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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
- Bremen -

Vom 22. Januar 2025
(Brem.GBl. Nr. 8 vom 05.02.2025 S. 26)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

§ 2 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 522, 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bis zum 28. Juni 2027 stellen die Integrierten Leitstellen sicher, dass die an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufe unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel beantwortet werden, über die der Notruf eingeht. Als Kommunikationsmittel werden synchronisierte Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7. Juni 2019, S. 70, L 212, S. 73), angeboten. Wird darüber hinaus Videotelefonie als Kommunikationsmittel angeboten, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17. Dezember 2018, S. 36, ABl. L 334 vom 27. Dezember 2019, S. 164), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27. Dezember 2022, S. 80) geändert worden ist, für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden."

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (06.02.2025) in Kraft.

ID: 250269


ENDE

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