Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Neuordnung von Zuständigkeiten in der Marktüberwachung und zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 22 vom 15.12.2014 S. 621)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Die Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 499) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden das Wort "Behörden" durch das Wort "Behörde" und die Wörter "sind die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "ist das Regierungspräsidium Tübingen" ersetzt.
2. Satz 2
Die Fachaufsicht führt das Regierungspräsidium Tübingen.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 499), wird wie folgt geändert:
Beim Vollzug der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), führt das Regierungspräsidium Tübingen die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden
wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 2a Nummer 1 werden die Wörter "für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Betriebsgelände" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Benzinbleigesetz-Zuständigkeitsverordnung
Die Benzinbleigesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 499) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt und die Wörter "für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden" gestrichen.
2. Satz 2
Die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden führt das Regierungspräsidium Tübingen.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung
Die Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Dezember 2013 (GBl. S. 498, 500) wird wie folgt geändert:
§ 2 FachaufsichtDie Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden führt in den Aufgabenbereichen, die in den Nummern 1.3, 7.1, 8.2, 9.3, 10, 11.10 und 12.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, das Regierungspräsidium Tübingen.
wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I wird die Zeile zur F-Gase-VO wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, ber. ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 18), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) | "F-Gase-VO Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195)". |
(Stand: 22.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion