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Regelwerk, Allgemeines / Wirtschaft

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 - Telekommunikation und Informationssicherheit
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 19. Januar 2012
(BAnz. 2012 S. 490; 18.06.2013 B8; 12.08.2013 B4; 31.03.2014 B8 14; 31.03.2015 B10 15; 31.03.2016 B7 16; 28.03.2017 B2 17; 22.06.2017 B3 17a; 29.03.2018 B9 18; 28.03.2019 B6aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(Verlängerungen 14 15 17 17a 18 20)

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 31. März 2015 (BAnz AT 31.03.2015 B10) geändert worden ist, wird über den 31. März 2016 hinaus bis zum 31. März 2017 verlängert.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29-35,
D-65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden: EG-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 15 17a Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I EG-VO genannt sind aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 des Außenwirtschaftsgesetzes) wie folgt:

4.1

  1. Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Positionen 5A001 b) Nr. 2 oder 5A001 c) oder d) der Kategorie 5 Teil 1 erfasst werden;
  2. Güter der Positionen 5B001 und 5D001, wenn es sich um Prüf- Test- oder Herstellungseinrichtungen oder Software für die unter a) genannten Güter handelt;

4.2 Technologie, die von der Position 5E001a) erfasst wird, wenn sie für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur von Gütern nach Nummer 4.1 unbedingt erforderlich und für denselben Endempfänger bestimmt ist;

4.3 18 Güter einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von Positionen der Kategorie 5 Teil 2 (kryptografische Informationssicherheit) Gattungen a bis D erfasst werden, wie folgt:

  1. (entfällt)
  2. kommerzielle, zivile Basisstationen für zellulare Mobilfunknetze, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. beschränkt auf die Verwendung mit Funktelefonen, bei denen eine Verschlüsselung des Nachrichtenverkehrs ausschließlich auf der direkten Verbindung zwischen Funktelefon und Basisstation (als Luftschnittstelle bekannt) erfolgt, und
    2. nicht geeignet zur Verschlüsselung des Nachrichtenverkehrs, ausgenommen über die Luftschnittstelle;
  3. von Position 5B002 erfasste Einrichtungen für die unter b) genannten Geräte;
  4. Software als Teil eines Geräts, dessen Eigenschaften oder Funktionen unter a) bis c) beschrieben sind;
  5. Güter, die von den folgenden Positionen erfasst sind und deren kryptographische Funktionalität nicht für Behörden der Bundesrepublik Deutschland (außer der Deutschen Post AG als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Bundespost) besonders entwickelt oder besonders modifiziert sind oder wurden:

4.4 18 Technologie ausschließlich für die Verwendung der von Nummer 4.3 Buchstabe a bis c erfassten Güter sowie Technologie, die von der Nummer 5E002b erfasst ist.

5. Zugelassene Bestimmungsziele: 14   15 18

Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

In alle Länder,

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1 17 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 17 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System erstattet werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Das BAFa kann diese Allgemeingenehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeingenehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 12 der EG-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeingenehmigung. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend.

6.4 Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2019. 4 15 17 17a 18 20

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X002/A16" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Änderungsbekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.04.2013 in Kraft.

Die Allgemeingenehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im BAFA, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFa (www.bafa.de) in dem dort veröffentlichten "Merkblatt für die Nutzung von Allgemeingenehmigungen".

Weitere Auskünfte zur Allgemeingenehmigung können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 211, für das Registrierungsverfahren Referat 224, unter der Tel.- Nr. 06196-908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196-90 88 00 eingeholt werden.

ENDE

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