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Regelwerk; Gefahrenabwehr

BremHilfeG - Bremisches Hilfeleistungsgesetz
- Bremen -

Vom 18.06.2002
(GBl. Nr. 25 vom 21.06.2002 S. 189; 17.12.2002 S. 605; 16.12.2008 S.21;aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein effizient funktionierendes integriertes Hilfeleistungssystem mit Regelungen für die übergreifende Einbindung der in Brandschutz, Technischer Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz tätigen Feuerwehren und Hilfsorganisationen sowie weiterer fachlich zuständiger oder einbezogener Institutionen und Personen mit ihren personellen und materiellen Ressourcen in die Gefahrenabwehr zu schaffen. Die Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen

  1. der Gefahrenbekämpfung
    1. Brandbekämpfung,
    2. Medizinische Rettung von Menschen
    3. Technische Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen
    4. Schutz von Sachwerten,
    5. Technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden;
  2. des vorbeugenden Gefahrenschutzes zur Verhütung dieser Gefahren.

Die Rettung von Menschen aus Gefahr, die Erhaltung des menschlichen Lebens und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung von Gesundheitsschäden haben Vorrang vor jeglichen anderen Maßnahmen zur Verhinderung materieller oder infrastruktureller Schäden gleich welchen Ausmaßes und welcher Art.

(2) Unbeschadet der sich im Folgenden für die Bürger ergebenden Pflichten und Rechte findet dieses Gesetz Anwendung auf das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger des Brandschutzes/Technische Hilfeleistung, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, ihre in die Gefahrenabwehr eingebundenen Institutionen und Personen sowie auf private Unternehmer im Rahmen ihrer Betätigung im Krankentransport.

(3) Zur Gefahrenabwehr unterhält jede Stadtgemeinde eine Feuerwehr und einen Rettungsdienst, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein müssen (Regelvorhalte der Gefahrenabwehr). Die Aufgabenträger haben Vorkehrungen zu treffen, dass bei Großschadenslagen und Katastrophen den im ersten Angriff eingesetzten Kräften der Regelvorhalte geeignete personelle und materielle Unterstützung ergänzend nachgeführt und in die laufende Hilfemaßnahme eingegliedert wird. Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen. Soweit die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wird, können von den Feuerwehren weitere Aufgaben insbesondere im Bereich der technischen Hilfe übernommen werden.

(4) Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 2 Integrierte Einsatzleitstellen

(1) Zur Lenkung und Koordination der Einsätze zur Gefahrenbekämpfung haben die Stadtgemeinden bei den Berufsfeuerwehren jeweils eine Feuerwehr- und Rettungsleitstelle als integrierte Einsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit den notwendigen Führungs-, Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten und betriebsbereit zu halten ist.

(2) Die Einsatzleitstelle muss ständig besetzt und über den Notruf 112 unmittelbar erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen, geeigneten Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Den im Einsatz tätigen Personen kann sie während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes Weisungen erteilen, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber den im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzten.

(3) Die Einsatzleitstelle hat einen Bettennachweis mindestens für beatmungsbedürftige Patienten zu führen. Die Einsatzleitstelle vereinbart mit den Krankenhäusern Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.

(4) Die Einsatzleitstelle kann weitere Aufgaben wie insbesondere die Disposition des kassenärztlichen Notfalldienstes oder medizinische Auskunftsdienste wahrnehmen.

§ 3 Einsatzleitung

(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr; ist dieser nicht vor Ort, unterstehen sie dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder Leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.

(2) Bei gemeinsamem Einsatz vor Ort haben der Einsatzleiter der Feuerwehr und der polizeiliche Einsatzleiter in gegenseitiger Abstimmung zusammenzuarbeiten.

(3) Beim Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr liegt die Einsatzleitung beim Einsatzleiter der Werkfeuerwehr, wenn der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in sonstigen Fällen beim Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 4 Pflichten der Bevölkerung

(1) Wer ein Schadensereignis oder eine drohende Gefahr für Menschen, Tiere, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte im Sinne dieses Gesetzes bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrmeldung ersucht wird, ist im Rahmen seiner Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrmeldung nicht imstande ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt worden ist.

(3) Jeder ist verpflichtet, die angeordneten Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu befolgen, um es den Einsatzkräften zu ermöglichen, am Schadensort ungehindert tätig sein oder von dort ausgehende Gefahren abzuwehren zu können.

(4) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger der Gefahrenabwehr bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten

  1. die in der Anlage erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
  2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien in der Anlage und für die zur Entnahme notwendigen technischen Einrichtungen auf dem Grundstück zu sorgen,
  3. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
    1. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben,
    2. Übungen durchzuführen,
    3. sich an Übungen der Aufgabenträger zu beteiligen, die ein Schadensereignis in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben sowie
  4. eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.

Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der zuständigen Berufsfeuerwehr unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßig aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen.

(5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können vom Aufgabenträger des Brandschutzes verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.

(6) Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben sind verpflichtet, baurechtlich oder brandschutztechnisch erforderliche Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen der Feuerwehr anzuschließen. Dies gilt nicht bei der Vorhaltung einer anerkannten Werkfeuerwehr mit ständig besetzter Alarmzentrale auf dem Betriebsgelände.

§ 5 Heranziehung von Personen und Sachen

(1) Auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder des Einsatzleiters ist jeder verpflichtet, Hilfe zu leisten, um im Rahmen seiner Fähigkeiten von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen unmittelbare Gefahren abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Wer infolge der Heranziehung nach Absatz 1 oder mit Zustimmung der örtlichen Feuerwehr oder des Einsatzleiters freiwillig Hilfe leistet, wird als Helfer im Auftrage der Stadtgemeinde tätig. Die Zustimmung des Einsatzleiters kann nachträglich ausgesprochen werden. Für Haftungs- und Entschädigungsansprüche gelten die §§ 53 bis 55 entsprechend.

(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Luft- und Wasserfahrzeugen sind verpflichtet, diese auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder des Einsatzleiters für Zwecke der Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere haben sie

  1. den Einsatzkräften Zutritt und Benutzung zur Vornahme der Gefahrenbekämpfung zu gestatten,
  2. Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder mit ihrer Hilfe gewonnen werden können, auf Anforderung des Einsatzleiters zur Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen,
  3. die vom Einsatzleiter zur Verhütung größerer Gefahren angeordneten Maßnahmen zu dulden.

(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes unentgeltlich zu dulden und die zur Verhütung von

Gefahren im Sinne dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Sie haben den mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten sowie die zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- und sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Diese Pflichten obliegen ihnen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Leistungen im Rahmen der überörtlichen Hilfe nach Teil 5 in Anspruch genommen werden müssen.

Teil 2
Brandschutz und technische Hilfeleistung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Aufgaben der Stadtgemeinden

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben jeweils eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten.

(2) In den Stadtgemeinden sind neben der Berufsfeuerwehr in den einzelnen Stadt- oder Ortsteilen Freiwillige Feuerwehren aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Jede Stadtgemeinde hat den örtlichen Verhältnissen entsprechend in einem Brandschutzbedarfsplan ein Schutzziel zu definieren, das auf der Basis eines standardisierten Schadensereignisses bestimmt, wie viel Feuerwehrleute mit welchen Fahrzeugen in welcher Fahrzeit einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort regelmäßig erreichen müssen, um wirksame Gefahrenbekämpfung leisten zu können. Die organisatorische, personelle und materielle Vorhalteplanung der Feuerwehr ist an diesem Schutzziel auszurichten.

