Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie*)

Vom 17. November 2006
(BGBl. Nr. 53 vom 22.11.2006 S. 2606)


Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Handelsbuch und Anlagebuch".

bb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden durch folgende Angaben ersetzt:

" § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

§ 2b Rechtsform

§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften".

cc) Die Angaben zu den §§ 8a bis 8c werden durch folgende Angaben ersetzt:

" § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene".

b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

bb) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

" § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

cc) Nach der Angabe zu § 10b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen".

dd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers".

ee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14".

ff) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 20a Gedeckte Schuldverschreibungen

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1".

gg) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:

"5b. Offenlegung

§ 26a Offenlegung durch die Institute".

hh) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten".

c) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu § 44 werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbietern von Nebendienstleistungen" ersetzt.

bb) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln".

d) Der Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden gestrichen.

bb) Nach der Angabe zu § 64f werden folgende Angaben eingefügt:

" § 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 12 angefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmenbezeichnen, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG Nr. L 126 S. 1 - (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG Nr. L 275 S. 37 erweitert wird.  "Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie) erweitert wird."

c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind.  "(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind."

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