Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
(Telekommunikation und Informationssicherheit)

Vom 9. März 2017
(BAnz. AT 28.03.2017 B2)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B7) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 30. Juni 2017 verlängert.

Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2018 ist beabsichtigt und wird zeitnah erfolgen, sobald fortbestehende Überlegungen bezüglich etwaiger inhaltlicher Änderungen abgeschlossen sind.

In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird daneben die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B7) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 30. Juni 2017 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II Nummer 6.1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "Login und Registrierung ELAN-K2" auf der Internet-Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Informationen". "Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

2. Abschnitt II Nummer 6.2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigungen getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (01. Januar bis 30. Juni und 01. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 01. bis 31. Januar und vom 01. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 System erstatten werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen. (Nullmeldung).

"Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

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