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Zur Neuregelung KAGB - Kapitalanlagegesetzbuch
§ 80 Liquiditätsvorschriften 07a 11a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in
Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist.
(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immobilien-Sondervermögens abzuziehen:
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei der Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens ein geeignetes Risikomanagementsystem anwenden. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Darüber hinaus muss
(2) Das Risikomanagement ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch und bis auf Ebene der Geschäftsleitung unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Das Risikomanagement ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 07a 11a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht.
(2) In Abweichung von § 37 Absatz 1 können die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Vertragsbedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden.
(3) Anteilrückgaben sind, soweit sie 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sondervermögen erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat mindestens den seiner Rückgabeerklärung entsprechenden Anteilbestand durchgehend für die gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen. Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Anteilinhaberschaft durch die depotführende Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingungen vorgesehene Weise geführt werden.
(4) Soweit Anteilrückgaben 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, sind sie unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen 07a 11a 11b
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
§ 81 Aussetzung der Rücknahme 11a
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1.
(2) Reichen zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
(3) Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.
(4) Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die Bankguthaben und die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.
§ 81a Aussetzung nach Kündigung 11a
(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens erklärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam ist.
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß § 81b zu veräußern.
(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74 genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens die Außerachtlassung dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger erfordert.
(4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher Abschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen verlangen.
§ 81b Beschlüsse der Anleger 11a
(1) Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft nicht zur Veräußerung.
(2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die § § 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung. Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen.
§ 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten 07a 11b
(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht unterschreitet. Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an denselben Erwerber veräußert, so ist hierbei auf die insgesamt vereinbarte Gegenleistung abzustellen. In den Fällen des Satzes 2 darf die Gegenleistung die Summe der Wertansätze für die veräußerten Vermögensgegenstände um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.
(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung um nicht mehr als 5 Prozent überschreitet.
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 68a Abs. 1 Satz 1 und des § 81 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.
(4) Verfügungen über zum Vermögen der ImmobilienGesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3.
(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.
Abschnitt 4
Gemischte Sondervermögen
§ 83 Gemischte Sondervermögen 11a
(1) Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der § § 84 bis 86 finden die Vorschriften der § § 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Gemischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbedingungen erlauben, dass es seine Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, entsprechend.
§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände 07a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Gemischten Sondervermögens nur erwerben:
(2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile an anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.
(3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entsprechend.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2 ist nicht anzuwenden
§ 86 Erweiterte Anlagegrenzen
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sondervermögen überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. § 63 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 87 Altersvorsorge-Sondervermögen
(1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.
§ 88 Zulässige Vermögens gegenstände, Anlagegrenzen 07a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur erwerben:
(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des AltersvorsorgeSondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Der Anteil der für Rechnung des AltersvorsorgeSondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Der Anteil der für Rechnung des AltersvorsorgeSondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.
(5) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden darf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.
(6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.
(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
§ 89 Verbot von Laufzeitfonds 07a
Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.
§ 90 Altersvorsorge-Sparplan
(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteils (AltersvorsorgeSparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in archivmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvorsorge-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens nach Wahl des AltersvorsorgeSparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind.
(3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn der AltersvorsorgeSparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.
(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rückgabe von Anteilen nach § 37 Abs. 1 archivmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.
Abschnitt 6 07a
Infrastruktur-Sondervermögen
§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der § § 90b bis 90f finden die Vorschriften der § § 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen 07a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
(2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften dürfen erst nach Abschluss der Errichtung oder Sanierung der Anlagen in der Betreiberphase und nur dann erworben werden, wenn zuvor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt sind.
(4) Immobilien dürfen für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Nießbrauchrechten an Grundstücken. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in diesen Immobilien und Rechten nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens angelegt werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 angelegt werden.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlagegrenzen sind für das Infrastruktur-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt um ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kapitalanlagegesellschaft eine Verlängerung rechtfertigen.
§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 07a
(1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger die Auszahlung seines Anteils an dem Infrastruktur-Sondervermögen an einem Rücknahmetermin nur verlangen, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet.
§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen 07a 11b
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90a verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 enthalten.
§ 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen 07a
Personen, die für die Anlageentscheidungen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öffentlich Privater Partnerschaften haben.
