Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)

Vom 7. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1162)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 26 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 26a Order-Transaktions-Verhältnis

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "(Handelsteilnehmer)" die Wörter ", von Personen, denen ein Handelsteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur Börse gewährt (mittelbare Börsenteilnehmer)" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. von den Handelsteilnehmern, die den algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes betreiben, jederzeit Informationen über ihren algorithmischen Handel, die für diesen Handel eingesetzten Systeme sowie eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien und der Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, verlangen."

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Nutzung einer algorithmischen Handelsstrategie untersagen,".

2a. Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Bestellung" das Wort " , Wiederbestellung" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Wiederbestellung" die Wörter "und Abberufung" eingefügt.

5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:Gültig ab 14.11.2013

a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "über" gestrichen und wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen."

6. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen, separate Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsenträger hierfür bereits separate Entgelte verlangt. Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder die Marktintegrität wirksam begegnet wird."

7. Nach § 19 Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zulassung widerrufen."

8. In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Hilfsperson" durch das Wort "Person" ersetzt.

9. Nach § 24 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsenpreises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer."

10. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt:

" § 26a Order-Transaktions-Verhältnis

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion