Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen |
AnlEntG - Anlegerentschädigungsgesetz
Vom 16. Juli 1998
(BGBl I Nr. 45 vom 22.07.1998 S. 1842;...;25.06.2009 S. 1528; 09.12.2010 S. 1900 10; 07.05.2013 S. 1162 13; 04.07.2013 S. 2178 13a; 04.07.2013 S. 1981 13b; 28.08.2013 S. 3395 13c; 15.06.2014 S. 934 14; 28.05.2015 S. 786 15; 20.11.2019 S. 1626 19; 12.12.2019 S. 2602 19a; 09.12.2020 S. 2773 20;12.05.2021 1 S. 990 21)
Gl..-Nr. 7610-13
§ 1 Begriffsbestimmungen 13 13a 13b 13c 14 15 19a 20 21
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen.
(3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.
(4) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht.
§ 2 Sicherungspflicht der Institute 15
Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.
§ 3 Entschädigungsanspruch 13a 13b 13c 15 21
(1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4.
(2) Keinen Anspruch haben
(Stand: 25.05.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion