zurück

§ 12 Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfällen

(1) Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen von organischen Peroxiden müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß eine gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung der organischen Peroxide durch das Fördern, Fortleiten oder Abfüllen sicher vermieden wird.

(2) Ein gefährlicher Einschluß der organischen Peroxide muß vermieden sein.

(3) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen für organische Peroxide müssen so konstruiert oder verlegt sein, daß beim Entleeren keine gefahrbringenden Rückstände zurückbleiben.

(4) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß unerwünschte Phasenumwandlungen der organischen Peroxide vermieden werden.

§ 13 Einrichtungen und Anlagen zum Vernichten durch Verbrennen

Sollen organische Peroxide regelmäßig durch Verbrennen vernichtet werden, muß eine geeignete Verbrennungseinrichtung in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Anlagen und Verkehrswegen vorhanden sein.

§ 14 Fahrzeuge zum Transport

(1) Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen in Abhängigkeit von ihrem Einsatzbereich so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch organische Peroxide weder durch heiße Oberflächen, Auspuffgase, elektrische Einrichtungen oder Betriebsmittel entzündet werden können.

(2) An nicht kraftbetriebenen Fahrzeugen müssen die Deichsel- und Kupplungseinrichtungen, soweit sie aus funkenreißendem Werkstoff bestehen, so gestaltet sein, daß sie den Boden nicht berühren können.

§ 15 Feuerlöscheinrichtungen

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. Sie müssen den besonderen Eigenschaften der organischen Peroxide entsprechen.

V. Betrieb

§ 16 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes V an Unternehmer und Versicherte. § 17 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf für den Umgang mit organischen Peroxiden nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist und
  3. die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für die Durchführung von Arbeiten, bei denen eine Gefährdung der Versicherten nicht zu erwarten ist.

(4) Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten.

§ 18 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen aufzustellen, die Angaben enthalten üben

  1. das Verhalten und die Gefahren beim Umgang mit organischen Peroxiden sowie das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen,
  2. Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der einzuhaltenden Temperaturen bei der Lagerung und Maßnahmen zu deren Überwachung,
  3. die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarmplan, Brandbekämpfungsplan),
  4. die Handhabung von Betriebseinrichtungen, sofern eine falsche Handhabung einen Gefahrzustand herbeiführen kann,
  5. das An- und Abfahren, Insbesondere bei kontinuierlich betriebenen Anlagen,
  6. das Befördern von organischen Peroxiden,
  7. die Probenahme aus Gebinden oder Tanks nach § 20 Abs. 3,
  8. Maßnahmen zur Ersten Hilfe und
  9. fachgerechte Abfallbeseitigung.

(2) Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Spreche der Versicherten abzufassen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

§ 19 Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeiten und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich über

  1. die auftretenden Gefahren und die zu ihrer Abwendung zu treffenden Maßnahmen und
  2. das Verhalten nach Unfällen und bei Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 18 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 20 Zulässige Arbeiten, Vermeiden gefährlicher Arbeitsweisen

(1) Der Umgang mit organischen Peroxiden darf nur an den vom Unternehmer bestimmten Orten erfolgen. In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Lagern für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.08.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion