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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BayRKG - Bayerisches Reisekostengesetz
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter

- Bayern -

Vom 24. April 2001
(GVBl 2001 S. 133; 8.12.2002, 991; 25.6.2003, 374; 7.8.2003, 497; 9.5.2005, 138; 26.07.2005 S. 287; 12.04.2010 S. 169; 05.08.2010 S. 410 10; 20.12.2011 S. 689 11; 22.07.2014 S. 296 14; 13.12.2016 S. 354 16; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 724 19a; 09.12.2022 S. 676 22; 21.04.2023 S. 128 23; 07.07.2023 S. 313 23a)
Gl.-Nr.: 2032-4-1-F



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Abschnitt I
Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Freistaates Bayern, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

  1. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, Art. 23),
  2. Auslagen für Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (Art. 14 Abs. 1 und 2),
  3. Auslagen für Aus- und Fortbildungsreisen (Art. 24 Abs. 1 bis 3) und
  4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (Art. 24 Abs. 4).

Abschnitt II
Reisekostenvergütung

Art. 2 Begriffsbestimmungen 19a

(1) Dienstreisende im Sinn dieses Gesetzes sind die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinn dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit und in Fällen des Abs. 4. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Dienstreisenden im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland; dies gilt entsprechend für die in den Saalforsten beschäftigten Dienstreisenden.

(4) Darf der Beschäftigte seine Dienstgeschäfte auch außerhalb seines Dienstortes erbringen, obwohl dienstliche Gründe dies nicht erfordern, so sind Reisen hierfür keine Dienstreisen.

(5) Dienstgänge im Sinn dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Abs. 4 gilt für Dienstgänge entsprechend.

(6) Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.

Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Der Nachweis der Mehraufwendungen kann bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Antragstellung von der für die Abrechnung zuständigen Stelle (Art. 26) verlangt werden. Werden Nachweise auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3) Auf die Reisekostenvergütung sind Zuwendungen Dritter, die Dienstreisenden ihres Amts wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, anzurechnen. Art. 11 bleibt unberührt.

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