(4) Die Stadtgemeinden stellen eine angemessene Löschwasserversorgung sowie die Vorhaltung geeigneter Empfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen sicher. Wenn die Baugenehmigungsbehörde die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung wegen eiiner erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung feststellt, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder der sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.

§ 7 Aufgaben des Landes

(1) Das Land ist Träger aller Aufgaben des Brandschutzes/Technische Hilfeleistung, die für mehr als eine Stadtgemeinde von Bedeutung sind.

(2) Die Aufgaben der Landesfeuerwehrbehörde werden vom Senator für Inneres, Kultur und Sport wahrgenommen. Ihm obliegen

  1. die Aufsicht über die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren der Stadtgemeinden - auch durch Besichtigung vor Ort -,
  2. die zur Verhütung und Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen, soweit die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr nicht ausreicht,
  3. der Erlass von Richtlinien über Organisation, Stärke und Ausrüstung von Pflichtfeuerwehren, Werkfeuerwehren und für die Landesfeuerwehrschule,
  4. die Förderung der Normung und der Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sowie die Beteiligung an technischen Prüfeinrichtungen,
  5. die Verbindlich-Erklärung von feuerwehrtechnischen Normen sowie anderer den Brandschutz und die technische Hilfeleistung betreffender Vorschriften,
  6. die Mitwirkung an der Gestaltung des Versicherungsschutzes für die Feuerwehren.

(3) Das Land unterhält eine Landesfeuerwehrschule und regelt die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen in der Gefahrenabwehr. Die Landesfeuerwehrschule untersteht als nicht rechtsfähige Einrichtung des Landes dem Senator für Inneres und Sport. Die Landesfeuerwehrschule ist verpflichtet, zum Zwecke der Gefahrenbekämpfung in beiden Stadtgemeinden und bei überörtlicher Hilfe mit Personal, Lehrgangsteilnehmern, Feuerwehrfahrzeugen und feuerwehrtechnischem Gerät nach Weisung des Senators für Inneres, Kultur und Sport mitzuwirken sie ist als Landesreserve einzusetzen.

§ 8 Rechtsstellung der Feuerwehren

(1) Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind öffentliche Feuerwehren; in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bilden sie die Feuerwehr der Gemeinde.

(2) Werkfeuerwehren sind Feuerwehren in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen.

(3) Polizeiliche Befugnisse werden von den Feuerwehren nicht ausgeübt, jedoch ist der Einsatzleiter an einer Schadensstelle befugt, bis zum Eintreffen der Polizei notwendige Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu treffen, wenn ein ungehinderter Einsatz dies erfordert.

§ 9 Landesfeuerwehrverband

(1) Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in einem Landesteuerwehrverband Bremen zusammenschließen.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Bremen betreut seine Mitglieder und fördert insbesondere das Feuerwehrwesen sowie die Jugendarbeit, die Ausbildung, die Kameradschaft und die Tradition der Feuerwehren. Er wirkt bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mit.

(3) Die Träger des Brandschutzes/Technische Hilfeleistung sollen den Landesfeuerwehrverband Bremen fördern sowie vor allgemeinen Regelungen, welche seine Mitglieder berühren, rechtzeitig beteiligen.

Kapitel 2
Berufsfeuerwehren

§ 10 Angehörige der Berufsfeuerwehren

(1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren müssen Beamte sein. Angehörige der Berufsfeuerwehren, die in technischen Sonderdiensten tätig sind, sollen Beamte sein. Die übrigen Angehörigen der Berufsfeuerwehren können als Angestellte oder Arbeiter tätig sein.

(2) Angehörige der Berufsfeuerwehren dürfen Aufgaben der Gefahrenabwehr außerhalb ihrer Berufsfeuerwehr nur übernehmen, wenn hierdurch die Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt ist.

§ 11 Leitung

(1) Der Leiter der Berufsfeuerwehr ist Vorgesetzter der Angehörigen der Berufsfeuerwehr.

(2) Besteht neben der Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, ist diese dem Leiter der Berufsfeuerwehr unterstellt.

(3) Der Leiter der Berufsfeuerwehr ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet.

(4) Dem Leiter der Berufsfeuerwehr obliegt die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren im Gemeindegebiet. Er kann die Werkfeuerwehren mit Einverständnis der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung auch zur Teilnahme an Übungen außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen.

§ 12 Aufgaben im vorbeugenden Gefahrenschutz

(1) Im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes und unter Beachtung des Umweltschutzes obliegen den Berufsfeuerwehren

  1. die Beratung der Baubehörden im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Hafenbehörden, der Betriebe und auf Antrag sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen,
  2. die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlages im Rahmen der Bremischen Hafenordnung,
  3. die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können,
  4. die Gestellung von Brandwachen nach Beendigung von Brandbekämpfungsmaßnahmen, wenn die Gefahr eines Wiederaufflammens des Brandes nicht restlos beseitigt ist,
  5. der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen bei der Feuerwehr, sofern sie die Anschlussbedingungen der Feuerwehr erfüllen und den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik entsprechen,
  6. die Durchführung von anlassbezogenen Brandverhütungsschauen,
  7. die Aufklärung der Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das richtige Verhalten im Brandfall und Möglichkeiten der Selbsthilfe (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung).

(2) In die Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 3, 4 und 7 können Freiwillige Feuerwehren einbezogen werden.

(3) Soeit in Bundesgesetzen Aufgaben den Brandschutzdienststellen übertragen werden, werden diese von den Berufsfeuerwehren wahrgenommen.

Kapitel 3
Freiwillige Feuerwehren

§ 13 Verwaltung, Leitung und Mitgliedschaft

(1) Die Aufstellung und die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers.

(2) Verwaltung und Unterhaltung der Gerätehäuser und Fahrzeuge sowie Ausrüstung und Bekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren obliegen der örtlichen Berufsfeuerwehr. Diese ist auch für die Ausbildung und Weiterbildung auf der Ebene der Stadtgemeinde sowie für die personellen und organisatorischen Angelegenheiten zuständig. Sie kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren bedienen.

(3) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Aufnahme erfolgt durch

  1. Abgabe einer schriftlichen Verpflichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst in der Wehr (Verpflichtungserklärung) gegenüber dem Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr und
  2. schriftliche Annahme der Verpflichtungserklärung durch den Leiter der Berufsfeuerwehr.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die ersten zwölf Monate der Mitgliedschaft gelten als Probezeit. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden. Das Dienstverhältnis der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren endet außer durch den Tod -

  1. mit Nichtbestehen der Probezeit,
  2. mit Ablauf der Verpflichtungszeit,
  3. mit dem Ende des Monats, in dem das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet,
  4. auf eigenen schriftlichen Antrag,
  5. durch Entlassung,
  6. durch Auflösung der Wehr.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Leiter der Berufsfeuerwehr festzustellen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Ehrenbeamten der Stadtgemeinde auf die Dauer von sechs Jahren, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, ernannt. Der Wehrführer ist Vorgesetzter der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Er ist der Stadtgemeinde gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung des Feuerwehrdienstes und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich.

(6) Auf Antrag einer Freiwilligen Feuerwehr können ihr mit Zustimmung des Aufgabenträgers eine Jugendfeuerwehr, eine Alters-, Ehren- und andere Abteilung angegliedert werden.

(7) Näheres zu Mitgliedschaft, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren und Jugendfeuerwehren bestimmt der Senator für Inneres, Kultur und Sport durch Erlass.

§ 14 Bereitschaftsführer und Bereichsführer

(1) Bei Zusammenfassung von in der Regel drei Freiwilligen Feuerwehren eines Brandschutzabschnittes zu einer Feuerwehrbereitschaft, die als taktische Einheit bei Großschadenslagen, überörtlichen Hilfeleistungen, Katastrophen oder Katastrophenschutzübungen einsetzbar ist, ist ein Bereitschaftsführer zu bestellen.

(2) Für die Beratung des Leiters der Berufsfeuerwehr in Großschadensfällen hinsichtlich des Einsatzes von Freiwilligen Feuerwehren kann ein Bereichsführer bestellt werden.

(3) Näheres zur Bestellung von Bereitschaftsführern und Bereichsführern bestimmt der Senator für Inneres, Kultur und Sport durch Erlass.

§ 15 Versicherungsschutz

Um den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren neben der nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestehenden Unfallversicherung einen erhöhten Versicherungsschutz zu gewähren, ist zusätzlich mit einer privaten Versicherungsgesellschaft ein Versicherungsvertrag gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung des Dienstes abzuschließen. § 94 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 16 Aufwandsentschädigung

Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes Aufwandsentschädigungen. Diese können den Wehren auch insgesamt zugewiesen werden.

§ 17 Ersatz von Auslagen, Reisekosten

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten auf Antrag Ersatz für

  1. notwendige bare Auslagen wie Fahrtkosten zwischen Wohnung oder Arbeitsstätte und Dienstleistungsstätte,
  2. zusätzliche Verpflegungskosten bei Ausfall unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen bei Einsätzen und Übungen,
  3. Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen.

Das Bremische Reisekostengesetz sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei werden entsprechend angewendet.

Kapitel 4
Pflichtfeuerwehren

§ 18 Aufstellung

(1) Wird in einer Stadtgemeinde die vorgeschriebene Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht oder kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht zustande, so hat die Stadtgemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind Einwohner der Stadtgemeinde im Alter von 18 bis 45 Jahren verpflichtet. Sie werden nach Maßgabe eines von der Stadtgemeinde zu erlassenden Ortsgesetzes herangezogen.

(3) Besteht neben der Pflichtfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr, so ist deren Wehrführer auch der Leiter der Pflichtfeuerwehr. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Besteht keine Freiwillige Feuerwehr, so wird der Wehrführer der Pflichtfeuerwehr von der Stadtgemeinde ernannt und abberufen.

(5) Auf die Pflichtfeuerwehren finden im übrigen die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechende Anwendung.

Kapitel 5
Werkfeuerwehren

§ 19 Anerkennung, Aufstellung und Auflösung, Aufsicht

(1) Wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen (Betriebe), von denen nach Größe, Lage, Zahl der Beschäftigten, baulicher Beschaffenheit des Betriebes, Erzeugung oder Lagerung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigwaren erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren oder andere besondere Gefahren ausgehen, können vom Senator für Inneres, Kultur und Sport im Benehmen mit dem zuständigen Fachsenator durch Bescheid verpflichtet werden, eine den Erfordernissen entsprechende Werkfeuerwehr (anerkannte Werkfeuerwehr) aufzustellen.

(2) Auf Antrag eines wirtschaftlichen Unternehmens oder eines Trägers einer öffentlichen Einrichtung kann der Senator für Inneres, Kultur und Sport eine privat eingerichtete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr staatlich anerkennen, wenn ihr Aufbau, ihre Ausrüstung und die Ausbildung ihrer Angehörigen den an anerkannte Werkfeuerwehren oder öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.

(3) Durch die Anerkennung als Werkfeuerwehr gehen die Aufgaben der Brandbekämpfung oder der Behebung eines Notstandes für das Betriebsgelände auf die Werkfeuerwehr über. Sie nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr; die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und das bauaufsichtliche Verfahren bleiben unberührt, ebenso die Zuständigkeit der Berufsfeuerwehr nach § 12.

(4) Näheres zu Mitgliedschaft, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Werkfeuerwehren sowie zur Ausbildung von Werkfeuerwehrangehörigen bestimmt der Senator für Inneres, Kultur und Sport durch Erlass.

(5) Die anerkannten Werkfeuerwehren unterliegen der Aufsicht des Senators für Inneres und Sport. Dieser kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt. Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Genehmigung des Senators für Inneres und Sport.

(6) Die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren nach § 11 Abs. 4 kann jederzeit vorgenommen werden und sich umfassend auf das gesamte Betriebsgelände erstrecken.

§ 20 Zusammenwirken mit öffentlichen Feuerwehren

(1) Der Leiter der Werkfeuerwehr ist für die Einsätze der Werkfeuerwehr auf dem Betriebsgelände verantwortlich. Beim Eintreffen der Berufsfeuerwehr ist er dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr ( § 3 Abs. 1) unterstellt. Der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr kann dem Leiter der Werkfeuerwehr die Leitung eines Einsatzes belassen oder übertragen, wenn dieser allein die für den Einsatz erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorgänge des gefährdeten Betriebes besitzt. Unberührt bleiben die Befugnisse der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung, die zur wirksamen Schadensbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung oder in ihrer Vertretung der Leiter der Werkfeuerwehr ist verpflichtet, die Berufsfeuerwehr über jeden Einsatz unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Berufsfeuerwehren, der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren bleiben im Übrigen unberührt.

§ 21 Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes

Der Einsatzleiter kann nach pflichtgemäßem Ermessen Werkfeuerwehren zur Gefahrenbekämpfung außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen. Dem Ersuchen hat die Werkfeuerwehr Folge zu leisten, wenn die Gefahrenbekämpfung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung gewährleistet bleibt.

§ 22 Kostenträger

(1) Die Unternehmen oder die öffentlichen Einrichtungen tragen die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der für ihre Werkfeuerwehr erforderlichen Ausrüstung, der Schutzkleidung und persönlichen Ausrüstung der Werkfeuerwehrangehörigen sowie für die Ausbildung ihrer Werkfeuerwehrangehörigen einschließlich der Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule.

(2) Die der Werkfeuerwehr durch die angeforderte Hilfeleistung nach § 21 entstandenen Kosten einschließlich der auf die Dauer der Heranziehung entfallenden Arbeitsentgelte für die nicht hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen sind von der Stadtgemeinde zu erstatten.

§ 23 Einsatzbereitschaft

(1) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein.

(2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird vom Senator für Inneres, Kultur und Sport im Bescheid nach § 19 festgesetzt.

Teil 3
Rettungsdienst und Krankentransport

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 24 Aufgaben des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungsdienst dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung. Die Wahrnehmung des Rettungsdienstes obliegt aufgrund der besonderen Aufgabenstellung für die Gefahrenabwehr als hoheitliche Aufgabe ausschließlich den Aufgabenträgern. Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehört auch die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall) sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender personeller und materieller Kapazitäten insbesondere für den Massenanfall und zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge in Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat der Rettungsdienst weiter den qualifizierten Krankentransport zu gewährleisten. Beide Aufgabenbereiche werden in medizinisch-organisatorischer Einheit wahrgenommen.

(2) Der Rettungsdienst hat im Rahmen der Notfallversorgung

  1. bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden (Notfallpatienten), am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen (präklinische Versorgung) und soweit angezeigt, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),
  2. sonstige Notfallpatienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit medizinische Hilfe erhalten, oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann, unter fachlicher Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
  3. zur Versorgung von Notfallpatienten den Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutversorgungen und von Organen für Transplantationen durchzuführen.

(3) Im qualifizierten Krankentransport hat der Rettungsdienst sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber nach ärztlicher Beurteilung während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern. Notfallversorgung hat Vorrang vor Krankentransport.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Versorgungs- und Beförderungsleistungen

  1. durch die Sanitätsdienste der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes sowie der Polizei zu eigenen Zwecken,
  2. mit eigenen oder unter Vertrag stehenden Fahrzeugen eines Krankenhauses oder einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs sowie für Patientenfahrten zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken,
  3. mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmern zur sanitätsdienstlichen Versorgung,
  4. kranker Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 30 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten),
  5. nach den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen durch Fahrzeuge eines Betriebes (Betriebs- und Werksrettungsdienste) zu eigenen Zwecken,
  6. durch im Rettungsdienst eines anderen Landes zugelassene Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb des Landes Bremen haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der rettungsdienstlichen Tätigkeit im Land Bremen liegen oder dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens im Lande Bremen liegt.

Im Fall der Nummer 3 können Notfallpatienten oder sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen nach Abstimmung mit der Einsatzleitstelle in jeweils geeigneten Rettungsmitteln und unter jeweils geeigneter fachlicher Betreuung auch über die Grenze des Veranstaltungsortes hinaus transportiert werden. Die Einsatzleitstelle ist in diesem Fall gegenüber dem eingesetzten Personal weisungsbefugt, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber beteiligten Ärzten.

§ 25 Aufgabenträger des Rettungsdienstes

(1) Aufgabenträger des Rettungsdienstes sind

  1. das Land für die Luftrettung
  2. die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für den bodengebundenen Rettungsdienst jeweils in ihrem Rettungsdienstbereich.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport; im medizinischen Bereich der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Dem Senator für Inneres, Kultur und Sport obliegt die Verbindlich-Erklärung rettungsdienstlicher Normen sowie anderer den Rettungsdienst betreffender Vorschriften.

Kapitel 2
Durchführung des Rettungsdienstes

§ 26 Luftrettung

Die Luftrettung durch Rettungshubschrauber und andere geeignete Luftfahrzeuge ergänzt den bodengebundenen Rettungsdienst. Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Luftrettungsdienstes bestimmt der Senator für Inneres, Kultur und Sport. Er kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Luftrettungsdienstes ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritter bedienen. Diese sind an Weisungen des Senators für Inneres und Sport gebunden. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

§ 27 Bodengebundener Rettungsdienst

(1) Die Stadtgemeinden haben mit ihren Berufsfeuerwehren einen jederzeit einsatzbereiten Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben. Sie können daneben als Leistungserbringer Hilfsorganisationen wie den Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und den Malteser-Hilfsdienst oder private Unternehmer in die Wahrnehmung dieser Aufgaben einbeziehen. Organisationen, die bei der Gefahrenbekämpfung bei Katastrophen im Rettungsdienstbereich mitwirken, sind vorrangig in den Rettungsdienst einzubinden. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt.

(2) Die nach Absatz 1 neben den Berufsfeuerwehren mitwirkenden Leistungserbringer handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Aufgabenträger. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie dem Rettungsdienst zugeordnet sind, in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.

§ 28 Rettungsmittelbedarfsplan

(1) Die Stadtgemeinden legen nach Bedarf die Standorte der Rettungswachen fest und bestimmen Anzahl und Art der einsatzbereit zu haltenden Rettungsmittel. Planungsgröße für Standorte und Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel ist die Vorgabe, mindestens 95 % aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von 10 Minuten bedienen zu können. Näheres bestimmt der vom Aufgabenträger aufzustellende Rettungsmittelbedarfsplan.

(2) Für die Kontrolle der Eintreffzeiten nach Absatz 1 ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße maßgebend.

§ 29 Mitwirkung anderer Stellen

(1) Die Gesundheitsämter, die Ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Verbände der Krankenkassen im Lande Bremen und der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirken unbeschadet weitergehender Befugnisse im Rettungsdienst beratend mit.

(2) Die Krankenhäuser sind nach Vorgaben des für das Gesundheitswesen zuständigen Senators verpflichtet, die Aufnahme von Notfallpatienten so zu organisieren, dass diese im Regelfall ohne zeitliche Verzögerung aufgenommen werden können.

(3) Die Aufgabenträger wirken darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit

  1. den klinischen Ausbildungsteil des Rettungsdienstpersonals durchführen,
  2. Ärzte für den Einsatz als Notarzt oder als Leitender Notarzt in erforderlicher Anzahl gegen Erstattung der mit ihnen vereinbarten Kosten zur Verfügung stellen.

(4) Soweit im Einzelfall über die Regelungen nach Absatz 3 Nr. 2 hinaus Bedarf besteht, wirkt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützend mit, um niedergelassene Ärzte zur Abdeckung dieses Bedarfs zu gewinnen.

§ 30 Besetzung der Rettungsmittel

(1) Rettungsmittel sind

  1. Krankenkraftwagen:
    Fahrzeuge, die für den Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarzt-, Rettungs-, Intensivtransport- und Krankentransportwagen),
  2. Notarzteinsatzfahrzeuge:
    Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort,
  3. Luftrettungsfahrzeuge:
    Rettungshubschrauber und andere für die Notfallversorgung oder den Krankentransport geeignete Luftfahrzeuge, die in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem Stand von Medizin und Technik entsprechen.

(2) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich, körperlich und fachlich geeignet sein. Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Es muss auch gewährleistet sein, dass die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen im Einsatz die besondere Sorgfalt erbringen, die sich aus ihrer Aufgabe herleitet.

(3) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von drei Jahren von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn über die gesundheitlichen-Anforderungen und Mitwirkungspflichten in sinngemäßer Anwendung von § 35 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz) zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber oder Dienstherrn für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Das eingesetzte Personal ist zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in § 34 Absätze 1, 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände eingetreten ist. Ein weiterer Einsatz im Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis im konkreten Einzelfall die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Im übrigen findet § 31 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung.

(4) In der Notfallversorgung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person (Transportführer) Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz und die andere mindestens Rettungssanitäter ist. Im Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person (Transportführer) Rettungssanitäter und die andere mindestens Rettungshelfer sein muss.

(5) Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten zu besetzen.

(6) Luftrettungsmittel sind im Einsatz neben den erforderlichen Flugzeugführern mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten zu besetzen. Der Rettungsassistent muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Unterstützung des Piloten verfügen, wenn die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften dies erfordern.

(7) In der Notfallversorgung eingesetzte Ärzte müssen über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" oder über eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation verfügen (Notarzt). Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

§ 31 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Der Rettungsdienst wird in medizinischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst geleitet und überwacht, der in dieser Aufgabe dem Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unterstellt ist. Er nimmt selbst am Notarztdienst teil und ist Mitglied der Gruppe Leitender Notärzte in einem Rettungsdienstbereich. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss den Fachkundenachweis "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 32 Fortbildung

Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst überwacht.

§ 33 Qualilätsmanagement im Rettungsdienst

(1) Die medizinische und technische Weiterentwicklung erfordert eine regelmäßige Anpassung des Standards in der Notfallversorgung sowie ein Qualitätsmanagement. Aufgabenträger und Leistungserbringer erarbeiten hierzu dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Zielvorstellungen, die in Abstimmung mit den Kostenträgern zur Gewährleistung einer am anerkannten Standard ausgerichteten wirtschaftlichen Leistungserbringung umzusetzen sind.

