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Regelwerk, Chemikalien

Benzinbleigesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten für den Vollzug des Benzinbleigesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2013
(GBl. Nr. 18 vom 30.12.2013 S. 498; 25.11.2014 S. 621 14)



Zuständig für den Vollzug des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413), in seiner jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Tübingen.

ENDE

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