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BremHilfeG - Bremisches Hilfeleistungsgesetz
- Bremen -
Vom 21. Juni 2016
(Brem GBl. Nr. 62 vom 30.06.2016 S. 348 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 08.05.2018 S. 149 18; 17.12.2019 S. 811 19; 20.10.2020 S. 1172 20; 13.07.2021 S. 574 21; 01.02.2022 S. 137 22; 20.09.2022 S. 522 22a)
*)Änderung der Ressortbezeichnung
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes 22a
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein effizient funktionierendes integriertes Hilfeleistungssystem mit Regelungen für die übergreifende Einbindung der in Brandschutz, Technischer Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz tätigen Feuerwehren und Hilfsorganisationen sowie weiterer fachlich zuständiger oder einbezogener Institutionen und Personen mit ihren personellen und materiellen Ressourcen in die Gefahrenabwehr zu schaffen. Die Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen
Die Rettung von Menschen aus Gefahr, die Erhaltung des menschlichen Lebens und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung von Gesundheitsschäden haben Vorrang vor jeglichen anderen Maßnahmen zur Verhinderung materieller oder infrastruktureller Schäden gleich welchen Ausmaßes und welcher Art.
(2) Unbeschadet der sich im Folgenden für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Pflichten und Rechte findet dieses Gesetz Anwendung auf das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger des Brandschutzes oder der Technische Hilfeleistung, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, ihre in die Gefahrenabwehr eingebundenen Institutionen und Personen sowie auf private Unternehmen im Rahmen ihrer Betätigung im Krankentransport.
(3) Zur Gefahrenabwehr unterhält jede Stadtgemeinde eine Feuerwehr und einen Rettungsdienst, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein müssen (Regelvorhaltung der Gefahrenabwehr). Die Aufgabenträger haben Vorkehrungen zu treffen, dass bei Großschadenslagen und Katastrophen den im ersten Angriff eingesetzten Kräften der Regelvorhaltung geeignete personelle und materielle Unterstützung ergänzend nachgeführt und in die laufende Hilfemaßnahme eingegliedert wird. Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen. Soweit die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wird, können von den Feuerwehren weitere Aufgaben insbesondere im Bereich der technischen Hilfe übernommen werden.
(4) Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.
§ 2 Integrierte Einsatzleitstellen 22a
(1) Zur Lenkung und Koordination der Einsätze zur Gefahrenbekämpfung haben die Stadtgemeinden bei den Berufsfeuerwehren jeweils eine Feuerwehr- und Rettungsleitstelle als integrierte Einsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit den notwendigen Führungs-, Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten und betriebsbereit zu halten ist.
(2) Die Einsatzleitstelle muss ständig besetzt und über den Notruf 112 unmittelbar erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen, geeigneten Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Den im Einsatz tätigen Personen kann sie während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes Weisungen erteilen, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber den im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten.
(3) Die Notrufabfrage in der Einsatzleitstelle soll nach einem standardisierten und wissenschaftlich validierten Abfrageprotokoll erfolgen. Dabei ist auch die erforderliche Qualitätssicherung zu beachten.
(4) Die Zuweisung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten an die Krankenhäuser erfolgt nach einem von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und der Bremischen Krankenhausgesellschaft festgelegten digitalisierten Verfahren.
(5) Die Einsatzleitstelle kann weitere Aufgaben wie insbesondere die Disposition des kassenärztlichen Notfalldienstes oder medizinische Auskunftsdienste wahrnehmen.
§ 3 Einsatzleitung
(Stand: 28.08.2023)
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