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Regelwerk

LbV - Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten

Bayern

Vom 1. April 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 08.04.2009 S. 51; 26.02.2010 S. 99; 12.08.2010 S. 410aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-2-1-2-F



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1996

Auf Grund von Art. 26 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 35 Abs. 3, Art. 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Art. 44, 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Art. 115 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Professorinnen und Professoren, ausgenommen § 58,
  2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten in Amtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 BayBG) und
  3. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Mit Ausnahme der Teile 5 und 6 gilt diese Verordnung nicht für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, soweit die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten oder eine sonstige Verordnung nach Art. 126 BayBG etwas anderes bestimmt.

§ 2 Ausschreibung

(1) Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen bestimmte Personengruppen bevorzugt einzustellen sind (§ 3 Abs. 1), soll besonders hingewiesen werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

(2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird.

§ 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn durch

  1. Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. Einführung und Bestehen der Laufbahnprüfung nach den §§ 41 und 45,
  3. Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes nach § 46 oder Feststellung der Befähigung für den höheren Dienst nach § 51,
  4. Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Qualifikationsnachweises gemäß §§ 21 bis 30,
  5. Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 52 bis 54,
  6. Anerkennung nach § 5 Abs. 2, 3 und 4 oder § 69 Abs. 3 oder
  7. Feststellung des Landespersonalausschusses nach § 70.

In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt die Laufbahnprüfung.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Befähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen (§ 55).

§ 5 Laufbahnwechsel, Anerkennung der Befähigung

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die von einer Laufbahnbewerberin oder von einem Laufbahnbewerber im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkennen. 2Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn

  1. sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und
  2. a) die Befähigung für die neue Laufbahn eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder
    b) die Befähigung für die neue Laufbahn auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Die Anerkennung bedarf in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Der Landespersonalausschuss kann die Zustimmung auch von dem Nachweis abhängig machen, dass geeignete Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber mit der einschlägigen Laufbahnbefähigung nicht zu gewinnen sind; dies gilt nicht in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Er kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Laufbahnprüfung für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Amt der neuen Laufbahn. 2über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) Wer nach Art. 48 Abs. 2 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in eine andere als eine entsprechende (Art. 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBG) oder gleichwertige Laufbahn übernommen werden soll, erwirbt die Befähigung für die neue Verwendung durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in der neuen Verwendung, wenn auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn zu erwarten ist, dass die Befähigung für die neue Verwendung auf diese Weise erworben werden kann. 2Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. Der Landespersonalausschuss kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG

(1) Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dieser Laufbahn bewähren soll. Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Während der Probezeit soll der Einsatz auf verschiedenen Dienstposten erfolgen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Bei der Berechnung der Probezeit ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit. Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Auf die Probezeit können solche Zeiten angerechnet werden, die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 als Dienstzeit gelten. Bei einer Anrechnung ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Es ist jedoch eine Probezeit im Umfang der für die jeweilige Laufbahn festgelegten Mindestprobezeit abzuleisten. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ausnahmsweise von der Mindestprobezeit absehen, wenn an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Hat sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt oder ist sie oder er noch nicht geeignet, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen.

§ 7 Einstellung

(1) Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an der Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

§ 8 Übertragung höherwertiger Dienstposten

(1) Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. Es muss zu erwarten sein, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. Grundlagen für diese Einschätzung können neben der dienstlichen Beurteilung auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren sein.

(2) Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). Die Bewährungszeit kann über die Zeit nach Satz 2 hinausgehen; sie soll sechs Monate nicht überschreiten. Die Bewährungszeit nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit sich die Beamtin oder der Beamte auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. Die Bewährungszeit nach Satz 3 entfällt auch, wenn sie aus sonstigen dienstlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG.

(3) Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg des Aufstiegs muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). Sie soll sechs Monate nicht unterschreiten und längstens ein Jahr dauern. 4Bewährt sich die Beamtin oder der Beamte nicht, so sind ihr oder ihm die Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.

§ 9 Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 46 BayBG zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Zeiten, in denen die leitende oder eine ver-gleichbare Funktion bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde. 6An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörde entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 BayBG) und für die Beamtinnen und Beamten des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

§ 10 Beförderungen

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt der Laufbahn nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

(2) Eine Beförderung ist unzulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr nach allgemeinem Dienstzeitbeginn (§ 12 Abs. 1 Satz 1),
  3. vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten,
  4. vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte.

Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächst höheren Laufbahngruppe nach Erwerb der Befähigung für diese Laufbahn übertragen wird.

(3) Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist. Es werden nur Zeiten im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

(4) Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind zulässig, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen. Eine Ausnahme ist nur insoweit zulässig, als nicht bereits gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein Ausgleich erfolgt ist.

(5) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 können nur zugelassen werden, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern. Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 können, unbeschadet des Abs. 3, ferner nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sowie dann zugelassen werden, wenn sich eine Ernennung aus Gründen, die nicht in der Person liegen, erheblich verzögert hat. Ausnahmen bewilligt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde. An Stelle des Landespersonalausschusses bewilligen Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, soweit eine Dienstzeit von einem Jahr nicht unterschritten wird, jeweils im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 BayBG) oder der Ministerpräsident (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechnungshofgesetzes) und für die Beamtinnen und Beamten des Landtags bei Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe a 16 und höher das Präsidium des Landtags.

§ 11 Sonderregelung für Beförderungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe a 13 darf in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe a 9 angehört, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von acht Jahren übertragen werden.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ + Abs. 1 Satz 1) von vier Jahren übertragen werden. Ein höheres Amt der Besoldungsordnung a als ein Amt der Besoldungsgruppe 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von sieben Jahren übertragen werden.

(3) Einer Richterin oder einem Richter oder einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von vier Jahren übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter oder einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 und höher jedoch frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von sieben Jahren. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 darf einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt sowie einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 oder höher innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von vier Jahren übertragen werden. Ein höheres Amt der Besoldungsordnung R als ein Amt der Besoldungsgruppe 2 darf einer Richterin oder einem Richter oder einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, oder einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von sieben Jahren verliehen werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(5) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 zulassen. Im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit bewilligt die Staatsregierung Ausnahmen. Gleiches gilt für das Präsidium des Landtags, wenn es sich um Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe a 16 und höher handelt.

§ 12 Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in der Laufbahngruppe (allgemeiner Dienstzeitbeginn). Nach erfolgtem Aufstieg rechnet die Dienstzeit ab der ersten Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe.

(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) Der allgemeine Dienstzeitbeginn wird vorverlagert um

  1. Zeiten einer Beschäftigung nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wurden,
  2. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellter Zeiten, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen,
  3. Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit.

Der allgemeine Dienstzeitbeginn soll vorverlagert werden

  1. um Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) überwiegend selbst betreut und erzieht,
  2. wenn eine Beamtin oder ein Beamter während der Schulausbildung, einer für die künftige Beamten- oder Richterlaufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Zeiten ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt. 4Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde den allgemeinen Dienstzeitbeginn ausnahmsweise um bis zu drei Jahre vorverlagern, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht. 5Soll der allgemeine Dienstzeitbeginn um mehr als drei Jahre vorverlagert werden, bedarf es der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Als Dienstzeit gelten auch

  1. die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,
  2. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektorin oder DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,
  3. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tä-tigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags sowie bei Parteien oder Wählervereinigungen und für eine Tätigkeit bei kommunalen Ver-tretungskörperschaften oder bei kommu-nalen Spitzenverbänden bis zur Dauer von insgesamt acht Jahren
  4. im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  5. Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wenn eine Beamtin oder ein Beamter ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht; Zeiten werden im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes - vermindert um Zeiten, um die der Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 vorverlagert wurde - berücksichtigt.

Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt nur bis zur Dauer der für diejenige Beurlaubung mit der höchsten Anrechnungsgrenze geltenden Obergrenze berücksichtigt. ;Bei Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 kann in besonders gelagerten Fällen die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses weitere Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigen.

§ 13 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen. Schwerbehinderte Menschen haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Personen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(2) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(3) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend beim Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die polizeidienstunfähig sind (Art. 128 Abs. 2 BayBG).

Teil 2
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Grundsätze

Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist.

§ 15 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren

(1) Die Einstellung setzt das Bestehen einer Einstellungsprüfung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Auswahlverfahren voraus. Für einzelne Laufbahnen kann durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG von einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für die Laufbahnen des einfachen Dienstes.

(2) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auslese. Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Bewerberinnen und Bewerbern unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung öffentlich auszuschreiben. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren werden für die einzelnen Laufbahnen oder für Gruppen von Laufbahnen im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt.

(4) Die ersten Staatsprüfungen, die Erste Juristische Prüfung, die Hochschulprüfungen und die ersten Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG für einen Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, nichts anderes bestimmt ist. Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.

§ 16 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Auswahl wird nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn erfolgt als Beamtin oder als Beamter auf Widerruf.

(2) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes und soweit das Eingangsamt für die spätere Laufbahn der Besoldungsgruppe a 13 angehört, die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

§ 17 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes wird unter Beachtung der für die einzelnen Laufbahngruppen vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG geregelt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens drei Monate auf Antrag kürzen, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen und zu erwarten ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag angerechnet werden

  1. ein früherer Vorbereitungsdienst für dieselbe Laufbahn, der jedoch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,
  2. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst (Hospitation),
  3. Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG festzulegen, in welchem Umfang die Anrechnung vorgenommen werden kann.

(4) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden.

(5) Auf Antrag kann die für die Ernennung zuständige Behörde Beamtinnen und Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

(6) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

§ 18 Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn

Entsprechen die Leistungen wahrend des Vorbereitungsdienstes nicht den für die Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber die Eignung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung anzunehmen, so kann die oder der Betroffene mit ihrer oder seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten.

§ 19 Laufbahnprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Nach erfolgreicher Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahn abzulegen. Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Beamtinnen und Beamte, die den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erst zwischen Beginn und Ende der Laufbahnprüfung beenden, können von der für die Zulassung zuständigen Stelle vorzeitig zur Laufbahnprüfung zugelassen werden. 4Laufbahnprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind die zweiten oder Großen Staatsprüfungen.

(2) Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen werden. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe. Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Personen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.

§ 20 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

  1. durch Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG,
  2. mit der Ablegung der Laufbahnprüfung nach Abs. 2,
  3. nach näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
  4. mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

(2) Die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung ist, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 vorliegen.

Abschnitt 2
Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 21 Anwendungsbereich Inkrafttreten

(1) §§ 22 bis 30 gelten für die von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten beantragte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, ber. 2008 L 93 S. 28, ber 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG , die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Mitgliedstaat im Sinn dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 22 Anerkennungsvoraussetzungen Inkrafttreten

(1) Die Qualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
  2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers Abs. 2 entspricht,
  3. der Ausbildungsnachweis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Schulabschluss, Berufsabschluss oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinn des § 24 Abs. 3 aufweist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) Für die Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bedarf es eines Befähigungsnachweises, der ausgestellt wurde auf Grund

  1. einer allgemeinen Schulbildung von Primär- und Sekundarniveau, wodurch Allgemeinkenntnisse bescheinigt werden,
  2. einer sonstigen Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinn des Art. 11 Buchst. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG erteilt wird,
  3. einer spezifischen Prüfung ohne vorherige Ausbildung oder
  4. der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren.

Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bedarf es eines Zeugnisses, das erteilt wird

  1. nach Abschluss einer allgemeinbildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinn des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist, und gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, oder
  2. nach einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder einer solchen Berufspraxis ergänzt wird.

Für die Laufbahn des höheren Dienstes bedarf es eines Diploms, welches

  1. nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren an einer Universität oder einer Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erteilt wird, oder
  2. nach einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, erteilt wird.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, so gelten Abs. 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis eine reglementierte Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG abschließt.

§ 23 Antrag Inkrafttreten

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Stelle zu richten. Zuständige Stelle ist die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. Die nach den Sätzen 2 und 3 zuständige Stelle kann die Zuständigkeit auf den Landespersonalausschuss übertragen. Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss zuständige Stelle.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
  2. Qualifikationsnachweise,
  3. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  4. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,
  5. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
  6. Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie
  7. eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird.

§ 24 Bewertung der Qualifikationsnachweise Inkrafttreten

(1) Die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 1) stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer deutschen Laufbahnbefähigung zuordenbar ist. Anhand eines Vergleichs zwischen den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein inhaltliches oder zeitliches Defizit im Sinn des Abs. 3 besteht.

(2) Ist beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Ausgleichsmaßnahmen können verlangt werden, wenn

  1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt (zeitliches Defizit),
  2. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind (inhaltliches Defizit),
  3. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

§ 25 Entscheidung Inkrafttreten

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Festgestellte Defizite werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung muss auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 26 bis 28 enthalten, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Fall einer Eignungsprüfung, sowie eine Aufforderung zur Ausübung eines bestehenden Wahlrechts.

(3) Im Fall einer Anerkennung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(4) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 22 nicht erfüllt sind,
  2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
  3. die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht unterzogen hat oder
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

§ 26 Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen Inkrafttreten

(1) Ist eine der Alternativen des § 24 Abs. 3 gegeben, so ist die Anerkennung von einer Eignungsprüfung (§ 27) oder von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (§ 28) nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers abhängig zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Qualifikationsnachweis für Laufbahnbefähigungen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordern und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, als Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.

§ 27 Eignungsprüfung Inkrafttreten

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.

(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Behörde durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt. Die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können durch die oberste Dienstbehörde auf eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss übertragen werden. Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständig, bei Bedarf unter sachgerechter Beteiligung einer obersten Dienstbehörde.

(3) Bei geregelten Laufbahnen gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für die Laufbahn notwendige Sachgebiete. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und bei nicht geregelten Laufbahnen sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den der Laufbahnbefähigung zugrunde liegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen.

(4) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Sachgebiete aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den Qualifikationen und den Erfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. 2Anschließend legt die Behörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.

(5) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen und die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

§ 28 Anpassungslehrgang Inkrafttreten

(1) Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung ausgeübt. Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die oberste Dienstbehörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. Diese kann eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss mit der Durchführung und Organisation beauftragen. Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs zuständig. § 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Mit der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung können die in § 27 Abs. 2 genannten Stellen beauftragt werden.

(3) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits in Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Antragstellerin oder dem Antragsteller festgelegt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, welches durch das als Anlage 1 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen. Wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen, wird der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung durch die zuständige Behörde nach Abs. 2 gekündigt.

(5) Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 28 Abs. 6 APO herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.

§ 29 Abschluss des Anerkennungsverfahrens Inkrafttreten

Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Laufbahnbefähigung erworben.

§ 30 Berufsbezeichnung Inkrafttreten

Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt.

Abschnitt 3
Öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis

§ 31 Zulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden.

(2) In das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfängerin oder Dienstanfänger kann nur aufgenommen werden, wer die für die angestrebte Laufbahn erforderliche Vorbildung nachweist und die für die Laufbahn vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem für die Laufbahn vorgeschriebenen besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. § 16 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 32 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfängerin oder Dienstanfänger durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn zuständig wäre.

§ 33 Dienstpflichten

Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfängerin oder Dienstanfänger gelten die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. An Stelle des Diensteids wird folgendes Gelöbnis abgelegt:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."

§ 34 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

(1) Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger können jederzeit nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 2 BayBG entlassen werden. Die Dienstanfängerin oder der Dienstanfänger kann jederzeit seine Entlassung beantragen; Art. 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. Für die Entlassung ist die in § 32 genannte Stelle zuständig.

(2) Eine Dienstanfängerin oder ein Dienstanfänger, die oder der sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

Abschnitt 4
Einfacher Dienst

§ 35 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nachweisen. In die Laufbahn der Betriebswartinnen und Betriebswarte (Eingangsamt der Besoldungsgruppe a 4) können nur Personen eingestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf abgelegt haben.

§ 36 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie dem Ziel der Ausbildung förderlich sind. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.

§ 37 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit für einzelne Laufbahnen auf höchstens zwei Jahre festsetzen, wenn die besonderen Verhältnisse der Lauf bahnen es erfordern.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen bis auf sechs Monate kürzen.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. die beim Erwerb der Laufbahnbefähigung noch nicht berücksichtigt worden sind, auf die Probezeit anrechnen. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

Abschnitt 5
Mittlerer Dienst

§ 38 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1n den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
  2. die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

Art. 32 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer

  1. den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung,
  2. die Meisterinnen- oder Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung,
  3. eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder
  4. eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung nachweist.

Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.

§ 39 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

Durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn

  1. für die Einstellung eine abgeschlossene Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, oder eine förderliche zusätzliche Schulbildung erforderlich ist oder
  2. die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

(3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. Ist die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Abs. 1 Satz 2 herabgesetzt worden, so ist ein angemessenes Verhältnis zwischen fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung sicherzustellen.

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