Regelwerk, Allgemeines, Wettbewerb

Sortenschutzgesetz

Vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I Nr. 87 vom 29.12.1997 S. 3164; 25.06.2001 S. 1215; 29.10.2001 S. 2785 Art. 185; 26.11.2001 S. 3138; 13.12.2001 S. 3656; 23.07.2002 S. 2850; 25.11.2003 S. 2304; 18.03.2004 S. 390 Art. 2 Abs. 19; 05.05.2004 S. 718; 21.01.2005 S. 146 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 13.12.2007 S. 2897 07a; 07.07.2008 S. 1191 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 09.12.2010 S. 1934 10; 07.08.2013 S. 3154 13a; 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 15a; 03.12.2015 S. 2178 15b; 04.04.2016 S. 558 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 13.04.2017 S. 872 17; 23.06.2021 S. 1858 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 7822-7


Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes

§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie

  1. unterscheidbar,
  2. homogen,
  3. beständig,
  4. neu und
  5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.

§ 2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten,
  2. a. Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen, soweit aus diesen wieder vollständige Pflanzen gewonnen werden können, innerhalb eines bestimmten Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für die Erteilung eines Sortenschutzes entspricht,
    1. durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,
    2. von jeder anderen Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen durch die Ausprägung mindestens eines dieser Merkmale unterschieden und
    3. hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen

    werden kann,

  3. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
  4. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
  5. Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag dem Bundessortenamt zugeht,
  6. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
  7. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

§ 3 Unterscheidbarkeit

(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden lässt. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.

(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn

  1. sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen worden ist,
  2. ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben wird oder
  3. Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 4 Homogenität

Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.

§ 5 Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.

§ 6 Neuheit 10

(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:

  1. innerhalb der Europäischen Union ein Jahr,
  2. außerhalb der Europäischen Union vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.

(2) Die Abgabe

  1. an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Regelungen,
  2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen Rechtsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung oder Lagerung für den Berechtigten,
  3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften,

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