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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

Vom 4. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 36 vom 12.07.2013 S. 2178)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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  "(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn errichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung "KfW" verwenden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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  "(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millionen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihunderteinunddreißig Euro auf das ERP-Sondervermögen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird nach den Wörtern "vom Bund oder" das Wort "von" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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  "Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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  "(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt."

b) In Absatz 5 werden die Wörter ", vertreten durch den Verwaltungsrat," gestrichen.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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  "1. dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie; sie fungieren im jährlichen Wechsel als Vorsitzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden, der Vorsitz wechselt zu Beginn eines Kalenderjahres; sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter im Amt oder durch Abteilungsleiter vertreten lassen;".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "dem Bundesminister der Finanzen," und "dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie," gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "übrigen" gestrichen und wird die Angabe "Absatz 1 Nr." durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "obliegt die" die Wörter "Beratung und" eingefügt und werden in Satz 2 die Wörter "oder besondere" gestrichen.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter "Absatzes 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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  " § 9 Jahres- und Konzernabschluss".

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Sonderrücklagen" durch die Wörter "gesondert auszuweisende Rücklagen" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Sonderrücklage" durch die Wörter "gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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