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Allgemeine Genehmigung Nr. 28 zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 6. Dezember 2023
(Quelle: www.bafa.de; 26.03.2024 aufgehoben)
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist für die Abgabe der Meldungen auf den 31. Januar bzw. 31. Juli verlegt.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG. Verbringungen, sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr werden im Folgenden zusammengefasst als "Lieferungen" bezeichnet. Inländer, die diese Allgemeine Genehmigung nutzen wollen, werden im Folgenden zusammengefasst als "Nutzer" bezeichnet.
3.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung für Güterlieferungen in Anspruch zu nehmen und Kenntnis hat, dass die Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem oder als Ersatzteil hierfür zur endgültigen Verwendung in einem anderen Land als Frankreich, Spanien, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Montenegro, Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt sind, so muss er dies dem BAFa vorab mitteilen. Die Mitteilung hat unter Beifügung der nach Ziffer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erfolgen.
3.3 Die Allgemeingenehmigung gilt in den Fällen der Ziffer 3.2 nur dann, wenn das BAFa dem Nutzer eine Bestätigung übermittelt hat, der zufolge keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die beabsichtigte Verwendung der Allgemeinen Genehmigung vorliegen. Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Ziffer 3.2. Sie gilt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.
3.4 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Lieferung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), mit Ausnahme der in Ziffer 4.7 genannten Güter, in folgenden Fallgruppen:
4.1 Güter, die zum Einbau in Frankreich oder Spanien bestimmt sind, wenn dem Nutzer durch den Integrator in Frankreich oder Spanien unter Beifügung der nach Ziffer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mitgeteilt wurde, dass der Wert der Güter inländischer Unternehmen einen wertmäßigen Anteil von 20 % am Gesamtsystem nicht überschreitet,
(Stand: 11.04.2024)
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