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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff

SprengZuVO - Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen

- Baden-Württemberg -

Vom 15. März 2011
(GBl. Nr. 5 vom 31.03.2011 S. 125; 07.02.2012 S. 57 12; 17.12.2013 S. 498 13; 25.11.2014 S. 621 14)



§ 1 13 14

(1) Zuständig für den Vollzug

  1. des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727),
  2. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691),
  3. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1677),
  4. der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S.783)

in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden.

(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind zustände Behörden:

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen,
    1. mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll;
  2. die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände;
  3. im Übrigen die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist dieses nur für Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten zuständig, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

.

  Anlage 12 13
(zu § 1)


Lfd. Nr. Anzuwendende
Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 2 3 4
1 Sprengstoffgesetz (SpengG)
1.1 § 5 Abs. 6 Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände,

das Regierungspräsidium Freiburg;

im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden

1.2 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungs- gemeinschaften nach § 17 LVG als untere Verwaltungsbehörden

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