur Zuweisung ( § 20 BeamtStG) für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

§ 4 Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten

Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach der Laufbahnverordnung übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

  1. Anerkennung der Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LbV oder eine neue Laufbahn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LbV,
  2. Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 6 LbV,
  3. Verlängerung der Probezeit nach § 6 Abs. 3 Satz 2 LbV,
  4. Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 17 Abs. 2 LbV und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 36 Abs. 2 Satz 2 LbV,
  5. Kürzung der Probezeit nach § 37 Abs. 2, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 LbV,
  6. Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach § 37 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 3 Satz 1 LbV,
  7. Zulassung zum Aufstieg nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 3 oder § 51 Abs. 1 LbV und Kürzung der Einführungszeit nach § 41 Abs. 3 Satz 3, § 45 Abs. 3 Satz 3, § 46 Abs. 4 Satz 5 oder § 51 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LbV,
  8. Feststellung der Befähigung nach § 54 LbV,
  9. Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Einstellung von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LbV sowie bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen nach § 68 Abs. 3 LbV.

§ 5 Elternzeit und Beurlaubung von Personen, die Behörden leiten

(1) Die Personen, die in § 1 Nrn. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nrn. 2 bis 4 genannte Behörden leiten und die Personen, die den Regierungen nachgeordnete Behörden leiten, werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 4 UrlV ermächtigt, sich selbst zu beurlauben. Dies gilt nicht für Elternzeit nach § 12 UrlV und für Beurlaubungen nach § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und § 18 UrlV.

(2) Die Entscheidung über Elternzeit nach § 12 UrlV und über Beurlaubungen nach § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 UrlV und § 18 UrlV bis zur Dauer von sechs Monaten treffen die Regierungen für die Personen, die ihnen nachgeordnete Behörden leiten. Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, ist das Staatsministerium zuständig.

Abschnitt II
Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

§ 6 Leistungsprämien, Leistungszulagen

Die Befugnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BayLPZV zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und die Vergabe und den Widerruf von Leistungszulagen wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Rückforderung von Anwärterbezügen nach § 59 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.

§ 8 Jubiläumszuwendung

Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JzV wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Behörden übertragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt III
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

§ 9 Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen

Die Zuständigkeit zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen:

  1. dem Staatsministerium für die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen,
  2. den Regierungen für die Personen, die ihnen nachgeordnete Behörden leiten,
  3. der für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörde für die aus diesem Anlass durchzuführende Dienstreise.

Die Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland gilt für die unter Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Tagen als allgemein erteilt.

Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2009 tritt die Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (ZustVUGV) vom 8. August 2005 (GVBl S. 460, BayRS 2030-3-9-1-UG), geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2006 (GVBl S. 42), außer Kraft.

ENDE


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