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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Neuordnung von Zuständigkeiten in der Marktüberwachung und zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2013
(GBl. Nr. 18 vom 30.12.2013 S. 498)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62) werden die Wörter ≫sind die Regierungspräsidien≪ durch die Wörter ≫ist das Regierungspräsidium Tübingen≪ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Mai 2012 (GBl. S. 359) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224), in seiner jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. | ≫(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1391), in seiner jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts anderes bestimmt ist.≪ |
Artikel 3
EnVKG-ZuVO - Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 4
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (GBl. S. 119), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
≫Beim Vollzug der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), führt das Regierungspräsidium Tübingen die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden.≪
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der
|
(Stand: 22.08.2023)
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