(2) Die Leistungserbringer im Rettungsdienst sind zu einer einheitlichen Dokumentation der Notfalleinsätze verpflichtet. Die Einsatzdokumentation ist dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf Anforderung zu übermitteln. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat die Ergebnisqualität des Rettungsdienstes im Abgleich ausgewählter in der Notfallversorgung erhobenen Daten mit den Patientendaten des weiterbehandelnden Krankenhauses ( § 62 Abs. 1) zu analysieren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und hieraus abzuleitende Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Kapitel 3
Private Unternehmer

§ 34 Betätigung im Krankentransport

(1) Wer als Unternehmer außerhalb des Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet und
  2. der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden und ist auf längstens vier Jahre zu befristen. Die Genehmigung wird wirksam zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, frühestens jedoch mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern nach § 133 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aufgrund des Ergebnisses einer mindestens dreimonatigen Untersuchung zu erwarten ist, dass durch ihre Erteilung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes oder an der Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des qualifizierten Krankentransports beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegungen des Rettungsmittelbedarfsplans insbesondere ,die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurück liegen und muss auch eine Prognose für die überschaubare Zukunft beinhalten.

(4) Genehmigungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, Kultur und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(5) Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Personals regelt der Senator für Inneres, Kultur und Sport im Benehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Erlass.

Kapitel 4
Regelungen für den Großschadensfall im Rettungsdienst

§ 35 Massenanfall verletzter oder erkrankter Personen, Schnell-Einsatz-Gruppen

(1) Für die Bewältigung von Schadensereignissen, die über die im Rettungsmittelbedarfsplan vorgeschriebene Regelvorhalte hinausgehen, treffen die Stadtgemeinden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel. Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitstelle und dem Einsatzleiter der Feuerwehr Bremen oder der Feuerwehr Bremerhaven verpflichtet.

(2) Zur Sicherstellung ausreichender Versorgungs- und Transportkapazitäten können mit Zustimmung des Trägers des Rettungsdienstes Schnell-Einsatz-Gruppen für die Bereiche "Sanitätsdienstliche Versorgung" und Betreuung aufgestellt werden. Die Aufstellung soll Personal, Material und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes einbeziehen.

§ 36 Leitender Notarzt, Organisatorischer Leiter Rettungsdienst

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen haben die Stadtgemeinden die Funktion eines Leitenden Notarztes zu schaffen. Der Leitende Notarzt wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist. Im Einsatzfall ist der Leitende Notarzt gegenüber Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt. Das Nähere regeln die Stadtgemeinden in einer Dienstordnung.

(2) Der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen und als Notarzt in den Rettungsdienst eingebunden sein.

(3) Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst wird von der Berufsfeuerwehr gestellt und unterstützt den Leitenden Notarzt bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Teil 4
Katastrophenschutz

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 37 Aufgabe

(1) Der Katastrophenschutz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die durch Katastrophen hervorgerufen werden. Er umfasst die Vorbereitung der Katastrophenabwehr und die Bekämpfung von Katastrophen.

(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben, Gesundheit, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Bekämpfung die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit den Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstigen zur Hilfeleistung Herangezogenen unter zentraler Leitung zusammenwirken müssen.

§ 38 Aufgabenträger

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport als Landeskatastrophenschutzbehörde koordiniert den Katastrophenschutz auf Landesebene. Er führt die Aufsicht über die Ortskatastrophenschutzbehörden der Gemeinden. Die fachliche Zuständigkeit anderer Landesbehörden bleibt unberührt.

(2) Soweit die Gemeinden Aufgaben des Katastrophenschutzes wahrzunehmen haben, handeln sie im Auftrage des Landes.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind in den Gemeinden die Ortskatastrophenschutzbehörden für die Durchführung des Katastrophenschutzes zuständig. Dies sind

  1. für die Stadtgemeinde Bremen ohne das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven der Senator für Inneres, Kultur und Sport,
  2. für die Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven.

§ 39 Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Im Katastrophenschutz wirken außer den Katastrophenschutzbehörden mit:

  1. neben den Feuerwehren und Rettungsdiensten weitere für Gefahrenverhütung und Gefahrenbekämpfung fachlich zuständige und andere in die Organisation des Katastrophenschutzes einbezogene Institutionen,
  2. öffentliche und private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen,
  3. natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von der Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer Vereinbarung oder nach Maßgabe des § 5 zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz herangezogen werden.

(2) Mitwirkende Einheiten und Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachaufgaben ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört. Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch unterhalb des Katastrophenfalles zur Hilfeleistung bei Großschadenslagen durch die zuständige Feuerwehr eingesetzt werden. Bei Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen für den Katastrophen- oder Großschadensfall handeln sie als Verwaltungshelfer.

(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

(4) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger privatrechtlich organisiert sind.

§ 40 Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen

Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu bestimmt und dem örtlichen Katastrophenschutz zugeordnet sind oder wenn die örtliche Katastrophenschutzleitung ihre Hilfeleistung anfordert oder mit ihren Trägern vereinbart hat. Sie unterliegen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.

§ 41 Private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen

(1) Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die allgemeine Eignung eines Trägers wird durch die Landeskatastrophenschutzbehörde festgestellt, soweit sie nicht bereits vom Bund aufgrund des Zivilschutzgesetzes festgestellt worden ist. Die besondere Eignung der Einheiten und Einrichtungen wird durch die Ortskatastrophenschutzbehörde festgestellt. Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.

(2) Einheiten und Einrichtungen privater Träger unterstehen im Katastrophenfall und bei behördlich angeordneten Übungen der Ortskatastrophenschutzbehörde. Sie sind verpflichtet,

  1. für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
  2. an den von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb ihrer Stadtgemeinde und des Landes Bremen teilzunehmen und dabei die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen.

(3) Die privaten Träger sind verpflichtet,

  1. für den Katastrophenschutz eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
  2. in den Einheiten und Einrichtungen nur Helfer einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind,
  3. die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
  4. dem Land oder der Stadtgemeinde alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes, zu ersetzen, die ihr durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Helfern während ihrer Mitwirkung beim Katastrophenschutz entstehen.

(4) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 3 Nr. 4 besteht nicht, soweit die Einheiten oder Einrichtungen als Verwaltungshelfer gehandelt haben.

§ 42 Helfer im Katastrophenschutz

(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Frauen und Männer, die freiwillig und ehrenamtlich in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Katastrophenbekämpfung sowie an Katastrophenschutzübungen und Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb der jeweiligen Stadtgemeinde oder des Landes Bremen teilzunehmen.

§ 43 Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Soweit durch dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Die Rechtsverhältnisse richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Fehlen solche Vorschriften oder sind die Rechtsverhältnisse durch Vorschriften des Trägers nicht abschließend geregelt, so hat der Träger insoweit die Vorschriften für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ortskatastrophenschutzbehörde kann von einem Träger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entbindung eines Helfers von der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Helfer wiederholt seine Pflichten verletzt, wenn eine seiner Verpflichtung genügende Mitwirkung und Verfügbarkeit nicht mehr durch den Träger nachgewiesen werden kann oder wenn seine Eignung zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Berufung von Führungskräften in Funktionen von Zugführern und Bereitschaftsführern oder in gleichwertige Funktionen durch die privaten Träger bedarf der Bestätigung durch die Ortskatastrophenschutzbehörde. Aus wichtigem Grunde kann die Ortskatastrophenschutzbehörde die Abberufung einer Führungskraft verlangen. Näheres zum Verfahren kann die Ortskatastrophenschutzbehörde durch Erlass regeln.

§ 44 Entschädigung der Helfer

(1) Nehmen Helfer an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so werden sie nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Träger entschädigt.

(2) Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden den Trägern der Einheiten und Einrichtungen auf Antrag bis zu den Höchstbeträgen nach den Richtlinien der Gemeinden von der Behörde erstattet, die den Einsatz, die Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen angeordnet oder genehmigt hat.

Kapitel 2
Vorbereitende Maßnahmen

§ 45 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere

  1. die Festlegung der Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung des Katastrophenschutzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Bildung einer Katastrophenschutzleitung bei der Behörde und die Regelung des Vorsitzes,
  3. die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen und die Koordinierung der Katastrophenschutzpläne der mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen,
  4. die Beaufsichtigung der Einheiten und Einrichtungen,
  5. die Durchführung von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, soweit sie nicht durch die Träger der Einheiten und Einrichtungen erfolgt,
  6. die Auswahl und Ausbildung des Leitungs- und Führungspersonals, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  7. Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sowie Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über die Bedeutung der Erste-Hilfe-Ausbildung.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden stellen sicher, dass im Katastrophenfall bei Behörden oder Organisationen etwa erforderliche Personenauskunfts und Schadensmeldestellen eingerichtet werden.

§ 46 Auskunftspflicht

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr erforderlich sind.

§ 47 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die Ortskatastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Störfall-Verordnung zuständigen Behörden aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten werden und Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über:

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den Ortskatastrophenschutzbehörden im Gefährdungsbereich des Betriebes zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen

Kapitel 3
Abwehrender Katastrophenschutz

§ 48 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen für die Gefahrenbekämpfung. Die jeweilige Katastrophenschutzleitung leitet und koordiniert im Auftrag der Katastrophenschutzbehörde die Gefahrenbekämpfung.

Teil 5
Überörtliche Hilfe

§ 49 Nachbarliche Hilfe im Brandschutz und bei technischer Hilfeleistung

(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben bis zu 15 km Luftlinie entfernt liegenden Nachbargemeinden, von der Grenze des Gebietes der Stadtgemeinde an gerechnet, auf Ersuchen des Hauptverwaltungsbeamten des Einsatzortes oder des Leiters der im Einsatz befindlichen Feuerwehr vorbehaltlich Satz 2 unentgeltliche Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz und die Hilfeleistung der eigenen Gemeinde durch den auswärtigen Einsatz nicht wesentlich gefährdet wird. Die nachbarliche Hilfe ist nur dann unentgeltlich, wenn die ersuchende Gemeinde eigene Vorkehrungen und Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung nicht vernachlässigt hat; im anderen Fall sind die entstandenen Kosten und besonderen Sachaufwendungen von der ersuchenden Gemeinde zu erstatten.

(2) Über die Gewährung und den Umfang der Hilfeleistung entscheidet der Leiter der Berufsfeuerwehr.

(3) Bei Großbränden oder öffentlichen Notständen kann die Landesfeuerwehrbehörde oder der Leiter der Berufsfeuerwehr die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit der eigenen Stadtgemeinde dadurch vorübergehend gefährdet wird.

(4) Innerhalb des Landes Bremen ist die gegenseitige Hilfe zwischen dem Land und den Stadtgemeinden untereinander unentgeltlich. Die personellen und materiellen Ressourcen der Landesfeuerwehrschule können als Landesreserve herangezogen werden. Die gegenseitige Hilfe erfolgt durch unmittelbare Absprache zwischen den Leitern der Berufsfeuerwehren oder mit dem Leiter der Landesfeuerwehrschule, gegebenenfalls zwischen den diensthabenden Leitungsbeamten.

§ 50 Bereichsübergreifender Rettungsdienst

Die Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsdienstbereichen zur gegenseitigen Unterstützung ist anzustreben. Einzelheiten dazu sollen in Verträgen geregelt werden. Die gegenseitige Hilfe zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist unentgeltlich.

§ 51 Überörtliche Katastrophenschutzhilfe

(1) Auf die überörtliche Katastrophenschutzhilfe finden die Vorschriften über die Amtshilfe nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung.

(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven leisten einander unentgeltlich Katastrophenschutzhilfe.

Teil 6
Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
und Helfer im Katastrophenschutz

§ 52 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz und der Teilnahme an diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(2) Soll ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, hat er dies seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Übungen und sonstige Ausbildungsveranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen.

(3) Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.

(4) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung im Einsatzfall für die gesamte Ausfallzeit, im Übrigen nur bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit durch die Träger der Einheiten oder Einrichtungen zu erstatten. Diese haben den privaten Arbeitgebern auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund des Arbeitsvertrages während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(5) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Für Beamte und Richter gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend.

(6) Den ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind durch die Träger der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen.

(7) Ehrenamtlich Tätige, die beruflich selbständig sind, erhalten von den Trägern der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen eine Entschädigung für entstandenen Verdienstausfall. Die Entschädigung beträgt höchstens 15 Euro für jede angefangene Stunde und höchstens 120 Euro je Tag. Wird nachgewiesen, dass der Verdienstausfall die Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Höchstbetrag von 250 Euro je Tag erstattet. Der Berechnung sind die Einkünfte des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das ein Nachweis erbracht werden kann. Kann der Nachweis nur für einen Teil des Kalenderjahres erbracht werden, so ist von den mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Entschädigungen für Zeiträume unter acht Stunden am Tag sind anteilig zu berechnen. Bei der Ermittlung der Dauer der Teilnahme am Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienst ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne Nachweis sind hierfür dreißig Minuten anzusetzen. Als Nachweis für eine darüber hinausgehende Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des ehrenamtlich Tätigen ausreichend.

(8) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während der Heranziehung durch eine Ersatzkraft oder einen eigens bestellten Vertreter fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle der Entschädigung nach Absatz 7 die angemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft oder für den Vertreter erstattet, die jedoch nicht höher sein dürfen als die Entschädigung, die dem ehrenamtlich Tätigen zu zahlen wäre.

§ 53 Schadensersatzleistungen an die ehrenamtlich Tätigen

(1) In Ausübung dienstlicher Verrichtungen entstandene unmittelbare Schäden an Sachen einschließlich eines Kraftfahrzeuges eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, die üblicherweise bei der Wahrnehmung des Feuerwehrdienstes jeweils mitgeführt werden, sind durch die Stadtgemeinde auf Antrag zu ersetzen. Schäden, die auf dem Wege zum oder vom Dienstort eintreten, gelten als im Dienst entstanden. Anträge auf Schadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen.

(2) Nicht ersetzt werden Schäden, wenn und soweit

  1. eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht,
  2. es sich um Schäden handelt, die nach den Bestimmungen über den Kaskodeckungsschutz ausgeschlossen sind,
  3. die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

(3) Tritt die Gemeinde für den Schaden ein und erlangt der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten, so geht dieser auf die Stadtgemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über.

(4) Helfer im Katastrophenschutz erhalten Schadensersatz nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. § 43 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 54 Haftung der ehrenamtlich Tätigen

(1) Die Haftung für Schäden, die ein ehrenamtlich Tätiger in Ausübung seines Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen einem Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen ihn bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, bei Helfern im Katastrophenschutz im übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat.

(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen am Eigentum der öffentlichen Hand verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit der ehrenamtlich Tätige auf Weisung gehandelt hat.

(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen einen ehrenamtlich Tätigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften zur Haftungsregelung im Bremischen Beamtengesetz entsprechend.

