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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 - Telekommunikation und Informationssicherheit
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 12. März 2019
(BAnz AT vom 28.03.2019 B6; 30.03.2020 B8 20; 30.09.2020 B6 20 20a; 31.03.2022 B6 22; 31.03.2023 B5 23; 01.08.2023 B7,aufgehoben)


Archiv: 2012 Zur aktuellen Fassung

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B9) geändert worden ist, wird über den 31. März 2019 hinaus bis zum 31. März 2020 verlängert.

Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass die Länder Thailand und Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden.

Weiterhin werden Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Hier besteht das Bedürfnis, entsprechende Ausfuhren im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu überprüfen.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vollständig neu bekanntgegeben.

Zu Informationszwecken können Sie die aktuelle Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit).

2 Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29 - 35,
D-65760 Eschborn.

3 Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 20 22 Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nicht,

4 Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I EG-VO genannt sind, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (Artikel 2 Nummer 12 EG-VO) wie folgt:

4.1

  1. Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Nummern 5A001 Buchstabe b Nummer 2 oder 5A001 Buchstabe c oder Buchstabe d der Kategorie 5 Teil 1 erfasst werden;
  2. Güter der Nummern 5B001 und 5D001, wenn es sich um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen oder Software für die in Buchstabe a genannten Güter handelt;

4.2 Technologie, die von der Nummer 5E001 Buchstabe a erfasst wird, wenn sie für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur von Gütern nach Nummer 4.1 unbedingt erforderlich und für denselben Endempfänger bestimmt ist;

4.3 Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Nummern der Kategorie 5 Teil 2 (kryptografische Informationssicherheit) Gattungen a bis D erfasst werden, wie folgt:

  1. kommerzielle, zivile Basisstationen für zellulare Mobilfunknetze mit allen folgenden Eigenschaften:
  2. von Nummer 5B002 erfasste Einrichtungen für die in Buchstabe a genannten Geräte;
  3. Software als Teil eines Geräts, dessen Eigenschaften oder Funktionen in Buchstabe a und b beschrieben sind;
  4. Güter, die von den folgenden Nummern erfasst sind und deren kryptografische Funktionalität nicht für Behörden der Bundesrepublik Deutschland (außer der Deutschen Post AG als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Bundespost) besonders entwickelt oder besonders modifiziert ist oder wurde:

4.4 Technologie ausschließlich für die Verwendung der von Nummer 4.3 Buchstabe a bis c erfassten Güter sowie Technologie, die von der Nummer 5E002b erfasst ist.

5 Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: In alle Länder, außer

Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 EG-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und zusätzlich für Güter nach Nummer 4.3 Buchstabe d außer Äthiopien, Angola, Burundi, Mosambik, Nigeria, Tansania und Uganda. 6 Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wennder Ausführerbeabsichtigt,diese Allgemeingenehmigungin Anspruchzunehmen,somussersichvorder ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigungen getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System erstatten werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen sowie Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend.

6.4 Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2024.
(Verlänerungen: 20 20a 22 23)

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A16"zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im BAFA, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa (www.bafa.de) in dem dort veröffentlichten "Merkblatt für die Nutzung von Allgemeingenehmigungen".

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 211, für das Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-18 00 eingeholt werden.

ENDE

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