Regelwerk

MiStra - Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen

Vom 19. Mai 2008
(BAnz Nr. 126a vom 21.08.2008aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen haben am 20. Juni 2007 die nachfolgende, ab dem 1. Juni 2008 geltende, Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen beschlossen:

- Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz -
Zweiter Abschnitt GVG

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

1 Grundsatz

(1) In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Regelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§ § 12 ff.) zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.

(2) Wichtige in besonderen Vorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungspflichten wiedergegeben. Auf weitere besondere Vorschriften (Mitteilungspflichten und -befugnisse) wird im Anhang hingewiesen.

(3) Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Mitteilung auch dann zu machen, wenn sie weder in einer besonderen Vorschrift noch im Folgenden vorgeschrieben, jedoch rechtlich zulässig und wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist, etwa in Fällen des § 17 EGGVG. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Mitteilungen für Zwecke des Verfahrens, in dem die Daten erhoben worden sind, für Mitteilungen an Privatpersonen sowie für Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen. Die Nummern 11, 32 und 34 bleiben unberührt.

2 Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten

(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, wenn ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Abs. 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen ( § 13 Abs. 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Abs. 2 EGGVG unberührt. Schließlich unterbleibt eine Mitteilung, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

3 Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen

(1) Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen sind in § 21 EGGVG geregelt. Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. Die Unterrichtung von Amts wegen ist dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung Betroffene nicht zugleich Beschuldigte im Verfahren sind oder es sich um eine Mitteilung nach Nummer 1 Abs. 3 handelt.

(2) Auf die Beschränkungen in § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(3) Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

(4) Eine nach § 21 Abs. 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.

4 Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
  3. die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Die oberste Justizbehörde kann, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Bestimmung treffen.

(2) Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung ausdrücklich vorbehalten haben. Auch in anderen Fällen können sie Mitteilungen anordnen. Amtsanwältinnen und Amtsanwälte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleich.

(3) Im Übrigen ordnen Mitteilungen an

  1. bei der Staatsanwaltschaft von der Behördenleitung bestimmte Bedienstete,
  2. bei dem Gericht Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
  3. bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes,

soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt.

5 Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung

(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten in geeigneter Form kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.

(2) Sind Mitteilungen gemacht, ist dies in geeigneter Form zu dokumentieren. In Betracht kommt z.B. ein Vermerk. Ein Abdruck der Mitteilungen - ohne etwaige Anlagen - soll zur Dokumentation benutzt werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.

(3) Liegen die Beschränkungen des § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG vor, sind die Kenntlichmachung der Mitteilungspflichten und die Dokumentation der Mitteilung in den Handakten oder in sonst geeigneter Weise vorzunehmen.

6 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen

(1) Der Inhalt und der Zeitpunkt der Mitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere Daten unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EGGVG übermittelt werden. Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Ist die Einleitung eines Verfahrens mitzuteilen, richtet sich der Inhalt der Mitteilung nach deren Zweck und den Umständen des Einzelfalles. Die Mitteilung unterbleibt, solange kein begründeter Verdacht vorliegt.

(3) Ist der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls mitzuteilen, sind auch die Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Aussetzung des Vollzuges mitzuteilen. Der Haft- oder der Unterbringungsbefehl selbst werden grundsätzlich nicht übermittelt. Soll der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vor dessen Vollzug mitgeteilt werden, ist besonders zu prüfen, ob Zwecke des Strafverfahrens dem entgegenstehen (Nummer 2 Abs. 1 Satz 4).

(4) Ist die Erhebung der öffentlichen Klage mitzuteilen, sind die Anklageschrift, eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ( § 417 StPO) bzw. der Antrag im vereinfachten Jugendverfahren ( § 76 JGG) zu übermitteln. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unterbleibt.

(5) Ist das Urteil mitzuteilen, sind die Urteilsformel und die Urteilsgründe zu übermitteln. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Urteilsgründe unterbleibt. Mitzuteilen ist auch, ob und von wem ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist.

(6) Ist die rechtskräftige Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Gesamtstrafenbeschluss) mitzuteilen, ist auch anzugeben, wann sie rechtskräftig geworden ist. Ist mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf eine angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch die angefochtene Entscheidung mitzuteilen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ist der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, ist jede das Verfahren endgültig oder - außer in den Fällen des § 153a StPO - vorläufig abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, insbesondere die Einstellungsverfügung (Ablehnung der Strafverfolgung) der Staatsanwaltschaft, der nicht mehr anfechtbare Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, die Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss und die rechtskräftige Entscheidung. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Begründung unterbleibt.

7 Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Unter den Voraussetzungen des § 20 EGGVG sind Folgemitteilungen notwendig. Absatz 1 ordnet - eingeschränkt durch Absatz 3 - Folgemitteilungen für den Fall an, dass eine Mitteilung vor Beendigung des Verfahrens ergangen, insbesondere eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist. Absatz 2 Satz 1 regelt - wiederum eingeschränkt durch Absatz 3 - die unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. Die Entscheidung darüber, dass eine Folgemitteilung nach § 20 Abs. 3 EGGVG unterbleibt, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(2) Senden Empfänger Unterlagen zurück, weil sie für ihre Zwecke nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Leiten Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach ihren Angaben tatsächlich zuständige Stelle zu machen.

(3) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten ( § 22 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Abs. 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.

8 Mitteilungen bei Tateinheit

Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, ist sie auch dann zu machen, wenn die Straftat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen werden muss oder entnommen worden ist.

9 Form der Mitteilungen

(1) Soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Mitteilungen durch Übersendung einer Mehrfertigung des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt. Im Übrigen wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

(2) Ein automatisiertes Verfahren zur Durchführung von Mitteilungen kann eingerichtet werden, wenn diese Form der Datenübermittlung - unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen - wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder aus anderen Gründen angemessen ist. Der automatisierte Abruf durch die empfangenden Stellen ist unzulässig. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die für die übermittelnde Stelle gelten, sind zu beachten.

(3) Mehrfertigungen sind nur zu beglaubigen, wenn dies besonders bestimmt ist.

(4) Soweit es nicht der Übersendung einer Mehrfertigung bedarf, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.

(5) Auf der Mitteilung wird vermerkt:

"(Absendende Stelle) ......................., den ...........20....

An

..................

- vertraulich zu behandeln -

...............

Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): .......................

Mitteilung nach Nr. ...

der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.

Die Mitteilung darf nur im Rahmen der § § 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 2 EGGVG verwertet werden, es sei denn, dass eine zweckändernde Nutzung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Zweck ergibt sich aus der angegebenen Bestimmung der MiStra. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren."

Die § § 18, 19 EGGVG sowie die einschlägige Bestimmung des zweiten Teils dieser Verwaltungsvorschrift sind der Mitteilung im Wortlaut beizufügen, wenn die Kenntnis der empfangenden Stelle nicht vorausgesetzt werden kann.

(6) Die Mitteilung wird - sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet - verschlossen übersandt.

10 Mitteilungsweg

(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. Berichtspflichten bleiben unberührt.

(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.

Zweiter Teil
Die einzelnen Mitteilungspflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Mitteilungspflichten

11 Mitteilungen an die Polizei
§ 482 StPO

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, den Ausgang des Verfahrens mit.

(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt

  1. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BZRG durch Übersendung einer Mehrfertigung der Mitteilung an das Bundeszentralregister,
  2. im Übrigen grundsätzlich nur durch Übermittlung der Entscheidungsformel (Tenor), der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss, Entschließung der Staatsanwaltschaft).

Eine Mehrfertigung des Urteils (ggf. auch der nach § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 StPO in Bezug genommenen Abbildungen und Schriftstücke) oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung kann auf Ersuchen der befassten Polizeibehörde übersandt werden.

(4) Die Mitteilung des Verfahrensausgangs von Amts wegen unterbleibt in Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die § § 142, 315 bis 315c StGB fallen. Die Befugnis zur Erteilung von Auskünften oder der Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen bleibt hiervon unberührt.