(5) Bei Körperschäden, die ein Helfer im Katastrophenschutz einem anderen Helfer zufügt, gilt die Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Teil 7
Entschädigung für Vermögensschäden

§ 55 Entschädigungsregelung

(1) In den Fällen des § 5 können Eigentümer und Besitzer von der Stadtgemeinde eine Entschädigung verlangen, wenn durch die Inanspruchnahme ein Vermögensschaden an ihren beweglichen oder unbeweglichen Sachen eingetreten ist. Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen zum Schutz des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen sowie seines Vermögens getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(2) Die Stadtgemeinde kann für Entschädigungen, die sie nach Absatz 1 leistet, von den vom Schadensereignis Betroffenen, denen die im Einsatz geleistete Hilfe zugute kommt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.

(3) Für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter, ohne nach § 5 in Anspruch genommen zu sein, durch Maßnahmen zur Schadensabwehr, die er nicht zu vertreten hat, einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.

Teil 8
Kosten der Hilfeleistung

§ 56 Kostenträger

(1) Das Land und die Stadtgemeinden tragen jeweils diejenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben entstehen. § 58 bleibt unberührt.

(2) Die Stadtgemeinden gewähren Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Zuweisungen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne. Sie erstatten den Trägern auf Antrag die Kosten, die durch behördlich angeordnete oder genehmigte Einsätze, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen entstehen.

(3) Über die bei der Durchführung des Gesetzes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven entstehenden Kosten wird zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Vereinbarung abgeschlossen.

(4) Für die vom Bund zu tragenden oder ihm zu erstattenden Kosten gilt die Kostenregelung des Zivilschutzgesetzes.

§ 57 Gebühren bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr und im Katastrophenschutz

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist gebührenfrei bei

  1. der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen durch Schadenfeuer drohen (abwehrender Brandschutz),
  2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
  3. der technischen Hilfeleistung aus Anlass von durch Naturereignisse oder Explosionen verursachten öffentlichen Notständen, Unglücksfällen oder Umweltschäden,
  4. einem Einsatz, der aufgrund einer Meldung wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Gasausströmung erfolgt,
  5. der Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung.

Für andere Leistungen werden Kosten nach Maßgabe der von den Stadtgemeinden zu erlassenden Feuerwehrkostenordnungen sowie anderer gebührenrechtlicher Vorschriften erhoben.

(2) Katastropheneinsätze sind gebührenfrei. Für die überörtliche Katastrophenschutzhilfe gilt § 51.

§ 58 Gebühren und Entgelte des Rettungsdienstes

(1) Für Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes können zwischen den Aufgabenträgern einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart werden. Diese Entgelte müssen die von den Aufgabenträgern, den Kostenträgern und den Leistungserbringern nach § 27 einvernehmlich festgestellten wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. In die wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes sind auch die Kosten für Fehleinsätze einzubeziehen. Die Vereinbarung ist zu befristen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht besteht, können die Aufgabenträger Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes nach den jeweiligen Kostenordnungen festsetzen.

(2) Sofern die Aufgabenträger mit den Kostenträgern nicht Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren oder die Aufgabenträger die Gebgühren für Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 Satz 5 festsetzen, können die Leistungserbringer mit den Kostenträgern Entgelte über die wirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes vereinbaren. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Aufgabenträgers. Die Entgelte können nur einheitlich für alle Leistungserbringer vereinbart werden.

(3) Für Luftrettungseinsätze werden zwischen dem Aufgabenträger einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften ,(Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart. Im Falle der Übertragung nach § 26 tritt an die Stelle des Aufgabenträgers der beauftragte Dritte. Im Übrigen gilt Absatz 1.

§ 59 Kostenersatz

(1) Soweit Leistungen gebührenfrei sind, bleiben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt.

(2) Der Aufgabenträger kann Kostenersatz von einem privaten Notruf- oder Sicherheitsdienst verlangen, wenn dessen Mitarbeiter eine Notrufmeldung ohne eine für den Einsatz erforderliche Prüfung an die Einsatzleitstelle weitergeleitet hat.

(3) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen nach § 4 Abs. 4 und § 47 sind verpflichtet, dem Land und den Stadtgemeinden

  1. die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
  2. die erforderlichen Mittel für
    1. Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft,
    2. Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise zur Gefahrenbekämpfung bei Schadensereignissen in ihrer Anlage dienen, bereitzustellen und
  3. die Kosten von Übungen zu erstatten, die denkbare Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben.

Die in Satz 1 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt des Aufgabenträgers oder der Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.

(4) Werden Ausstattungsgegenstände, die im Eigentum des Landes oder der Stadtgemeinden stehen, von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verwandt, so ist für Reparaturen, Ersatzbeschaffung, Verlust und Betrieb Kostenersatz zu leisten. Von dem Ersatz für Abnutzung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Das Land und die Stadtgemeinden sind von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Teil 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 60 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 eine Gefahr nicht meldet,
  2. Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach § 4 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  3. Auflagen zur Gefahrenvorbeugung nach § 4 Abs. 4 oder 5 oder seinen Verpflichtungen zur Information über gefährliche Stoffe nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,
  4. seiner Verpflichtung zur persönlichen Hilfeleistung nach § 5 Abs. 1 oder zu sonstigen Leistungen nach § 5 Absätze 3 bis 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. Personal einsetzt, das die Anforderungen nach § 30 nicht erfüllt,
  6. Leistungen ohne Genehmigung nach § 34 erbringt oder Rettungsmittel einsetzt, die nicht in der Genehmigungsurkunde oder besonderen Rettungsmittellisten aufgeführt sind,
  7. Notfalltransporte nach § 24 Abs. 2 erbringt, ohne nach § 27 Abs.1 in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden zu sein.
  8. einer mit einer Genehmigung nach § 34 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  9. eine Auskunft nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Ortspolizeibehörde.

Teil 10
Datenschutzregelungen

§ 61 Datenverarbeitung

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, öffentlichen Feuerwehren ( § 8), die Leistungserbringer im Rettungsdienst ( § 27) und die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger ( § 41) dürfen im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten

  1. von Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder Verantwortlichen von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen aller Art, Betrieben, Tieren oder schutzwürdigen Sachen,
  2. von Personen,
    1. die eine Gefahr melden oder nach diesem Gesetz dazu verpflichtet sind,
    2. die selbst oder deren Sachen nach diesem Gesetz zur Hilfeleistung herangezogen werden können,
    3. die sich aufgrund persönlicher oder beruflicher Voraussetzung zur Hilfeleistung schriftlich bereit erklärt haben,
    4. die aus dienstlichen, beruflichen oder mitgliedschaftlichen Gründen zur Hilfeleistung verpflichtet und über die Speicherung in geeigneter Form unterrichtet worden sind,
    5. welche die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben machen können oder
    6. die aus einer Gefahr befreit oder gerettet werden müssen.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den erhebenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen und für die Ausführung, zur Dokumentation und für die Abrechnung des Einsatzes verarbeitet werden. Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald es die genannten Zwecke erlauben.

(3) Durch die Berufsfeuerwehren dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeitet werden,

  1. für die Beratung Betroffener über Brandverhütungsmaßnahmen,
  2. für die Beratung anderer Behörden über die Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen,
  3. für die Durchführung von Brandverhütungsschauen,
  4. für die Durchführung von Brandsicherheitswachen,
  5. für die Anbringung eines Sichtvermerks im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Feuererlaubnisscheines nach der Bremischen Hafenordnung,
  6. für die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung einschließlich solcher, die zur Erfüllung dieser Aufgaben von Reedern, Charterern, anderen Verfügungsberechtigten, Spediteuren, Stauereien und Umschlagbetrieben beizuziehen sind.

