Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 22. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 36 vom 27.06.2005 S. 1698)
Artikel 1
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
WpPG - Wertpapierprospektgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
2. § 8f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1" durch das Wort "Wertpapierprospektgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
"6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden,
7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die ausgegeben werden
8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden."
3. § 8i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Vorlage des Prospektentwurfs" durch die Wörter "Eingang des Verkaufsprospekts" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist."
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c eingefügt:
"(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt
(4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine aufschiebende Wirkung."
4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:
" § 8j Werbung
(Stand: 26.04.2021)
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