![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
ZustVUG - Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
- Bayern -
Vom 12. August 2009
(GVBl. Nr. 18 vom 17.09.2009 S.480)
Gl.-Nr.: 2030-3-9-1-UG
Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund von
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
Abschnitt I
Beamtenrechtliche Zuständigkeiten
§ 1 Ernennungen
Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe a 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (im Folgenden Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
§ 2 Sonstige Zuständigkeiten
(1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde nach
werden übertragen:
Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 werden die in Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 genannten Befugnisse den Wasserwirtschaftsämtern für die Beamten und Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes ihres jeweiligen Dienstbereichs übertragen.
(2) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen. Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig. Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BayBG bleibt unberührt.
§ 3 Abordnungen, Zuweisungen und Versetzungen
(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Behörden wird die Befugnis zur Abordnung ( § 14 BeamtStG, Art. 47 BayBG) auch für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind, und zur Zuweisung ( § 20 BeamtStG) für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
§ 4 Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten
Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach der Laufbahnverordnung übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
§ 5 Elternzeit und Beurlaubung von Personen, die Behörden leiten
(1) Die Personen, die in § 1 Nrn. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nrn. 2 bis 4 genannte Behörden leiten und die Personen, die den Regierungen nachgeordnete Behörden leiten, werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 4 UrlV ermächtigt, sich selbst zu beurlauben. Dies gilt nicht für Elternzeit nach § 12 UrlV und für Beurlaubungen nach § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und § 18 UrlV.
(2) Die Entscheidung über Elternzeit nach § 12 UrlV und über Beurlaubungen nach § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 UrlV und § 18 UrlV bis zur Dauer von sechs Monaten treffen die Regierungen für die Personen, die ihnen nachgeordnete Behörden leiten. Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, ist das Staatsministerium zuständig.
Abschnitt II
Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
§ 6 Leistungsprämien, Leistungszulagen
Die Befugnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BayLPZV zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und die Vergabe und den Widerruf von Leistungszulagen wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Rückforderung und Kürzung von Anwärterbezügen
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Rückforderung von Anwärterbezügen nach § 59 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.
§ 8 Jubiläumszuwendung
Die Zuständigkeit für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JzV wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Behörden übertragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt III
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
§ 9 Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen:
Die Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland gilt für die unter Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Tagen als allgemein erteilt.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2009 tritt die Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (ZustVUGV) vom 8. August 2005 (GVBl S. 460, BayRS 2030-3-9-1-UG), geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2006 (GVBl S. 42), außer Kraft.
![]() |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