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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
Vom 16. März 2018
(BAnz. AT vom 29.03.2018 B9)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 5. Dezember 2017 (BAnz AT 19.12.2017 B6) geändert worden ist, wird über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.
Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass die explizite Nennung von Venezuela in dem Kreis der ausgenommenen Bestimmungsziele gestrichen wird. Aufgrund der Qualifikation Venezuelas als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die explizite Nennung Venezuelas nicht mehr erforderlich. Als Waffenembargoland ist Venezuela jedoch weiterhin von dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.
Weiterhin wird zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse der in der Nummer 4.3 bislang genutzte Begriff der "Informationssicherheit" in "kryptografische Informationssicherheit" geändert und die in der Nummer 4.4 enthaltene Formulierung "für die Verwendung" um die Formulierung "ausschließlich für die Verwendung" ergänzt. Inhaltliche Änderungen sind mit diesen Klarstellungen nicht verbunden.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 5. Dezember 2017 (BAnz AT 19.12.2017 B6) geändert worden ist, wird über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 5. Dezember 2017 (BAnz AT 19.12.2017 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt II Nummer 4.3 wird der in der dritten Zeile genutzte Begriff "Informationssicherheit" durch die Vorsilbe "kryptografische" ergänzt.
2. In Abschnitt II Nummer 4.4 wird die Formulierung "für die Verwendung" durch die Formulierung "ausschließlich für die Verwendung" ersetzt.
Abschnitt II Nummer 4.4 erhält nunmehr folgende Fassung:
alt | neu |
Technologie ausschließlich für die Verwendung der von 4.3 a) bis d) erfassten Güter sowie Technologie, die von der Position 5E002b erfasst ist. | "Technologie ausschließlich für die Verwendung der von Nummer 4.3 Buchstabe a bis c erfassten Güter sowie Technologie, die von der Nummer 5E002b erfasst ist." |
3. Aus Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich wird Venezuela gestrichen.
Abschnitt II Nummer 5 zweiter Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:
alt | neu |
- Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela | "- Ägypten, Afghanistan, Jemen, Pakistan, Syrien, Thailand, Ukraine, Usbekistan." |
Diese Regelung tritt am 1. April 2018 in Kraft. Sie wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
ID. 180556
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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