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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28
(zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2020, 2021, 07/2023, 12/2023

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.4 wird ein neuer Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach §§ 19, 20 oder 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich).

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG. Verbringungen, sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr werden im Folgenden zusammengefasst als "Lieferungen" bezeichnet. Inländer, die diese Allgemeine Genehmigung nutzen wollen, werden im Folgenden zusammengefasst als "Nutzer" bezeichnet.

3.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung für Güterlieferungen in Anspruch zu nehmen und Kenntnis hat, dass die Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem oder als Ersatzteil hierfür zur endgültigen Verwendung in einem anderen Land als Frankreich, Spanien, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Montenegro, Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt sind, so muss er dies dem BAFa vorab mitteilen. Die Mitteilung hat unter Beifügung der nach Ziffer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erfolgen.

3.3 Die Allgemeingenehmigung gilt in den Fällen der Ziffer 3.2 nur dann, wenn das BAFa dem Nutzer eine Bestätigung übermittelt hat, der zufolge keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die beabsichtigte Verwendung der Allgemeinen Genehmigung vorliegen. Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Ziffer 3.2 . Sie gilt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.

3.4 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

  1. für Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz ( KrWaffKontrG)) genannt sind,
  2. wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19, 20 oder 20a des Kriegswaffenkontrollgesetzes vorliegt;
  3. wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager in Frankreich oder Spanien geliefert werden, es sei denn, die Güter werden in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird,
  4. für alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Vorschriften des KrWaffKontrG, Embargobestimmungen und Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus), die unberührt bleiben,
  5. wenn der Nutzer vom BAFa unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem in Frankreich oder Spanien oder als Ersatzteil hierfür ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821

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