12 Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
§ 13 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige sowie gegen Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn

  1. wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist,
  2. die Fähigkeit aberkannt worden ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
  3. das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist.

(2) Der zuständigen Verwaltungsbehörde ist eine Mitteilung zu machen, wenn jemand nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. In diesen Fällen ist auch die Entlassung mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung inne hat. Haben Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen die letzte Hauptwohnung gehabt hat.

(4) In den Fällen des Absatz 1 sind auch der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts sowie die Wiederverleihung dieser Fähigkeiten und Rechte mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Empfänger der Erstmitteilung und in den Fällen, in denen eine neue Wohnung aktenkundig ist, an die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

Anmerkungen hierzu =>

13 Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle
§ 479 Abs. 2 Nr. 3 StPO

(1) Ist durch eine Entscheidung des Gerichts oder durch eine Gnadenentscheidung

  1. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe,
  2. die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung einer Unterbringung,
  3. ein Berufsverbot,
  4. die Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe,
  5. die Vollstreckung eines Strafarrestes oder des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung ausgesetzt oder
  6. die Strafe oder der Strafarrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen

worden, ist dem Gericht oder der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu einem Widerruf der Aussetzung oder des Straferlasses oder des Erlasses des Strafarrestes führen können.

(2) Ist durch die Entscheidung eines Gerichts oder kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten, so ist dem Gericht sowie der Führungsaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu nachträglichen Entscheidungen führen können.

(3) Ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten oder die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt worden, ist dem Gericht Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zur Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe oder zur Verhängung einer Jugendstrafe führen können.

(4) Ist Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet, ist die Mitteilung in zwei Stücken zu machen.

14 Ermittlungen über einen Todesfall
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG

(1) Werden in einem Strafverfahren amtliche Ermittlungen über den Tod einer Person durchgeführt, ist dem Standesbeamten ( § 32 PStG), in dessen Bezirk die Person gestorben ist, Mitteilung zu machen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hierfür zuständig ist *.

(2) In der Mitteilung sollen nach Möglichkeit angegeben werden

  1. die Vornamen und der Familienname der verstorbenen Person, ihr Beruf und Wohnort sowie Ort und Tag der Geburt,
  2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder die Tatsache, dass die verstorbene Person nicht verheiratet war,
  3. Ort, Tag und Stunde des Todes.

(3) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, ist die Mitteilung an den Standesbeamten zu richten, in dessen Bezirk die Leiche gefunden worden ist.

2. Abschnitt
Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen

15 Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
§ 125c BRRG, § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 3 DRiG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis ( § 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Anmerkungen hierzu =>

16 Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. die Urteile,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.

(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Die Mitteilungen sind an die Leitung der Behörde oder Beschäftigungsstelle oder die Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

17 Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Zweige der Gerichtsbarkeit sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben oder in denen wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten festgesetzt worden ist.

(2) Darüber hinaus sind in Strafsachen wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, mitzuteilen:

  1. bei Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Handels- und Landwirtschaftssachen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Ausgang des Verfahrens,
  2. bei den übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Erhebung der öffentlichen Klage und der Ausgang des Verfahrens.

(3) Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Finanzgerichtsbarkeit sind ferner alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten oder an die Direktorin oder den Direktor des Gerichts, bei dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter tätig ist oder tätig werden soll, zu richten. Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern an einem Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht sind die Mitteilungen an die oberste Arbeitsbehörde des Landes **, bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesarbeitsgericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu richten. Sie sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

18 Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte
§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen

  1. der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn
    1. wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
      aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
      bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten - bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe - nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt,
      cc) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
      dd) nur bei Soldatinnen und Soldaten - eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § § 64, 66 StGB angeordnet
      worden ist oder
    2. wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
      aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
      bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

    verhängt worden ist,

  2. der nach § 35 BDO oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder der nach der WDO zuständigen Einleitungsbehörde, wenn die Tat vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde oder wenn bei einer nach diesem Zeitpunkt begangenen Tat die besonderen Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BDO i.V.m. § 77 Abs. 2 BBG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO i.V.m. § 23 Abs. 2 SG vorliegen:
    1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
    2. die Urteile,
    3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a oder b zu machen war.

Nummer 15 Abs. 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(2) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst oder als Hinterbliebene einer solchen Person gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung oder Besitzstandsrenten zustehen, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.

(3) In Strafsachen gegen sonstige Personen, denen gegen eine öffentliche Kasse Ansprüche auf Leistungen mit Versorgungscharakter zustehen oder denen solche Leistungen gewährt werden, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, in denen wegen einer vorsätzlichen Tat, die

  1. vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
  2. nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist oder
  3. nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt worden ist.

(4) In Strafsachen gegen Hinterbliebene von Personen im Sinne der Absätze 1 und 3, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben oder Versorgungsleistungen erhalten, sind der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

  1. wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.

19 Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
§ 89 Abs. 1 und 3 SG, § 125c BRRG

(1) In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Endet das Wehrdienstverhältnis nach der Übermittlung einer Mitteilung, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem.
§ 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis ( § 30 AO) unterliegen.

(5) Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls schriftlich an die nächsten Disziplinarvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt,
  2. in allen übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil oder Dienststelle sowie Standort), dem Befehlshaber des Wehrbereichs mitzuteilen. Die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Wehrdienstverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten mitgeteilt werden.

Anmerkungen hierzu =>

20 Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
§ 89 Abs. 2 SG

(1) In Strafsachen gegen Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Ruhestand, frühere Berufsoffiziere und -unteroffiziere und frühere Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. die Urteile,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war, wenn der Tatvorwurf
    1. die § § 80 bis 100a, 105, 106, 129, 129a StGB oder § 20 VereinsG betrifft und die Tat eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zum Ziel hatte oder
    2. auf unwürdiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG schließen lässt

    und nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach dieser Bestimmung nicht zu machen.

(2) Die Mitteilungen sind zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehrbereichs zu richten, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Es sind nur die Personendaten der Beschuldigten mitzuteilen, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind. Hierzu sollen Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, der frühere Dienstgrad und die Anschrift der Beschuldigten angegeben werden. Die übrigen Daten sind dem Befehlshaber des Wehrbereichs in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

21 Strafsachen gegen Zivildienstleistende
§ 45a ZDG, § 125c BRRG

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Endet das Zivildienstverhältnis nach Übermittlung einer Mitteilung, ist der Empfänger über den Ausgang des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis ( § 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an das

Bundesamt für den Zivildienst
50964 Köln
Telefon: 0221 3673-0

zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

22 Strafsachen gegen Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 6, Abs. 2 EGGVG

(1) Mitteilungen an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind nur zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) In Strafsachen gegen Geistliche einer Kirche oder gegen Personen, die ein entsprechendes Amt bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bekleiden, sowie gegen Beamtinnen und Beamte einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. die Urteile,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln sind, sollen nur übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Für die in Absatz 2 genannten Personen gelten, wenn sie sich im Ruhestand befinden, die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Oberbehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Anmerkungen hierzu =>

23 Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG, § 64a Abs. 3 BNotO, § 24a Abs. 3 NotPrTV, § 36a Abs. 3 BRAO auch i.V.m. § 207 Abs. 2 Satz 1, § 209 Abs. 1 Satz 3, § 59m Abs. 2 BRAO, § 4 Abs. 1 EuRAG, § 32a Abs. 3 auch i.V.m. § 154b Abs. 2, § 52m Abs. 2 PatAnwO, Artikel 1 § 1 Abs. 5 RBerG

(1) In Strafsachen gegen

sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
  3. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  4. die Urteile,
  5. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war.

(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.

