Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Vom 15. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 30 vom 18.07.2014 S.934)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe" § 33 Abs. 2" durch die Angabe " § 25c Absatz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 9 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze angefügt:

"Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert."

c) In Absatz 18 wird das Wort "Investmentgesetz" durch das Wort "Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

d) In Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

e) Absatz 31 Satz 2

Abweichend von Satz 1 gilt als eine zentrale Gegenpartei bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.

wird aufgehoben.

2. In § 1a Absatz 1 wird die Angabe "und 9e" durch die Angabe "und 9c" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6a

Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;

wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 Nummer 8 werden die Wörter "Anlage- und Abschlussvermittlung" durch das Wort "Anlagevermittlung" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden nach der Angabe "die §§ 24a" die Wörter ", 25a Absatz 5, die §§ 26a" eingefügt und werden nach den Wörtern "33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " die Wörter ", § 35 Absatz 2 Nummer 5" gestrichen.

d) In Absatz 7a wird nach den Wörtern "24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14," die Angabe "1 4a," und nach der Angabe "die §§ 25," die Angabe "25a Absatz 5, §§ " eingefügt und werden nach den Wörtern "33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1," die Wörter " § 35 Absatz 2 Nummer 5," gestrichen.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Anlageberater" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben," gestrichen.

bb) Nach den Wörtern"24 Absatz 1 Nummer 14, "wird die Angabe "14a," eingefügt.

cc) Nach der Angabe" § 25a Absatz 2" wird die Angabe "und 5" eingefügt.

dd) Nach der Angabe "die §§ 26a" werden die Wörter "35 Absatz 2 Nummer 5 und § " gestrichen.

f) In Absatz 8a werden nach den Wörtern "Die Anforderungen" die Wörter "des § 25a Absatz 5," eingefügt.

g) Absatz 8b wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Finanzportfolioverwalter" wird das Wort " Abschlussvermittler" eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "24 Absatz 1 Nummer 14" wird die Angabe", 14a" eingefügt.

cc) Nach der Angabe" § 25a Absatz 2" wird die Angabe "und 5" eingefügt.

dd) Nach den Wörtern "und die Artikel" wird die Angabe "39," gestrichen und werden nach den Wörtern "sowie 89 bis" die Wörter "91, 95 Absatz 1 und 3, die Artikel" eingefügt.

h) Absatz 9a Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10, 10c, 11, 12, 12a bis 18b, 20a bis 20c, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5, §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.  "(9a)Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

i) Absatz 9e

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