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Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
(Telekommunikation und Informationssicherheit)
Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B6)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
Darüber hinaus wird die Allgemeine Genehmigung redaktionell dahingehend geändert, dass in Abschnitt II Nummer 3.2 letzter Spiegelstrich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 nicht mehr auf § 37 Absatz 1, 2 der VS-Anweisung (VSA), sondern auf § 51 VSa verwiesen wird. Diese Änderung beruht auf einer Überarbeitung der VSa und führt zu keinen inhaltlichen Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II Nummer 3.2 letzter Spiegelstrich wird die Angabe " § 37 Absatz 1, 2 der VS-Anweisung (VSA)" in " § 51 der VS-Anweisung (VSA)" geändert.
Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
ID: 201795
ENDE |
(Stand: 06.10.2020)
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