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InvStG - Investmentsteuergesetz
Vom 19. Juli 2016
(BGBl. Nr. 36 vom 26.07.2016 S. 1730; 20.12.2016 3000 16; 23.06.2017 S. 1682 17; 11.12.2018 S. 2338 18; 12.12.2019 S. 2451 19; 21.12.2020 S. 3096 20; 02.06.2021 S. 1259 21; 03.06.2021 S. 1498 21a; 25.06.2021 S. 2035 21b; 25.06.2021 S. 2050 21c; 06.12.2022 S. 2294 22; 27.03.2024 Nr. 108 24; 23.10.2024 Nr. 323 24a; 02.12.2024 Nr. 387 24b)
Gl.-Nr.: 610-6-18
Archiv: 2003
Kapitel 1
Allgemeine Regelungen
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.
(2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches. Als Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
(3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind
Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
(4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds.
§ 2 Begriffsbestimmungen 18 19 21c 24
(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.
(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.
(4) Investmentanteil ist der Anteil an einem Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Investmentfonds. Spezial-Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.
(5) Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. Ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spezial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.
(Stand: 17.12.2024)
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