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VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien
Vom Juli 1998
(VCI-Verband der Chemischen Industrie e.V.)
1. Einleitung
Entsprechend dem Programm "Verantwortliches Handeln", das den deutschen Beitrag zur internationalen Responsible-Care-Initiative der chemischen Industrie darstellt, soll mit dem Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien in Zusammenarbeit mit Kunden,
Wiederverkäufern und Anwendern darauf hingewirkt werden, daß Produkte sicher gelagert werden.
Dieses Konzept enthält Zusammenlagerungsregeln für Chemikalien. Grundlage dieses Konzeptes sind deutsche Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln, die sich mit der Lagerung von Chemikalien befassen. Darüber hinaus werden Empfehlungen, Veröffentlichungen und Diskussionspapiere von Verbänden und Firmen berücksichtigt.
Das Konzept gilt insbesondere für chemische Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse sowie Hilfs- und Betriebsstoffe (nachfolgend Produkte genannt), wenn diese in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. Sollen z.B. Packmittel oder technische Materialien zusammen mit chemischen Produkten gelagert werden, so ist auf sie das Konzept sinngemäß anzuwenden.
Das Konzept findet keine Anwendung auf:
2. Lagerklassen (LGK)
Aus Sicht der Lagersicherheit ist es zweckmäßig, alle zu lagernden Produkte entsprechend ihren produktspezifischen Gefahrenmerkmalen in sogenannte Lagerklassen einzustufen. Dazu werden primär solche gefährlichen Eigenschaften berücksichtigt, die besondere vorbeugende Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erfordern, wie z.B. explosionsgefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd. Weiterhin müssen bei der Lagerung von gefährlichen Produkten auch Gefahrenmerkmale wie sehr giftig, giftig und ätzend mit in das Konzept einbezogen werden.
Die Gefahrenmerkmale reizend, gesundheitsschädlich und umweltgefährlich führen nicht zu eigenen Lagerklassen, weil sie für die Zusammenlagerungsregeln ohne Bedeutung sind. Produkte mit diesen Gefahrenmerkmalen sowie die Nichtgefahrstoffe werden nach ihren Brandeigenschaften (brennbar/nichtbrennbar) den entsprechenden Lagerklassen zugeordnet.
Die für den Gewässerschutz eingeführten Wassergefährdungsklassen (WGK) werden ebenfalls hier nicht berücksichtigt. Anforderungen, die sich aus den § § 19g - h des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) ergeben, sind zusätzlich zu den Regeln dieses Konzeptes zu beachten, da sie eigener Sicherungsmaßnahmen bedürfen (z.B. Rückhaltemaßnahmen, Beschaffenheit der Lagerfläche).
Die Lagerklassen können als Steuerungsinstrumente beim Lagern genutzt werden. Das betrifft sowohl die Lagerplanung (Anzahl und Größe der Lagerräume sowie technische Sicherheitsausstattung) als auch den Betrieb des Lagers (Steuerung der Einlagerung).
2.1 Gründe für die Bildung von Lagerklassen
Folgende Gründe waren maßgebend, ein eigenes umfassendes Klassifizierungssystem für das Lagern einzuführen:
2.2 Einstufung in Lagerklassen
Die Lagerklassen sind in Anlehnung an die Gefahrgutklassen der Transportvorschriften, den Gefahrenmerkmalen der GefStoffV und anderen Vorschriften gebildet worden.
Die Einstufung eines Produktes in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind insbesondere die gefahrstoff- bzw. transportrechtlichen Kennzeichnungen sowie Angaben im Sicherheitsdatenblatt. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnenden Produkten können Produktinformationen des Lieferanten oder Erkenntnisse aufgrund praktischer Erfahrungen herangezogen werden.
Macht der Lieferant eines Produktes keine Angaben zur Lagerklasse, kann die Einstufung entsprechend der nachfolgenden Regeln bzw. dem Einstufungsleitfaden (s. Abschnitt 2.3) selbst durchgeführt werden.
In einer Lagerklasse werden Produkte mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefaßt, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern.
Bei der Einstufung von Produkten in Lagerklassen gelten folgende Regeln: Jedes Produkt wird nur in eine Lagerklasse eingestuft, wobei die Einstufung nach dem Ablaufschema in Abschnitt 2.3 (Einstufungsleitfaden) ermittelt wird.
