Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen

AnlEntG - Anlegerentschädigungsgesetz

Vom 16. Juli 1998
(BGBl I Nr. 45 vom 22.07.1998 S. 1842;...;25.06.2009 S. 1528; 09.12.2010 S. 1900 10; 07.05.2013 S. 1162 13; 04.07.2013 S. 2178 13a; 04.07.2013 S. 1981 13b; 28.08.2013 S. 3395 13c; 15.06.2014 S. 934 14; 28.05.2015 S. 786 15; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.12.2019 S. 2602 19a; 09.12.2020 S. 2773 20;12.05.2021 1 S. 990 21; 27.12.2024 Nr. 438 24; 09.04.2026 Nr. 97 26)
Gl..-Nr. 7610-13



§ 1 Begriffsbestimmungen 13 13a 13b 13c 14 15 19a 20 21 24 26

(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt ist,
  2. Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist, soweit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannt werden,
  3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 21 oder 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind, und
  4. Betreiber von multilateralen DLT-Handelssystemen im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder von DLT-Handels- und Abwicklungssystemen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 und 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 2 und 9 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt ist.

(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,
  2. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 oder Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
  3. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen.

(3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.

(4) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht.

§ 2 Sicherungspflicht der Institute 15

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

§ 3 Entschädigungsanspruch 13a 13b 13c 15 21

(1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4.

(2) Keinen Anspruch haben

  1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1

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