(4) Daten, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, sind zu sperren. Ihre Sperrung darf unter den in § 20 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung des Leiters der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(5) Für Unternehmer, die Daten nach diesem Gesetz verarbeiten, gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 62 Datenverarbeitung für das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst

(1) Die von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhobenen personenbezogenen Daten von Notfallpatienten dürfen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verarbeitet werden, soweit dies für die Kontrolle der Qualität der Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist. Zuvor ist insbesondere zu prüfen, ob diese Zwecke nicht auch durch die Verarbeitung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. Soweit die Daten zum Zwecke der Qualitätskontrolle durch ein Krankenhaus ( § 4 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes) übermittelt worden sind, dürfen sie nur zu diesem Zweck genutzt werden. Die Leistungserbringer haben diese Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.

(2) Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald die genannten Zwecke es erlauben.

(3) Die zum Zwecke der Qualitätskontrolle gespeicherten personenbezogenen Daten von Notfallpatienten können nach Maßgabe des § 7 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes für wissenschaftliche medizinische Forschungsvorhaben verarbeitet werden.

§ 63 Datenerhebung und Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 61 zulässig ist, dürfen grundsätzlich nur beim Betroffenen mit dessen Kenntnis erhoben werden. Ohne Kenntnis des Betroffenen dürfen sie für die Durchführung der Gefahrenabwehr bei Dritten erhoben werden, wenn sie beim Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dieses erfordert. Satz 2 gilt entsprechend für die Erhebung von Daten zur Abrechnung des Einsatzes.

(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 62 zulässig ist, dürfen ohne Einwilligung und Kenntnis des Betroffenen erhoben werden.

(3) Für die Beratung anderer öffentlicher Stellen im Rahmen von Brandverhütungsmaßnahmen dürfen personenbezogene Daten auch bei ihnen erhoben werden. Das Erheben kann in diesen Fällen im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Daten dürfen nur für die Beratung der anfordernden öffentlichen Stelle verwendet werden. Erfolgt die Beratung über Brandverhütungsmaßnahmen bei Gebäuden, Betrieben oder anderen Einrichtungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen gefährdet sein kann, dürfen die erhobenen Daten im erforderlichen Umfange für die Erstellung von Einsatzplänen verwendet werden.

(4) Wird von einer anderen öffentlichen Stelle eine Brandsicherheitswache angeordnet, können die für deren Durchführung erforderlichen personenbezogenen Daten bei der anordnenden Stelle erhoben werden. Die Daten dürfen nur für die Durchführung der Brandsicherheitswache verwendet werden.

(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 12 Nr. 2 können die erforderlichen personenbezogenen Daten ohne Kenntnis des Betroffenen bei den hierfür zuständigen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen solche Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden. Ohne Einwilligung und Kenntnis des Betroffenen dürfen Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs nur erhoben werden, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Einwilligung einzuholen oder den Betroffenen zu benachrichtigen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Die Daten können im automatisierten Verfahren erhoben werden.

(6) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei der Berufsfeuerwehr richtet sich nach § 20 des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 64 Datenübermittlung

(1) Die im automatisierten und im nichtautomatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen aus aufgabenbezogenen Anlässen übermittelt werden,

  1. wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,
  2. an öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 61 Abs. 2.

(2) Eine Übermittlung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist

  1. für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Entgelten oder
  2. zur Unterrichtung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen.

(3) Die von der Einsatzleitstelle übermittelten und die bei der Durchführung eines Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für

  1. Zwecke des Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung, der Dokumentation und der Abrechnung des Einsatzes,
  2. Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle des Rettungsdienstes durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst,
  3. Zwecke der weiteren ärztlichen Versorgung des Patienten,
  4. Zwecke der Unterrichtung von Angehörigen, soweit der Patient dies wünscht oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies seinem mutmaßlichen Willen entspricht.

(4) In der Einsatzleitstelle erhobene personenbezogene Daten zu Notrufen, die ausschließlich polizeiliche Einsätze betreffen, dürfen nach Weiterleitung des Notrufs wie Daten für Feuerwehreinsätze dokumentiert werden. Die personenbezogenen Daten sind für die Nutzung zu sperren.

§ 65 Rechtsverordnung zu Datenschutzregelungen

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach §§ 61 bis 64 zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittlung zu treffen.

Teil 11
Schlussvorschriften

§ 66 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 67 Zuständigkeiten anderer Behörden

Die Zuständigkeiten anderer Behörden für die Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

§ 68 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachsenator.

§ 69 Übergangsregelungen

(1) Anerkennungen als Werkfeuerwehr nach bisherigem Recht gelten fort. Ihr Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Genehmigungen zur unternehmerischen Betätigung im Krankentransport gelten bis zum Ablauf der Befristung fort.

§ 70 Änderung des Krankenhausdatenschutzgesetzes

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes vom 25. April 1989 (Brem. GBl. S. 202 - 206-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 1995 (Brem. GBl. S. 307) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. zur Kontrolle der Qualität der Erbringung der Leistungen im Rettungsdienst an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Maßgabe des § 62 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes."

§ 71 Aufteilung der Feuerschutzsteuer

(1) Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden nach Abzug der Kosten des Landes auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Der Anteil der Kosten des Landes sind die durchschnittlichen Personalhaupt- und -nebenkosten zuzüglich eines Gemeinkostenanteils von 15 v. H. sowie die anteiligen Arbeitsplatzkosten der mit Landesaufgaben beschäftigten Bediensteten, weitere Sachkosten und die um die Einnahmen verringerten Ausgaben für die Landesfeuerwehrschule.

(2) Die nach Anwendung von Absatz 1 verbleibenden Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven jeweils zu 50 v. H. nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis ihrer Dienstposten in den Wachabteilungen der Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei ist für die Ansatzbildung von den Bevölkerungszahlen sowie den Dienstposten zum 1. Januar des dem Abrechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahres auszugehen.

(3) Aus den Einnahmen der Feuerschutzsteuer wird zum 1. Juli des Haushaltsjahres ein Abschlag in Höhe von 80 v. H. des Haushaltsanschlages geleistet. Vor Abschluss des Haushaltsjahres sind die Istzahlen unter Ansatz der Bevölkerungszahlen sowie der Dienstposten vom 1. Januar des Haushaltsjahres festzustellen und ist die Verteilung des Istaulkommens abzurechnen.

§ 72 Inkrafttreten des Gesetzes, Außerkrafttreten bisheriger Regelungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Bremische Brandschutzgesetz vom 7. Mai 1991 (Brem. GBl. S. 163 - 2132-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 393),
  2. das Gesetz über den Rettungsdienst im Lande Bremen vom 22. September 1992 (Brem. GBl. S5. 589 - 2132-a-4), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 393) und 207
  3. das Bremische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (Brem. GBl. S. 167-215-c-1), geändert durch Artikel 1 § 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 393).

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

  1. die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Laufbahn der Beamten der Berufsfeuerwehren im Lande Bremen vom 23. Oktober 1980 (Brem. ABl. S. 1257),
  2. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Zivilschutz vom 20. November 1984 (Brem. GBl. S. 269 - 215-a-1),
  3. die Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 30. September 1969 (Brem. GBl. S. 405 - 215-b- 1),
  4. die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 10. Mai 1982 (Brem. GBl. S. 148 - 45-c-94),
  5. die Katastrophenschutzordnung für die Stadtgemeinde Bremen vom 5. April 1973 (Brem. ABl. S. 135), geändert durch die 1. Änderung der Katastrophenschutzordnung für die Stadtgemeinde Bremen vom 22. November 1976 (Brem. ABl. S. 543)
  6. die Richtlinien zur Förderung des Behördenselbstschutzes vom 14. März 1977 (Brem. ABl. S. 107).
ENDE

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