Dieses Ablaufschema folgt den Grundsätzen:
Daraus ergibt sich folgende Rangfolge (in Klammern sind die entsprechenden Lagerklassen genannt):
Sind die Produkte mit den Eigenschaften "nichtbrennbar, ätzend", "nichtbrennbar, flüssig" oder "nicht brennbar, fest" so verpackt, daß die Verpackung zur Brandausbreitung beiträgt, so sind diese Produkte in die Lagerklassen 8A, 10 oder 11 einzustufen. Das heißt, die Einstufung ist in diesen Fällen artikelspezifisch durchzuführen.
Unter Verpackung ist hier das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu verstehen. Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen bei, die nichtbrennbar sind oder nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Beispiele hierzu sind: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer, rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.
Die Lagerklasse kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben "S" (für solid) und bei Flüssigkeiten den Buchstaben "L" (für liquid) enthalten.
2.3 Einstufungsleitfaden
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2.4 Beschreibung der Lagerklassen
Die Beschreibung der Lagerklassen basiert auf Bezeichnungen nach Transport-, Gefahrstoffrecht, Technischen Regelwerken und allgemeinen Produkteigenschaften, die bei der Einstufung nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 verwendet werden.
Lagerklasse 1: Explosive Stoffe
Zur Einstufung werden die Kriterien des Sprengstoffgesetzes und des Transportrechtes Klasse 1 RID/ADR herangezogen.
In der Bundesrepublik Deutschland sind diese Stoffe und Gegenstände identisch mit den im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe § 1 Abs. 1, 2 u. 3 Nr. 1 u. 2 genannten Produkte.
Gemäß der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden diese Produkte in die Lagergruppen 1.1 bis 1.4 eingeteilt.
Die Einstufung eines bisher noch nicht eingestuften Stoffes erfolgt durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf der Grundlage der Sprengstofflagerrichtlinie 010.
Die GefStoffV ist hier nicht eindeutig und wird daher zur Einstufung nicht herangezogen.
Lagerklasse 2A: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Gase, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.
Dazu zählen die Produkte, die in der Klasse 2 RID/ADR aufgeführt sind, einschließlich der Gase, die in anderen Klassen namentlich zugeordnet sind (z.B. Fluorwasserstoff in der Klasse 8). Ausgenommen sind die Druckgase, die in der Klasse 2 Ziffer 5 RID/ADR aufgeführt sind.
Gase, die zusätzlich zu den o. g. Produkten unter den Geltungsbereich der TRG 100 fallen (z.B. Cyanwasserstoff), gehören ebenfalls zur Lagerklasse 2 A.
Lagerklasse 2B: Druckgaspackungen (Aerosolpackungen)
Aerosolpackungen sind gemäß EG-Richtlinie 94/1 zur einmaligen Verwendung bestimmte Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich der darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gase mit oder ohne Flüssigkeit, Paste, Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Hierzu zählen Produkte der Klasse 2 Ziffer 5 RID/ADR.
Lagerklasse 3A: Entzündliche flüssige Stoffe
Hierzu gehören flüssige Produkte, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben, soweit sie
Anmerkungen:
Lagerklasse 3B: Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare flüssige Produkte, die bei 55 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben, soweit sie nicht mit Wasser mischbar sind und einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C haben.
In Deutschland werden diese Produkte nach der VbF (jetzt BetrSichV) in die Gefahrklasse AIII eingestuft.
Die Wassermischbarkeit kann mit Hilfe der Methoden der TRbF 003 erfolgen. (Anmerkung: Wassermischbare, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C werden der Lagerklasse 10 zugeordnet.)
Lagerklassen 4.1a und 4.1B: Entzündbare feste Stoffe
Feste Produkte, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung mit hoher Abbrandgeschwindigkeit weiterbrennen oder weiterglimmen sowie selbstzersetzliche Stoffe nach RID/ADR gehören diesen Lagerklassen an.
Produkte, die in Deutschland dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe § 1 Abs. 3 Nr. 3 (sonstige explosionsgefährliche Stoffe) unterliegen. Gemäß der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden diese Produkte in die Lagergruppen I bis III eingeteilt.
Die Einstufung eines noch nicht eingestuften Stoffes erfolgt durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf der Grundlage der Sprengstofflagerrichtlinie 011. Organische Peroxide werden der Lagerklasse 5.2 zugeordnet.
Die GefStoffV und das RID/ADR sind hier nicht eindeutig und werden daher zur Einstufung nicht herangezogen.
Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die nach GefStoffV mit dem R-Satz 11 gekennzeichnet und (sofern nach Transportrecht eingestuft) der Klasse 4.1 des RID/ADR zugeordnet sind, jedoch ausgenommen sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach SprengG.
Produkte, die der RID/ADR-Klasse 4.1 angehören und nicht z.B. mit dem R-Satz 11 gekennzeichnet sind, bedürfen einer Einzelfallbetrachtung (z.B. Schwefel, Naphthalin, Paraformaldehyd).
Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Stoffes in die Lagerklasse 4.1B kann mit Hilfe der Methode A10 des Anhangs der Richtlinie 92/69/EWG oder der Methode nach VDI 2263 (Brennzahl 6 bei Raumtemperatur) oder nach den Testmethoden der Transportvorschriften erfolgen.
Lagerklasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Produkte, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, soweit sie nach GefStoffV mit dem R-Satz 17 gekennzeichnet oder in der Klasse 4.2 der Transportvorschriften genannt sind.
Die Klasse umfaßt Produkte, welche sich an der Luft spontan entzünden, und solche Produkte, die sich in größerer Masse unter Wärmestaubedingungen langsam erwärmen und schließlich entzünden können.
Die Einstufung eines bisher nicht eingestuften Produktes in die Lagerklasse 4.2 kann mit Hilfe der Methode A13 des Anhangs der Richtlinie 92/69/EWG erfolgen.
Lagerklasse 4.3: Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
Produkte, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
Dieser Lagerklasse sind die Produkte zugehörig, die nach der GefStoffV mit dem R-Satz 15 gekennzeichnet oder der Klasse 4.3 der Transportvorschriften zugeordnet sind.
Lagerklassen 5.1 A, 5.1 B und 5.1 C: Entzündend wirkende Stoffe
Oxidierend wirkende Produkte, die aufgrund ihres Oxidationspotentiales die Abbrandgeschwindigkeit brennbarer Stoffe erheblich erhöhen bzw. in Kontakt mit brennbaren Stoffen diese entzünden können.
Dieser Lagerklasse sind Produkte zugehörig, die in der TRGS 515 den Gruppen 1 bis 3 angehören. Für die eindeutige Zuordnung der Sammelpositionen ist die Klassifizierung nach RID/ADR Voraussetzung.
Zusätzlich gehören Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen dieser Lagerklasse an. Diese Produkte gehören den Gruppen a bis C der TRGS 511 an.
Produkte, die in der Gruppe 1 der TRGS 515 genannt sind.
Produkte, die in den Gruppen 2 und 3 der TRGS 515 genannt sind.
Produkte, die in den Gruppen a bis C der TRGS 511 genannt sind. Stoffe der Gruppe D der TRGS 511 gehören zur Lagerklasse 12.
Lagerklasse 5.2: Organische Peroxide
Produkte mit peroxidisch gebundenem Sauerstoff sowie Zubereitungen, deren Gehalt an organischem Peroxid mindestens 5 % ist.
Produkte dieser Lagerklasse sind im Anhang der BGV B4 "Organische Peroxide" oder in der RID/ADR-Klasse 5.2 genannt.
In der BGV B4 "Organische Peroxide" werden die Produkte in die Gefahrgruppen OP I bis OP IV eingeteilt. Organische Peroxide, die mit den R-Sätzen 7, 8 oder 9 gekennzeichnet sind, gehören dieser Klasse an. Einige Produkte dieser Lagerklasse gehören auch den Lagergruppen I bis III der 2. SprengV an.
Lagerklassen 6.1a und 6.1B: Giftige Stoffe
Zu diesen Lagerklassen gehören Produkte mit den Gefahrenbezeichnungen "T+" und "T". Das sind sehr giftige und giftige Stoffe, die nach GefStoffV mit den R-Sätzen 23 bis 28 sowie 39 oder 48 gekennzeichnet sind, und/oder krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe, soweit sie nach GefStoffV mit den R-Sätzen 45, 46, 49, 60 oder 61 gekennzeichnet sind.
Lagerklasse 6.1A: Brennbare giftige Stoffe
Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:
Lagerklasse 6.1B: Nichtbrennbare giftige Stoffe
Folgende sehr giftige und giftige Stoffe gehören dieser Lagerklasse an:
Lagerklasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Ansteckungsgefährliche Stoffe sind solche, die lebensfähige Mikroorganismen enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen.
Zu den lebensfähigen Mikroorganismen gehören sowohl Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze als auch rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen.
Zu dieser Lagerklasse gehören die Produkte der Klasse 6.2 der Transportvorschriften. In der Bundesrepublik Deutschland sind Regelungen zu ansteckungsgefährlichen Stoffen im Bundesseuchengesetz (Anm.: jetzt Infektionssschutzgesetz) und in der Unfallverhütungsvorschrift Biotechnologie (UVV VBG 102) (Anm.: jetzt BGV B12 - Biologische Arbeitsstoffe) enthalten.
Lagerklasse 7: Radioaktive Stoffe
Zu dieser Lagerklasse gehören solche Produkte, bei denen der Umgang gemäß § 4 Strahlenschutzverordnung genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist.
Lagerklassen 8a und 8B: Ätzende Stoffe
Zu dieser Lagerklasse gehören Produkte, die nach der GefStoffV mit der Gefahrenbezeichnung C und den R-Sätzen 34 oder 35 gekennzeichnet sind. Außerdem zählen Produkte dazu, die nach RID/ADR in Klasse 8 eingestuft sind. Es ist zu beachten, daß ein nach dem Transportrecht in die Klasse 8 eingestuftes Produkt nicht zwangsläufig zur Lagerklasse 8 zu rechnen ist, da ein vorliegender Flammpunkt eine Einstufung in Lagerklasse 3a bzw. 3B erfordern kann.
Die Lagerklasse wird in brennbar und nichtbrennbar unterteilt:
Lagerklasse 8A: Brennbare ätzende Stoffe
Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:
Lagerklasse 8B: Nichtbrennbare ätzende Stoffe
Folgende ätzende Produkte gehören dieser Lagerklasse an:
Lagerklasse 9 (nicht besetzt)
Lagerklasse 10: Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3 a oder LGK 3 B
Brennbare flüssige Produkte, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben, soweit sie
Bei viskosen brennbaren Flüssigkeiten ist die Erläuterung unter Lagerklasse 3 a zu beachten.
Die Flammpunktbestimmung kann mit der Methode A9 des Anhangs der Richtlinie 92/69/EWG erfolgen.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR), Stoffe der GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie um Stoffe, die weder Gefahrgüter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
Lagerklasse 11: Brennbare Feststoffe
Als Kriterium für die Brennbarkeit gilt die Einstufung Brennzahl 2, 3, 4 und 5 (bei Raumtemperatur) nach VDI 2263 Anhang I.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N sowie um Stoffe, die keine Gefahrgüter oder Gefahrstoffe sind, handeln, soweit sie brennbar sind.
Lagerklasse 12: Nichtbrennbare Flüssigkeiten
Produkte, die nichtbrennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist, so daß keine Brandgefahr unter Einbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oder um Stoffe, die weder Gefahrgüter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
Lagerklasse 13: Nichtbrennbare Feststoffe
Produkte, die nichtbrennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist, so daß keine Brandgefahr unter Einbeziehung der Verpackung von ihnen ausgeht.
Es kann sich hierbei u. a. um Stoffe der Klasse 6.1 (Buchstabe c) RID/ADR) oder Stoffe der GefStoffV mit Gefahrenbezeichnungen Xn, Xi oder N oder um Stoffe, die weder Gefahrgüter noch Gefahrstoffe sind, handeln.
2.5 Tabellarische Zusammenstellung der Lagerklassen gemäß Abschnitt 2.4 und Beziehungen zu existierenden Rechtsvorschriften
Lagerklasse | Klassifizie- rung nach Transport recht |
Klassifizierung nach ChemG/ GefStoffV | Klassifizie- rung nach anderen Vorschrif- ten/Selbst- einstufung |
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LGK | Bezeichnung | RID/ADR | Gefährlichkeits- merkmal nach § 3a) ChemG |
Relevanter Gefahren- hinweis ( R-Sätze) |
|
1 | Explosive Stoffe | 1 | explosionsgefährlich | R 1, R 2, R 3 |
2. SprengV: Lagergruppe 1.1 - 1.4 |
2A | Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase | 2, außer Ziffer 5 | TRG 100, Anh. 1 | ||
2B | Druckgas- packungen (Aerosol- packungen) | 2, Ziffer 5 | EG-Richtlinie 94/1 (ÄnderungsRL zu RL 75/324/EWG | ||
3A | Entzündliche flüssige Stoffe | 3 (ausgenommen Produkte mit Flammpunkt zwischen 55 und 61 °C) | hochentzündlich | R 12 | VbF (jetzt BetrSichV) Gefahrklasse: AI, AII, B sowie wassermischbare, entzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C |
leichtentzündlich | R 11 | ||||
entzündlich | R 10 | ||||
3B | Brennbare Flüssigkeiten | VbF (jetzt BetrSichV) Gefahrklasse: AIII | |||
4.1A | Entzündbare | 4.1 | explosionsgefährlich | R 2, R 3 | 2. SprengV: Lagergruppe I - III |
4.1B | feste Stoffe | leichtentzündlich | R 11 | EG-Methode A10 und BZ 6 n. Anh. I VDI 2263 | |
4.2 | Selbstentzündliche Stoffe* | 4.2 | leichtentzündlich | R 17 | EG-Methode A13 |
4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden* | 4.3 | leichtentzündlich | R 15 | EG-Methode A12 |
5.1A | Entzündend | TRGS 515: Gruppe 1 EG-Methode a 17 |
|||
5.1B | wirkende | 5.1 | brandfördernd | R 8, R 9 | TRGS 515: Gruppe 2 u. 3 EG-Methode a 17 |
5.1C | Stoffe* | TRGS 511: Gruppe a - C | |||
5.2 | Organische Peroxide* |
5.2 | brandfördernd | R 7, R 8, R 9 |
BGV B4 "Organische Peroxide": Gefahrgruppe I - IV |
6.1A | Brennbare giftige Stoffe* | 6.1 Buch- stabe a), b) | sehr giftig |
R 26 - 28 | Flüssigkeiten: - wassermischbar mit Flammpunkt > 55 °C - nichtwassermischbar mit Flammpunkt > 100 °C - wäßrige Zubereitungen mit brennbaren giftigen Stoffen Feststoffe: BZ 2, 3, 4, 5 |
giftig | R 23 - 25 T+/T, R 39 |
||||
- | T, R 48 | ||||
krebserzeugend | R 45, R 49 | ||||
fortpflanzungsgefährdend | R 60, R 61 | ||||
6.1B | Nichtbrennbare giftige Stoffe* | erbgutverändernd | R 46 | Flüssigkeiten: nichtbrennbar Feststoffe: BZ 1 |
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6.2 | Ansteckungs- gefährliche Stoffe | 6.2 | Infektionsschutzgesetz | ||
7 | Radioaktive Stoffe | 7 | Atomgesetz Strahlenschutzgesetz |
||
8A | Brennbare ätzende Stoffe* | 8 | Flüssigkeiten: - wassermischbar mit Flammpunkt > 55°C - nichtwassermischbar mit Flammpunkt > 100 °C Feststoffe: BZ 2, 3, 4, 5 |
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8B | Nichtbrennbare ätzende Stoffe*/** | ätzend | R 34 - 35 | Flüssigkeiten: nichtbrennbar Feststoffe: BZ 1 |
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9 | Nicht besetzt | ||||
10 | Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht LGK 3a bzw. 3B) | - wassermischbar mit Flammpunkt > 55°C - nichtwassermischbar mit Flammpunkt > 100 °C nach EG-Methode A9 |
|||
11 | Brennbare Feststoffe | BZ 2, 3, 4, 5 nach Anh. I VDI 2263 | |||
12 | Nichtbrennbare Flüssigkeiten** | nichtbrennbar | |||
13 | Nichtbrennbare Feststoffe** | nichtbrennbar BZ 1 | |||
Erläuterungen: * Die Lagerklasse kann bei Feststoffen zusätzlich den Buchstaben "S" (für solid) und bei Flüssigkeiten den Buchstaben "L" (für liquid) enthalten. ** Wenn die Verpackung zur Brandausbreitung beiträgt, ist die Verpackungseinheit in LGK 8A, 10 bzw. 11 einzustufen. |
3. Regeln für die Zusammenlagerung von Produkten
3.1 Allgemeine Regeln
In der Zusammenlagerungstabelle (siehe 3.2) ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, ein Zusammenlagerungsverbot besteht (Separatlagerung erforderlich) oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist (Getrenntlagerung im selben Lagerabschnitt erforderlich).
Die Tabelle berücksichtigt die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und enthält VCI-Empfehlungen sowie Erläuterungen.
Die Zusammenlagerung von Produkten einer oder verschiedener Lagerklassen ist nur dann erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. gleiches Löschmittel für alle Produkte, gleiche Temperaturbedingungen).
Separatlagerung:
Unter Separatlagerung wird die Aufbewahrung in verschiedenen Lagerabschnitten verstanden. Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der
abgetrennt ist.
Eine Separatlagerung kann erforderlich sein, um Risiken beim Lagern zu vermindern, die durch gefahrerhöhende Kontakte der Produkte verschiedener LGK gegeben sein können.
Das Aufbewahren separat zu lagernder Produkte in Sicherheitsschränken gemäß DIN 12925, Teil 1 im gleichen Raum erfüllt formal auch die Anforderung einer Separatlagerung (s. TRGS 514 Nr. 3.2.9).
Getrenntlagerung:
Unter Getrenntlagerung wird die Aufbewahrung in demselben Lagerabschnitt verstanden, wenn Produkte durch Abstände oder Barrieren (z.B. Wände, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) voneinander getrennt oder in Schränken aus nicht brennbarem Material gelagert werden.
Produkte einer LGK dürfen grundsätzlich zusammen im gleichen Lagerabschnitt gelagert werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen spezifische Lagervorschriften wie SprengLR 300, TRG 280, BGV B4 (Organische Peroxide), TRbF 110 (Anm.: ersetzt durch TRbF 020), TRGS 511 zu beachten sind.
Außerdem kann z.B. wegen besonderer Stoffeigenschaften bestimmter einzelner Produkte derselben LGK oder der Produkte anderer LGK, für die eine Zusammenlagerung entsprechend der Zusammenlagerungstabelle ( Abschnitt 3.2) erlaubt ist, eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes erforderlich sein.
Informationen über solche Stoffeigenschaften können z.B.
entnommen werden. (Beispiel: Nach BG Merkblatt 002 sollen Cyanide nicht mit Stoffen zusammengelagert werden, z.B. Säuren, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können.)
Ausnahmen von der Zusammenlagerungstabelle
Von den Regeln der Zusammenlagerung nach Abschnitt 3.2 bestehen
In diesen Fällen wird unterstellt, daß durch die Zusammenlagerung keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.
3.2 Zusammenlagerungstabelle
Lagerklasse (LGK) | 1 | 2A | 2B | 3A | 3B | 4.1A | 4.1B | 4.2 | 4.3 | 5.1A | 5.1B | 5.1C | 5.2 | 6.1A | 6.1B | 6.2 | 7 | 8A | 8B | 10 | 11 | 12 | 13 | |||||||
Explosive Stoffe | 1 | 17 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | ||||||
Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelagerte Gase | 2A | - | 17 | 4 | - | - | - | - | - | - | - | - | 10 | - | - | - | - | 18 | 5 | - | 5 | |||||||||
Druckgaspak- kungen |
2B | - | 4 | 1 | 1 | - | - | - | - | - | - | 10 | - | 2 | 2 | - | 18 | 4 | 4 | 6 | 6 | 6 | 6 | |||||||
Entzündliche flüssige Stoffe | 3A | - | - | 1 | 17 | - | - | - | - | - | 11 | - | - | - | - | 18 | 9 | 9 | 3 | |||||||||||
Brennbare Flüssigkeiten | 3B | - | - | 1 | 12 | 4 | - | 4 | - | 11 | - | 7 | - | 18 | ||||||||||||||||
Entzündbare feste Stoffe | 4.1A | - | - | - | - | 12 | 17 | 12 | - | - | - | - | - | 14 | - | - | - | - | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | ||||||
4.1B | - | - | - | - | 4 | 12 | 4 | 4 | - | 11 | - | 13 | 8 | - | - | 18 | ||||||||||||||
Selbstentzünd- liche Stoffe |
4.2 | - | - | - | - | - | - | 4 | 4 | - | - | - | - | - | - | - | 18 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||||
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden | 4.3 | - | - | - | - | 4 | - | 4 | 4 | - | - | - | - | - | - | - | 18 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||||
Entzündend wirkende Stoffe | 5.1A | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | ||||||||
5.1B | - | - | - | 11 | 11 | - | 11 | - | - | 10 | - | 15 | 15 | - | 18 | 11 | 11 | 11 | ||||||||||||
5.1C | - | 10 | 10 | - | - | - | - | - | - | - | 10 | 17 | - | - | - | - | 18 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | |||||||
Organische Peroxide | 5.2 | - | - | - | - | 7 | 14 | 13 | - | - | - | - | - | 17 | - | - | - | - | - | - | 16 | 16 | 16 | 16 | ||||||
Brennbare giftige Stoffe | 6.1A | - | - | 2 | - | 8 | - | - | - | 15 | - | - | - | 18 | 3 | |||||||||||||||
Nichtbrennbare giftige Stoffe | 6.1B | - | - | 2 | - | - | - | - | - | - | 15 | - | - | - | 18 | 3 | ||||||||||||||
Ansteckungs- gefährliche Stoffe |
6.2 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |||||||
Radioaktive Stoffe | 7 | - | 18 | 18 | 18 | 18 | - | 18 | 18 | 18 | - | 18 | 18 | - | 18 | 18 | - | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | 18 | |||||||
Brennbare ätzende Stoffe | 8A | - | 5 | 4 | 9 | 12 | 4 | 4 | - | 11 | 10 | - | - | 18 | ||||||||||||||||
Nichtbrennbare ätzende Stoffe | 8B | - | 4 | 9 | 12 | 4 | 4 | - | 10 | - | - | 18 | ||||||||||||||||||
Brennbare Flüssigkeiten (soweit nicht 3a oder 3B) | 10 | - | - | 6 | 12 | 4 | 4 | - | 11 | 10 | 16 | - | 18 | |||||||||||||||||
Brennbare Feststoffe | 11 | - | 5 | 6 | 3 | 12 | 4 | 4 | - | 11 | 10 | 16 | 3 | 3 | - | 18 | ||||||||||||||
Nichtbrennbare Flüssigkeiten | 12 | - | 6 | 12 | 4 | - | 10 | 16 | - | 18 | ||||||||||||||||||||
Nichtbrennbare Feststoffe | 13 | - | 6 | 12 | - | 10 | 16 | - | 18 | |||||||||||||||||||||
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Erläuterungen zur Tabelle:
1. Die Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit Druckgaspackungen ist erlaubt, wenn die Anforderungen der TRbF 110 Nr. 6.122 (7) (Anm.: ersetzt durch TRbF 020) und TRG 300 Nr. 6.2.3 erfüllt werden.
2. Druckgaspackungen dürfen unter den in der TRG 300 festgelegten Bedingungen und Mengengrenzen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen zusammengelagert werden (TRGS 514 Nr. 3.2.1 (5)). Werden die sehr giftigen und giftigen Stoffe in Sicherheitsschränken nach DIN 12925 Teil 1 gelagert, gilt die Beschränkung nicht (TRGS 514 Nr. 3.2.9).
3. Materialien, die zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden, wie Verpackungsmaterialien, dürfen nicht mit giftigen Stoffen bzw. entzündlichen Flüssigkeiten (TRGS 514 Nr. 3.2.3 bzw. TRbF 110 Nr. 6.122 (Anm.: ersetzt durch TRbF 020)) zusammengelagert werden.
4. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn sich die Produkte im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen. Dies kann erreicht werden durch Getrenntlagerung,
z.B. bauliche Trennung, große Abstände, getrennte Auffangwannen, Aufbewahrung in Sicherheitsschränken (z.B. TRbF 110 Nr. 6.121 (5) (Anm.: ersetzt durch TRbF 020), die spezifische Lagervorschrift TRG 300 Nr. 6.2.3 ist zu beachten.
5. In Lagerhallen, in denen nicht mehr als 50 gefüllte Druckgasflaschen, darunter nicht mehr als 25 Druckgasflaschen mit brennbaren, brandfördernden oder sehr giftigen Gasen, gelagert werden, dürfen auch brennbare Stoffe, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, gelagert werden, wenn der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt ist und zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird (siehe TRG 280 Nr. 5.2.6).
6. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die sicherheitstechnischen Anforderungen für die gesamte Lagermenge den Anforderungen der LGK 2B angepaßt werden (TRG 300).
7. Die Zusammenlagerung ist nach Maßgabe der BGV B4 "Organische Peroxide" unter bestimmten Bedingungen (Flammpunkt > 61° C) erlaubt.
8. Brennbare giftige Stoffe dürfen mit Stoffen der LGK 4.1B nach der Maßgabe der TRGS 514 Nr. 3.2.7 zusammengelagert werden.
9. Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dürfen in Lagerräumen ätzende Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden. Dies gilt nicht, wenn die Lagergüter im Lagerraum so getrennt werden, daß sie sich im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen können (TRbF 110 Nr. 6.121 (5) (Anm.: ersetzt durch TRbF 020)).
10. Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die Bestimmungen der TRGS 511 Nr. 4 erfüllt sind . Die spezifische Lagervorschrift TRG 300 Nr. 6.2.3 ist zu beachten.
11. Die Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn die Bestimmungen der TRbF 110 Nr. 6.122 (6) (Anm.: ersetzt durch TRbF 020) und TRGS 515 Nr. 3.3.3 und 3.3.4 eingehalten werden.
12. Stoffe der Lagergruppe I - III der 2. SprengstoffV dürfen mit anderen Materialien zusammengelagert werden, wenn die Schutz- und Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer ggf. eintretenden Gefahrerhöhung für die Umgebung des Lagers ausreichen oder erhöht werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen [SprengLR 300 Nr. 5 (5)].
13. Eine Zusammenlagerung von Stoffen der LGK 5.2, die der OP-Gruppe IV angehören, mit anderen leichtentzündlichen Feststoffen ist erlaubt (BGV B4 "Organische Peroxide" § 26 Abs. 4).
14. Die Zusammenlagerung mit Treibmitteln und Radikalstartern ist erlaubt, wenn diese keine Zusätze von Schwermetallen enthalten (SprengLR 300 Nr. 5 (6); BGV B4 "Organische Peroxide"
15. Brandfördernde Stoffe der Gruppen 2 und 3 dürfen nach Maßgabe der TRGS 515 Nr. 3.3.3 und TRGS 514 Nr. 3.2.8 mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen zusammengelagert werden.
