Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
(Telekommunikation und Informationssicherheit)

Vom 13. Juni 2017
(BAnz AT vom 22.06.2017 B3)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B2) geändert worden ist, wird über den 30. Juni 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung durch einen weiteren Ausschlusstatbestand in Abschnitt II Nummer 3.2 ergänzt. Durch diese Erweiterung wird die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ausgeschlossen, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 37 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSa vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes als VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind. Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B2) geändert worden ist, wird über den 30. Juni 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. März 2017 (BAnz AT 28.03.2017 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt II Nummer 3.2 wird um folgenden siebten Spiegelstrich ergänzt:

"- wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 37 Absatz 1, 2 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSa vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes als VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind".

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Sie wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 170974


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion