umwelt-online: LbV - Laufbahnverordnung - Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (2)

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Zur aktuellen Fassung

§ 40 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht, wenn in der Laufbahnprüfung eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fuenftel der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer  liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der Laufbahnbefähigung noch nicht berücksichtigt worden sind und die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

§ 41 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. sie sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens drei Jahren bewährt haben und
  2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die

nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

Die obersten Dienstbehörden können die Zulassung ferner vom Ergebnis eines Zulassungsverfahrens nach Abs. 2 abhängig machen.

(2) In einem Zulassungsverfahren kann festgestellt werden, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. Das Zulassungsverfahren führt die oberste Dienstbehörde für ihren Bereich oder die von ihr beauftragte Stelle bei Bedarf durch. Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) Nach der Zulassung zum Aufstieg wird die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abzulegen. Wird die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, sind wieder Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) Ist für eine Laufbahn des mittleren Dienstes keine Laufbahnprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amtes dieser Laufbahn an eine Beamtin oder einen Beamten des einfachen Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses; dies gilt besonders bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche. Der Landespersonalausschuss legt die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. Er kann auch darauf abstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte über eine längere Zeit auf einem herausgehobenen Dienstposten des einfachen Dienstes bewährt hat.

Abschnitt 6
Gehobener Dienst

§ 42 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
  2. am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) In den Laufbahnen des technischen Dienstes, in denen kein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 33 Abs. 2 BayBG eingerichtet ist, ist abweichend von Abs. 1 die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder ein Bachelorabschluss in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. In technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 33 Abs. 2 BayBG kann vom Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden.

(3) Art. 33 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.

§ 43 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes vermittelt in einem Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und in berufspraktischen Studienzeiten die entsprechenden praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Die Fachstudien betragen mindestens 18 Monate, die berufspraktischen Studienzeiten mindestens 15 Monate; insgesamt drei Monate der berufspraktischen Studienzeiten können auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen, die höchstens 400 Unterrichtsstunden umfassen dürfen.

(3) Durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium nach § 42 Abs. 2 erforderlich ist, in dem die zur Erfüllung der Laufbahnaufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden. Der Vorbereitungsdienst vermittelt insoweit, besonders bei den Laufbahnen des technischen Dienstes, in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

§ 44 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kurzen. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht, wenn in der Laufbahnprüfung eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fuenftel der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung. die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

§ 45 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. sie sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens vier Jahren bewährt haben,
  2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist und
  3. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Abs. 2 erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der neuen Laufbahn gewachsen sein werden.

(2) In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 26 Abs. 2 BayBG für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) Nach der Zulassung zum Aufstieg wird die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel drei Jahre. Sie kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben wurden, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. Wird die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, sind wieder Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) Ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes keine Laufbahnprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amtes dieser Laufbahn an eine Beamtin oder an einen Beamten des mittleren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Dieser legt dabei die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. Das in § 43 festgelegte Bildungsziel ist zu berücksichtigen.

§ 46 Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 8 erreicht haben und
  3. sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens fünfzehn Jahren bewährt haben,

kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes verliehen werden, sofern sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Abs. 2 bis 5 erworben haben. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Befähigung gilt für den nach Abs. 2 und 5 Satz 4 festgelegten Verwendungsbereich.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen die Beamtin oder der Beamte durch eine nach Abs. 4 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe a 11 zugeordnet sein. Die oberste Dienstbehörde legt die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert sechs Monate. Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit bis auf drei Monate gekürzt werden.

(5) Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu kann er sich eines begutachtenden Ausschusses bedienen. Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift. In der Feststellung wird der Verwendungsbereich bezeichnet.

Abschnitt 7
Höherer Dienst

§ 47 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. eine Erste Staatsprüfung oder die Erste Juristische Prüfung erfolgreich abgelegt hat,
  2. einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifi kation an einer Universität oder Kunsthochschule erworben hat, oder
  3. einen Masterabschluss erworben hat.

Die jeweilige Prüfung oder der jeweilige Abschluss muss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln können.

