Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
- Bremen -

Vom 20. September 2022
(Brem.GBl. Nr. 96 vom 29.09.2022 S. 522; ber S. 544)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Hilfeleistungsgesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348 - 2132-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Rettungsmittelbedarfsplan " § 28 Rettungsdienstbedarfsplan".

b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Organisierte Erste Hilfe".

c) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 30a Besetzung von Rettungsmitteln

§ 30b Experimentierklausel".

d) In der Angabe zu § 33 werden nach dem Wort "Qualitätsmanagement" die Wörter "und Dokumentation" eingefügt.

e) In der Angabe zu Kapitel 4 nach der Angabe zu § 36 werden die Wörter "Großschadensfall im Rettungsdienst" durch die Wörter "Massenanfall von Verletzten und Erkranken" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Schnelleinsatzgruppen".

2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Regelvorhalte" durch das Wort "Regelvorhaltung" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Einsatzleitstelle hat einen Bettennachweis mindestens für beatmungsbedürftige Patienten zu führen. Die Einsatzleitstelle vereinbart mit den Krankenhäusern Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen. "(3) Die Notrufabfrage in der Einsatzleitstelle soll nach einem standardisierten und wissenschaftlich validierten Abfrageprotokoll erfolgen. Dabei ist auch die erforderliche Qualitätssicherung zu beachten."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Zuweisung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten an die Krankenhäuser erfolgt nach einem von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und der Bremischen Krankenhausgesellschaft festgelegten digitalisierten Verfahren."

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Berufsfeuerwehren" die Wörter "inklusive der Bediensteten der Leitstellen" eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.04.2023 siehe =>
a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "anlassbezogenen" gestrichen.)

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Jede Stadtgemeinde kann das Nähere zur Durchführung von Brandverhütungsschauen, insbesondere zur Festlegung der zu berücksichtigenden Anlagen und der hierfür vorzusehenden Zeitabstände, in einem Ortsgesetz regeln."

6. § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung. Die Wahrnehmung des Rettungsdienstes obliegt aufgrund der besonderen Aufgabenstellung für die Gefahrenabwehr als hoheitliche Aufgabe ausschließlich den Aufgabenträgern. Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehört auch die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall) sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender personeller und materieller Kapazitäten insbesondere für den Massenanfall und zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge in Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat der Rettungsdienst weiter den qualifizierten Krankentransport zu gewährleisten. Beide Aufgabenbereiche werden in medizinischorganisatorischer Einheit wahrgenommen.

(2) Der Rettungsdienst hat im Rahmen der Notfallversorgung

  1. bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden (Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten), am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen (präklinische Versorgung) und soweit angezeigt, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion