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Änderungstext
Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
Vom 21. März 2022
(BAnz. AT vom 31.03.2022 B6)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
Daneben wird der Ausschlusstatbestand des fünften Spiegelstrichs der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 um Unternehmen und Einrichtungen erweitert, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Militärs, paramilitärischer Einheiten, der Polizei oder der Nachrichtendienste stehen.
Weiterhin wird durch Umformulierung des sechsten Spiegelstrichs der Nummer 3.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 klargestellt, dass diese Allgemeine Genehmigung auch dann genutzt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU005 ebenfalls erfüllt sind. Ausführern steht somit ein Wahlrecht zu, welche der beiden Allgemeinen Genehmigungen genutzt werden soll.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr finden.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B5) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. August 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a) Im fünften Spiegelstrich werden nach den Wörtern "tätig werden" die Wörter "oder für Einrichtungen und Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der vorgenannten Einrichtungen stehen" eingefügt.
b) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wörter "Nr. EU005" gestrichen und die Wörter "Anhang II Abschnitte a bis H der EU-VO" durch die Wörter "Anhang II Abschnitt a bis D und F bis H der EU-VO" ersetzt.
Diese Regelungen treten am 1. April 2022 in Kraft.
Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
ID: 220659
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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