16. Beim Zusammenlagern von organischen Peroxiden mit anderen Materialien ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer ggf. eintretenden Gefahrerhörung für die Umgebung des Lagers ausreichen oder zu erhöhen sind (BGV B4 "Organische Peroxide" § 26 Abs. 4).
17. Die spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften sind zu beachten ( 2. SprengV, SprengLR 300, TRG 280, TRbF 110 Nr. 6.1.2.1 (4) (Anm.: ersetzt durch TRbF 020), BGV B4 " Organische Peroxide", TRGS 511).
18. Die Lagerung der radioaktiven Stoffe erfolgt gemäß § 74 der Strahlenschutzverordnung, den entsprechenden Umgangsgenehmigungen gemäß § 3 der Strahlenschutzverordnung und der DIN 25422 "Aufbewahrung radioaktiver Stoffe". Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet im Einzelfall entsprechend den Umgangsgenehmigungen.
3.3 Ausnahmeregeln für die Hinzulagerung von Kleinmengen in Lägern über 5 t
Die Regelung gilt für Lagerabschnitte mit einer Kapazität von mehr als 5 t. Sie erlaubt das Hinzulagern von kleinen Mengen bestimmter Lagerklassen zu größeren Mengen von Produkten bestimmter anderer Lagerklassen, für die die Zusammenlagerung verboten bzw. eingeschränkt ist.
Die größere Menge wird im folgenden mit "A" und die Kleinmenge mit "B" bezeichnet.
Die Kleinmengen B sind in Abschnitt 3.5 aufgeführt. Sie ergeben sich in der Regel aus Anwendungsfreigrenzen von Lagervorschriften, wie z.B. Technische Regeln. Nicht in Abschnitt 3.5 aufgeführte Lagerklassen können bis zu 5 t hinzugelagert werden. Es wird davon ausgegangen, daß durch das Hinzulagern der kleinen Mengen B unter Beachtung der nachstehenden Regeln keine signifikante Gefahrenerhöhung für das große Lager a entsteht.
Im einzelnen gelten folgende Regeln:
3.4 Ausnahmeregelungen für Kleinläger bis 5 t
Die Zusammenlagerungsverbote bzw. -einschränkungen des im Abschnitt 3.2 für die Lagerklassen 1, 2A, 4.1A, 4.2, 5.1A, 6.2 und 7 bleiben bestehen.
Abweichend von den übrigen Verboten und Einschränkungen gelten bei kleinen Lägern mit einer Lagerkapazität von bis zu 5 t folgende Regeln:
3.5 Tabelle: "Ausnahmeregelungen für Kleinmengen und Kleinläger"
Lagerklasse | Kleinmenge B | ||
LGK | Bezeichnung | ||
1 | Explosive Stoffe | 0 | |
2A | Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelagerte Gase | 0 | |
2B | Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) | 500 Stück | |
3A | Entzündliche flüssige Stoffe | 100 L VbF-Klasse AI, B* und | |
200 L AII | |||
4.1A | Entzündbare feste Stoffe | 0 | |
4.1B | 200 kg | ||
4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | 0 | |
4.3 | Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden | 200 kg | |
5.1A | Entzündend wirkende Stoffe | 0 kg | |
5.1B | 200 kg | ||
5.1C | 100 kg | ||
5.2 | Organische Peroxide | 100 kg** | |
6.1A | Giftige Stoffe | sehr giftig | 50 kg |
6.1B | giftig und sehr giftig | 200 kg | |
6.2 | Infektiöse Stoffe | 0 | |
7 | Radioaktive Stoffe | 0 | |
* Erforderliche Ex-Schutzmaßnahme beachten! Ohne Ex-Installation ist die Lagerung nur in Kleingebinden (bis max. 20 L) zulässig. ** Siehe BGV B4 "Organische Peroxide" § 1 Abs. 3 |
BZ Brennzahl ChemG Chemikaliengesetz Flp. Flammpunkt GefStoffV Gefahrstoffverordnung GGVE Gefahrgutverordnung Eisenbahn (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE) GGVS Gefahrgutverordnung Straße (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE) IMDG International Maritime Dangerous Goods Code LGK Lagerklasse OP Organische Peroxide PG Packing Group SprengV Sprengstoffverordnung TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRG Technische Regeln für Druckgase TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe UVV Unfallverhütungsvorschrift VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV) VDI Verein Deutscher Ingenieure
ENDE |
(Stand: 22.08.2023)
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