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53. Dem § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/ EG erfüllt. Ein Index wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind."

54. In § 64 Abs. 3 werden die Wörter "Sondervermögens oder" durch die Wörter "inländischen oder" ersetzt.

55. In § 65 Satz 2 werden die Wörter "unter Wahrung der Interessen der Anleger" gestrichen, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft." angefügt.

56. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. "Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt."

b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4

Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll.

aufgehoben.

c) Absatz 7 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss muss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen. "Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist vor der Bestellung des Erbbaurechts von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, zu bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete Sachverständigenausschuss hat innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des Erbbaurechts den Wert des Grundstücks neu festzustellen."

d) In Absatz 10 wird die Angabe "Absatz 7 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 7 Satz 4" ersetzt.

57. § 68 wird wie folgt geändert:

a0) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "Abs. 6" die Wörter "oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften" eingefügt.

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2. "Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, festgestellt wurde."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. "Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn
  1. sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
  2. im Falle der Beteiligung der Immobilien-Gesellschaft an einer anderen Immobilien-Gesellschaft die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beträgt; eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1" und die Angabe "des Absatzes 6 Satz 2" durch die Angabe "des Absatzes 6 Satz 3" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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