Abschnitt 7 07a
Sonstige Sondervermögen
§ 90g Sonstige Sondervermögen 07a
Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der § § 90h bis 90k finden die Vorschriften der § § 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme 07a 11b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:
(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52 und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Beteiligungen desselben Unternehmens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätigkeit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jahren neben der allgemeinen fachlichen Eignung über ein ausreichendes Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können und deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie deren Risikomanagement von einem im Staat des Mikrofinanz-Instituts niedergelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von der Kapitalanlagegesellschaft archivmäßig kontrolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Instituten desselben Landes nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.
(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sondervermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sondervermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.
§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 07a 11b
(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal vierteljährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen 07a 11b
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
§ 80b ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 7a 09
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen 10
(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.
(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der § § 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen 10 11b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:
Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des " § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wurden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die an oder gegenüber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.
§ 90n Anlaufzeit
Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden.
§ 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
(1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, dass eine Veräußerung der Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger zum Rücknahmetermin nach Absatz 2 nicht gewährleistet ist, darf sich die Kapitalanlagegesellschaft das Recht vorbehalten, die Anteile erst dann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie die Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger veräußert hat, spätestens jedoch nach einem Zeitraum von vier Jahren nach dem Rücknahmetermin. Die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen zu archivn.
§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen 11b
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum für das Sondervermögen nur einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
§ 90q Verbot von Laufzeitfonds
Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden.
Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie einen Vorteil zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.
Abschnitt 8 07a
Spezial-Sondervermögen
§ 91 Spezial-Sondervermögen 07a 11a 11b
(1) (aufgehoben)
(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der § § 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den § § 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden, gilt jedoch mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.
§ 92 Übertragung der Anteile
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anlegern übertragen werden dürfen.
§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte 07a 11b
(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43 Abs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.
(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.
§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen 07a 11b
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a geforderten Angaben enthält. Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1 Satz 4 ist nicht erforderlich. Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen. Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.
§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen 07a 11b 11e
(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.
(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.
(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.
(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein SpezialSondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen PublikumsSondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.
(6) Abweichend von § 80 Absatz 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.
(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer MasterFeeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind."
(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.
Kapitel 3
Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 96 Rechtsform, Begriff 07a 09 11b
(1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.
(1a) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.
(1b) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.
(1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.
(1d) Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.
(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft oder im Fall einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. § 38 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird. Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "richtlinienkonformes Sondervermögen" das Wort "richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft" tritt.
(5) Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.
(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
(1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn
Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird.Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft nach Absatz la erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versagen, wenn
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt. Der Verzicht muss gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes nebst Änderung der Firma ergibt.
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn
Die § § 17a bis 17c gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Für eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen und einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines Sondervermögens entsprechen. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. § 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist.
(5) Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten. In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.
§ 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen 07a
(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktiengesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Veränderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber hinaus den Zusatz "mit Teilgesellschaftsvermögen" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.
(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.
§ 99 Anwendbare Vorschriften 06 07 07a 08a 11b
(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden.
(2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die § § 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die § § 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:
Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.
(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.
(6) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung. Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.
§ 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften 11b
(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind.
(2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.
§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion 07a 11b 11e
(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.
(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.
(4) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung
Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen. Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
Abschnitt 2 07a
Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs 05 07a 11b
Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 103 Ausgabe der Aktien 07a 11b
Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Abschnitt 3 07a
Kapitalvorschriften
§ 104 Gesellschaftskapital 07a
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.
§ 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien 07a 11b
(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.
(2) Aktionäre können von der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet. Unternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50.000 Euro nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten der Rücknahme archivt die Satzung. Die Zahlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.
(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt.
Abschnitt 4 07a
Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Er ist verpflichtet,
Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu handeln.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat 07a
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst.
Abschnitt 5
Rechnungslegung
§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht 07a 09b 11b
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (Investmentanlagevermögen) bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.
(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.
(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.
(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.
(6) § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts 07a 09b 11b 13
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.
(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.
(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf der besondere Vermerk für die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung 05 07a 11b
(1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der § § 44 und 45 zu erfolgen.
(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist § 110 und 110a entsprechend anzuwenden.
§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt 07a 11b 11e
(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und den in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
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(Stand: 27.09.2024)
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