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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften
Investmentänderungsgesetz
Vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 68 vom 27.12.2007 S. 3089)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen".
bb) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 5a Besondere Aufgaben
§ 5b Verschwiegenheitspflicht".
cc) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
§ 7b Versagung der Erlaubnis".
dd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | " § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat". |
ee) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "und Organisationspflichten" gestrichen.
ff) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Organisationspflichten".
gg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.
hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Aufhebung der Erlaubnis | " § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis". |
ii) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung
§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte".
jj) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat | " § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank". |
kk) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 19a Werbung
§ 19b Sicherungseinrichtung
§ 19c Anzeigen
§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers
§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
§ 19j Maßnahmen bei Gefahr
§ 19k Insolvenzantrag
§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren".
ll) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl".
b) Die Angaben zum Kapitel 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43a Vorausgenehmigung".
bb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot".
cc) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 80a Kreditaufnahme
§ 80b Risikomanagement
§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen".
dd) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende Abschnitte eingefügt:
"Abschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen
§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen
§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 90c Anlaufzeit
§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen
Abschnitt 7
Sonstige Sondervermögen
§ 90g Sonstige Sondervermögen
§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
§ 90k Risikomanagement".
ee) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird Angabe zum neuen Abschnitt 8.
c) Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat |
(Stand: 26.04.2021)
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