§ 48 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG können auf Antrag

  1. Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Einstellung erforderlichen Prüfung sind, im Umfang von höchstens einem Jahr,
  2. Zeiten einer förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung erforderlichen Prüfung abgeleistet worden sind, im Umfang von höchstens sechs Monaten,
  3. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes im Umfang von höchstens sechs Monaten,
  4. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen im Umfang von höchstens einem Jahr bei der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien, wenn die gleiche Fächerverbindung vorliegt,

auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht, wenn in der Laufbahnprüfung eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fuenftel der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer  liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. Zeiten, die in einem dem Hochschulpersonalgesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Außer im Fall des Abs. 3 Satz 2 ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

§ 50 Dienstposten an obersten Landesbehörden

(1) Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. § 8 ist anzuwenden.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 und höher nur an Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter auf Probe

  1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und
  2. mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

tätig gewesen sind. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das Richterverhältnis auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen; Entsprechendes gilt bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst. Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für Beamtinnen und Beamte des Obersten Rechnungshofs Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. Für die Beamtinnen und Beamten des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium des Landtags. Im Übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.

§ 51 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. sie mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 12 erreicht haben und
  2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg ist schriftlich mitzuteilen. Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. ;Während der Einführung sollen die Beamtinnen oder Beamten bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. Sie sollen an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Während der Zeit einer Beurlaubung findet eine Einführung nicht statt. Die Einführung kann um bis zu ein Jahr, im Ausnahmefall mit Zustimmung des Landespersonalausschusses um bis zu zwei Jahre gekürzt werden, wenn vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben wurden. Sie soll gekürzt werden, wenn ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, an der Hochschule für Politik München oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit Erfolg abgeschlossen wurde und in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt wurden.

(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt der Landespersonalausschuss auf deren Antrag fest, ob die Beamtin oder der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

Teil 3
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 52 Gestaltungsgrundsätze

(1) Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können eingerichtet werden, sofern dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. In diesen Laufbahnen kann auf einen Vorbereitungsdienst verzichtet werden; an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen können auch andere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Die Voraussetzungen für die Einstellung bestimmen sich nach

  1. § 53,
  2. näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG, die der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf, oder
  3. § 70 Abs. 2 .

§ 53 Befähigungsvoraussetzungen

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im gehobenen Dienst nach Anlage 2 wird erworben durch

  1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 2 oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im höheren Dienst nach Anlage 3 wird erworben durch

  1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung (Diplomprüfung oder vergleichbare Qualifikation) abgeschlossene Studium an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen Masterab-schluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 3 und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. nach ihrer Fachrichtung der für den Befähigungserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
  2. nach Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entsprechen und
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Abweichende Regelungen können in den Anlagen 2 und 3 vorgesehen werden.

§ 54 Feststellung der Befähigung

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob auf Grund der nach § 53 zu fordernden Nachweise die Laufbahnbefähigung erworben wurde. Dabei legt sie den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs und die Fachrichtung fest.

Teil 4
Andere Bewerberinnen und Bewerben

§ 55 Befähigungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben der künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für den Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 4 Abs. 1) erforderlichen Voraussetzungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordert, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen,
  2. ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung als Beamtin oder Beamter besteht und
  3. die Befähigung durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist.

(4) Bei der Feststellung der Befähigung dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern gefordert werden. In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem die andere Bewerberin oder der andere Bewerber eingestellt werden soll.

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

§ 56 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes vier Jahre und
  3. des höheren Dienstes fünf Jahre.

(2) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von sechs Monaten, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes von einem Jahr und sechs Monaten abzuleisten. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit auf sechs Monate gekürzt werden.

(4) Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 trifft der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder die Staatsregierung im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 BayBG.

Teil 5
Dienstliche Beurteilung

§ 57 Dienstliche Beurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Probezeitbeurteilung, die periodische Beurteilung und die Zwischenbeurteilung. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde weitere dienstliche Beurteilungen zulassen.

(2) Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlusszeugnisse der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

§ 58 Probezeitbeurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind mindestens bis zum Ablauf der Probezeit zu beurteilen.

§ 59 Periodische Beurteilung

(1) Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit.

(2) Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

  1. gegen die Beamtin oder den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder
  2. ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

(3) Nicht periodisch beurteilt werden

  1. Beamtinnen und Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe a 16 mit Amtszulage und höher,
  2. Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  3. weitere Personengruppen nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen anordnen. Beamtinnen und Beamte im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 sind auf schriftlichen Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen.

§ 60 Zwischenbeurteilung

Eine Zwischenbeurteilung ist zu erstellen, wenn Beamtinnen oder Beamte mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt werden.

§ 61 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) Die fachliche Leistung ist nach dem Arbeitserfolg, der praktischen Arbeitsweise und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Die Eignung ist nach den geistigen Anlagen und der physischen und psychischen Belastbarkeit, die Befähigung nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Dabei ist bei Beamtinnen und Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. Schließlich ist hier darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.

(5) Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Abs. 1 bis 3 abgewichen werden. Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(6) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt. Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.

§ 62 Bewertung und Gesamturteil

(1) Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Für die Bewertung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale bei der Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann durch Verwaltungsvorschriften gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 eine abweichende Regelung getroffen werden. Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Die Beurteilung enthält daneben ergänzende Bemerkungen und nach dem Gesamturteil abschließend Äußerungen über die Verwendungseignung.

(2) Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.

§ 63 Zuständigkeit

(1) Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. Abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden im Einvernehmen mit der Leitung der Behörde beurteilt, an die sie abgeordnet sind; besteht die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Leitung der Behörde, an die sie abgeordnet sind. Die Leiterinnen und Leiter Von Behörden werden von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. Bei den Behörden, die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, kann die Leiterin oder der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf ihre oder seine allgemeine Vertretung übertragen. 6Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann die Behördenleitung die Befugnis zur Beurteilung übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Beurteilung von einer Person erstellt wird, die zumindest die gleiche Qualifikation besitzt wie die zu beurteilende Person.

(2) Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Die Überprüfung soll spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein. Ist die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde, kann sie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen oder auf die Fälle beschränken, in denen gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben wurden. Die Probezeitbeurteilungen in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bedürfen der Überprüfung nicht, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.

§ 64 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten vor der Überprüfung zu eröffnen. Sie soll besprochen werden. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt haben. Einwendungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach der Überprüfung, nochmals zu eröffnen.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 65 Ausnahmegenehmigungen

Das Staatsministerium des Innern kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der dienstlichen Beurteilung von § 62 abweichende Beurteilungssysteme zeitlich befristet zulassen, ausgenommen solche Bereiche, in denen staatliche und kommunale Beamtinnen und Beamte gleichzeitig tätig sind.

§ 66 Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften

Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften dieses Teils abweichen können. Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden.

Teil 6
Fortbildung

§ 67 Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. Die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig durch die obersten Dienstbehörden und durch die von ihnen beauftragten Behörden oder Stellen durchgeführt. Die Gelegenheit zur Fortbildung soll möglichst gleichmäßig gegeben werden.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind (Anpassungsfortbildung).

(3) Wer seine Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert hat, ist zu fördern und soll unter Beachtung der Grundsätze des § 8 Gelegenheit erhalten, Fähigkeiten und fachliche Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei die besondere Eignung zu beweisen.

(4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse nach Abs. 3 sind insbesondere das Diplom einer Verwaltung- und Wirtschaftsakademie, das Diplom der Hochschule für Politik München und andere Bildungsabschlüsse anzusehen.

Teil 7
Übernahme von Beamtinnen und Beamten

§ 68 Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes

(1) Bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn sie bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe berufen worden sind. Die Probezeit gilt als abgeleistet, soweit sie nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt wurde. Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit die Befähigung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe außerhalb des Aufstiegs erworben hat und in die neue Laufbahn übernommen wird. Die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit bleibt die bisherige Rechtsstellung unverändert.

(2) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn die Übernahme in einem der letzten Dienststellung gleichwertigen Amt erfolgt. Erfolgt die Übernahme in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 69 Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und der Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Übernahme kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung erfolgt.

(2) Wer als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. Wer bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Laufbahnprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für eine in gleicher Weise geregelte entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. Welcher Laufbahn die Befähigung entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses fest; die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung festgestellt werden soll, die nach § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 geregelt worden ist. Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

(3) Für die Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber erworbenen Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

Teil 8
Landespersonalausschuss

§ 70 Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) Soweit die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Prüfungen nicht nach § 17 Abs. 1 geregelt sind, kann der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Abs. 1 ist für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen entsprechend anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für die Einstellung nicht nach § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 festgelegt worden sind.

§ 71 Allgemeine Ausnahmen

Soweit eine Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nach dem Bayerischen Beamtengesetz oder nach dieser Verordnung begründet ist, kann dieser seine Beschlüsse in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen fassen.

Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 72 Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden

Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die oberste Dienstbehörde, wenn nichts anderes geregelt ist. Für den staatlichen Bereich kann sie ihre Zuständigkeit durch Verordnung auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. Für den kommunalen Bereich finden Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung. 4Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 2, des § 63 Abs. 1 Satz 4 und soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist.

§ 73 Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Der Erlass von ergänzenden Verwaltungsvorschriften bestimmt sich nach Art. 15 BayBG.

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst regelt nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Verwaltungsvorschrift, welche Bildungsstände den nach dieser Verordnung vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.

§ 74 Übergangsregelungen

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die noch vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung; für diese Beamtinnen und Beamten ist an Stelle des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 931), weiterhin anzuwenden. Für Beamtinnen und Beamte, die am 1. April 2009 noch zur Anstellung anstünden, ist ab dem 1. April 2009 diese Verordnung anzuwenden.

(2) Der Zustimmung des Landespersonalausschusses nach § 5 Abs. 2 Satz 4 bedarf es nicht bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, deren Laufbahnbefähigung durch die oberste Dienstbehörde, nach dem 1. Dezember 1977 mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, als gleichwertige Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, wenn die Beamtin oder der Beamte später in eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn übernommen wird. Dies gilt entsprechend im Fall des § 69 Abs. 3 Satz 2.

(3) Für die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder findet § 62 Abs. 4 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 931), Anwendung.

(4) § 12 Abs. 2 gilt nur für Zeiten einer Beschäftigung nach dem 31. März 2009. Zeiten vor dem 1. April 2009 berechnen sich nach dem jeweils zu dieser Zeit geltenden Rechtsstand.

(5) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2009 zum Aufstieg für besondere Verwendung nach § 37a der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 931), zugelassen wurden, führen ihn nach den dort geltenden Voraussetzungen fort.

§ 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 21 bis 30 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2009 tritt die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, bei S. 220, BayRS 2030-2-1-2-P), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 931), außer Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 28)

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern

- vertreten durch ___________________________________________________________________ -

und

Frau/Herrn ___________________________________________________________________
geboren am ___________________________________________________________________
wohnhaft ___________________________________________________________________

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Frau/Herrn ______________________________________________ wird für die Zeit vom bis zum ______________________________________________ Gelegenheit gegeben, n einem Anpassungslehrgang im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG und m Sinn des § 28 LbV die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahnbefähigung __________________________________ zu erwerben, die ihr/ihm nach den festgestellten Defiziten noch fehlen.

§ 2

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der oben genannten Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der Laufbahnbefähigung (Ausbildungsleitung).

(2) Der Anpassungslehrgang umfasst eine Zusatzausbildung in Form von Fortbildungsmaßnahmen, wenn die vorhandenen Defizite nicht im Rahmen der berufspraktischen Tätigkeit ausgeglichen werden können.

(3) Folgende Defizite wurden bei Frau/Herrn ______________________________________________ festgestellt:

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

Das Ziel des Anpassungslehrgangs ist die Beseitigung dieser Defizite. Die Ausbildungsleitung legt die weiteren Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest. Dabei stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich Frau/Herr ______________________________________________ die Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 genannten Laufbahnbefähigung in sachgerechter Form aneignen kann.

(4) Sie/Er kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleitung wenden.

§ 3

Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.

§ 4

Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen von

Frau/Herrn ______________________________________________ der Fortführung entgegenstehen.

§ 5

Frau/Herr ______________________________________________ hat den Anweisungen der Ausbildungsleitung zu folgen; sie/er wird zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.

§ 6

Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.

____________________ , den ____________________


___________________________________________

Unterschrift der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Anpassungslehrgangs

___________________________________________
Vertreterin/Vertreter des Freistaates Bayern

 

.

Anlage 2
(zu § 53)

Gehobener Dienst

Besondere Fachrichtung des gehobenen Dienstes
(ohne Schulen und Hochschulen)
Einschlägige Ausbildung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 mit Abschlüssen; andere Abschlüsse gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 stehen gleich

Sonderregelungen nach § 53 Abs. 3 Satz 4 in Klammern -

1. Gartenbaulicher Dienst
(ohne staatlichen Bereich, mit Ausnahme der Botanischen Gärten)
Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengang Gartenbau -
2. Weinbaulicher Dienst Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH),
- Studiengänge Weinbau und Kellerwirtschaft oder Getränketechnologie -
3. Technischer Weinkontrolldienst Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Weinbau und Kellerwirtschaft oder Getränketechnologie -
4. Milchwirtschaftlicher Dienst oder Dienst als Lebensmitteltechnologin oder Lebensmitteltechnologe Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengang Lebensmitteltechnologie -
5. Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik Diplom-Sozialpädagogin (FH), Diplom-Sozialpädagoge (FH),
Diplom-Sozialarbeiterin (FH), Diplom-Sozialarbeiter (FH),
(Die hauptberufliche Tätigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Studiums oder Erwerb der staatlichen Anerkennung, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber ein vorgeschriebenes Studium von mindestens acht Semestern an einer Fachhochschule absolviert hat oder die staatliche Berufsanerkennung erhalten hat. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt nur eine Beschäftigung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter im öffentlichen Dienst; eine gleichwertige Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einem Jahr angerechnet werden.)
6. Technischer Werkdienst
(Betriebsdienst)
Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- in dem jeweiligen Studiengang -
7. Dienst als Chemikerin oder Chemiker Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Chemie oder Technische Chemie -
8. Dienst als Physikerin oder Physiker Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Physik oder Physikalische Technik -
9. Bergverwaltungsdienst Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Bergbau oder verwandte Studiengänge (Steine und Erden, Erdöl-, Tiefbohr-, Bergmaschinen-, Bergelektro- und Markscheidewesen) sowie die Studiengänge Maschinenbau und Elektrotechnik -
10. Technischer Dienst im Bereich der Informationstechniken Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH)
- Studiengänge Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen -
Diplom-Informatikerin (FH), Diplom-Informatiker (FH)
- Studiengang Informatik -
Diplom-Mathematikerin (FH), Diplom-Mathematiker (FH)
- Studiengang Mathematik -
Diplom-Wirtschaftsinformatikerin, Diplom-Wirtschaftsinformatiker- Studiengang Wirtschaftsinformatik -
 

11. Technischer Futtermittelkontrolldienst

Diplom-Ingenieurin (FH), Diplom-Ingenieur (FH),
- Studiengänge Landwirtschaft, Agrarwirtschaft, Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelwirtschaft, Lebensmitteltechnik, Ernährungswissenschaft, Ernährungswirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement -
Diplom-Wirtschaftsingenieurin (FH), Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
- Studiengänge Lebensmittelwirtschaft, Agrarwirtschaft, Agrarmarketing und Agrarmanagement -

 

.

Anlage 3
(zu § 53 )

Höherer Dienst

Besondere Fachrichtungen im höheren Dienst
(ohne Schulen und Hochschulen)
Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen; an-dere Abschlüsse gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 stehen gleich

Sonderregelungen nach § 53 Abs. 3 Satz 4 in Klammern

1. Ärztlicher Dienst - ohne Gesundheitsämter und Regierungen Ärztin, Arzt
(Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit betragt in jedem Fall drei Jahre. Für die hauptberufliche Tätigkeit rechnet die Zeit nach der Approbation oder nach der Erteilung der Erlaubnis nach § 10 BÄO außer im Fall des § 10 Abs. 5 BAO.)
2. Dienst als Biologin oder Biologe Diplom-Biologin Univ., Diplom-Biologe Univ.
3. Dienst als Chemikerin oder Chemiker - auch in den Fachrichtungen Physikalische Chemie, Bio- und Geochemie Diplom-Chemikerin Univ., Diplom-Chemiker Univ.
Diplom-Ingenieurin Univ., Diplom-Ingenieur Univ.
- Studiengang Chemie-Ingenieurwesen -
4. Gartenbaulicher Dienst
- ohne den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Diplom-Agraringenieurin Univ., Diplom-Agraringenieur Univ.
- Studiengang Gartenbauwissenschaften -
5. Dienst als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin, Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
(Die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung rechnet als hauptberufliche Tätigkeit.)
6. Dienst als Mathematikerin oder Mathematiker Diplom-Mathematikerin Univ., Diplom-Mathematiker Univ.
Diplom-Informatikerin Univ., Diplom-Informatiker Univ.
7. Pharmazeutischer Dienst Apothekerin, Apotheker
8. Dienst als Physikerin oder Physiker
- auch in der Fachrichtung Geophysik und Biophysik -
Diplom-Physikerin Univ., Diplom-Physiker Univ.
9. Dienst als Psychologin oder Psychologe Diplom-Psychologin Univ., Diplom-Psychologe Univ.
10. Dienst als Geologin oder Geologe Diplom-Geologin Univ., Diplom-Geologe Univ.
11. Dienst im Umweltschutz und in der Umweltgestaltung in fachspezifischen Aufgaben Diplom-Ingenieurin Univ., Diplom-Ingenieur Univ.
- Studiengang Landespflege -
Diplom-Geographin Univ., Diplom-Geograph Univ.
Diplom-Agraringenieurin Univ., Diplom-Agraringenieur Univ.
12. Wirtschaftsverwaltungsdienst  
a) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Diplom-Ökonomin Univ., Diplom-Ökonom Univ.
Diplom-Kauffrau Univ., Diplom-Kaufmann Univ.
Diplom-Volkswirtin Univ., Diplom-Volkswirt Univ.
Diplom-Wirtschaftsingenieurin Univ., Diplom-Wirtschaftsingenieur Univ.
b) in den übrigen Verwaltungen nur in den Bereichen mit fachspezifischen Aufgaben Diplom-Geographin Univ., Diplom-Geograph Univ.
13. Dienst bei den Museen und Sammlungen, beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sowie in der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Ägyptologin, Ägyptologe
Altertumskundlerin, Altertumskundler
Amerikanistikerin, Amerikanistiker
Archäologin , Archäologe
Ethnologin, Ethnologe
Historikerin, Historiker
Indologin, Indologe
Kulturwissenschaftlerin, Kulturwissenschaftler
Kunsthistorikerin, Kunsthistoriker
Musikwissenschaftlerin, Musikwissenschaftler
Prähistorikerin, Prähistoriker
Sinologin, Sinologe
Theaterwissenschaftlerin und Volkskundlerin,
Theaterwissenschaftler und Volkskundler
(jeweils mit abgeschlossener Doktorprüfung)
Diplom-Biologin Univ., Diplom-Biologe Univ.
Diplom-Chemikerin Univ., Diplom-Chemiker Univ.
Diplom-Geologin Univ., Diplom-Geologe Univ.
Diplom-Geophysikerin Univ., Diplom-Geophysiker Univ.
Diplom-Ingenieurin Univ., Diplom-Ingenieur Univ.
- Studiengang Architektur, Bergbau, Elektrotechnik, Maschinenbau,
Technische Physik -
Diplom-Mineralogin, Diplom-Mineraloge
Diplom-Physikerin, Diplom-Physiker
Diplom-Restauratorin Univ., Diplom-Restaurator Univ.
(Auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 kann angerechnet werden eine Tätigkeit als
1. Volontärin oder Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen sowie beim Landesamt für Denkmalpflege,
2. Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assistent oder Hochschulassistentin/Hochschulassistent an einer wissenschaftlichen Hochschule sowie als Akademische Rätin/Akademischer Rat oder Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit,
3. Stipendiatin/Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderer wissenschaftlicher Organisationen) Diplom-Mathematikerin Univ., Diplom-Mathematiker Univ.
14. Technischer Dienst im Bereich der Informationstechniken Diplom-Informatikerin Univ., Diplom-Informatiker Univ.
Diplom-Ingenieurin Univ., Diplom-Ingenieur Univ.
- Studiengang Elektrotechnik, Schwerpunkt Nachrichtentechnik -
Diplom-Wirtschaftsinformatikerin Univ., Diplom-Wirtschaftsinformatiker Univ.
15. Dienst als Statistikerin oder Statistiker Diplom-Statistikerin Univ., Diplom-Statistiker Univ.
16. Dienst als Lebensmitteltechnologin oder Lebensmitteltechnologe Diplom-Ingenieurin Univ., Diplom-Ingenieur Univ.
- Studiengang Lebensmitteltechnologie -
ENDE

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