(3) In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren:
    an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer;
  2. bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof:
    an das Bundesministerium der Justiz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof;
  3. bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind:
    an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer;
  4. bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO);
    bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PatAnwO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PatAnwO);
  5. bei Patentanwältinnen und Patentanwälten - auch als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung - an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Generalstaatsanwaltschaft München und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 86, 95, 97a, 104, 105 PatAnwO);
    Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich an die gemäß §§ 120, 119 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c, 120 BRAO);
  6. bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; ist der Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 3 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
  7. bei den in Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes (§ 52g Abs. 1, § 52h Abs. 3 PatAnwO) und die Patentanwaltskammer (§ 53 Abs. 1, § 97a PatAnwO), wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; sind die Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 5 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
  8. bei Rechtsberaterinnen, Rechtsberatern, Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Prozessagentinnen und Prozessagenten:
    an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts (des Amtsgerichts).

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Anmerkungen hierzu =>

24 Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 EGGVG, §§ 36a Abs. 3 Nr. 2, 84a Abs. 2, 130 Abs. 1 WPO, § 10 Abs. 2 StBerG

(1) In Strafsachen gegen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
  3. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) In Strafsachen gegen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO oder die Sicherstellung, Inverwahrnahme oder Beschlagnahme des Führerscheins gem. § 94 StPO erstreckt. Gleiches gilt für Kraftfahrzeugsachverständige von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind (Anl. VIII b StVZO).

(4) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die zuständige Landesbehörde in Fällen, in denen eine rechtskräftige Entscheidung ein Berufsverbot anordnet oder den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat,
  2. die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht,
  3. die für die Bestellung zuständige Behörde oder Stelle (Kammer) in Strafsachen gegen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,
  4. die für die Aufsicht über Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die für die amtliche Anerkennung der Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie die für die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen jeweils zuständige Stelle,
  5. die Geschäftsführung der Börse in Strafsachen gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler), und an
  6. die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, die oder der für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig ist (§§ 84, 130 Abs. 1 WPO, § 113 StBerG), in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Partnerinnen oder Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft.

Anmerkungen hierzu =>

25 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten § 60a Abs. 1, Abs. 1a KWG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an solchen Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, sind der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bankenaufsicht
Graurheindorfer Str. 108

53117 Bonn

mitzuteilen

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 54 KWG zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziff. 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

25a Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 40a Abs. 1 WpHG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kundinnen und Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafsachen, die Straftaten nach § 38 WpHG zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Lurgiallee 10/12

60439 Frankfurt am Main

mitzuteilen

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziff. 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

25b Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen
§ 145b Abs. 1 VAG

(1) In Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den § § 134, 137 bis 141 und 143 VAG zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage - und zwar auch, wenn eine Landesbehörde die Aufsicht ausübt - der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108

53117 Bonn

mitzuteilen

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziff. 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

26 Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
  3. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die zuständige Behörde und
  2. die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.

Sie sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Anmerkungen hierzu =>

27 Strafsachen gegen sonstige Angehörige von Lehrberufen und erzieherischen Berufen
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastdozentinnen und Gastdozenten, Lehrbeauftragte an Hochschulen, Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer,
  2. Leiterinnen und Leiter, Erzieherinnen und Erzieher und andere Personen, die in Heimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit erzieherischen Aufgaben betraut sind,

wenn sie entweder an Hochschulen oder Schulen in freier Trägerschaft oder einer privaten Einrichtung der in Ziffer 2 genannten Art oder - ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen - an öffentlichen Hochschulen oder Schulen oder an einer der in Ziffer 2 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind, gilt Nummer 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Anmerkungen hierzu =>

28 Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Betreiberinnen oder Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter von sowie Pflegedienstleiterinnen oder Pflegedienstleiter und andere pflegerisch tätige Beschäftigte in Heimen im Sinne des § 1 HeimG und ambulanten Pflegediensten nach SGB V und SGB XI sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilungen sind an die durch Landesrecht für die Durchführung des Heimgesetzes bestimmte Stelle und an die nach SGB V und SGB XI zuständige oberste Landesbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Anmerkungen hierzu =>

29 Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nr. 3 und 4 EGGVG, § 125c Abs. 4, 5 und 6 BRRG, § § 46, 71 Abs. 3 DRiG, § 89 Abs. 1 SG, § 45a Abs. 1 ZDG, § 64a Abs. 3 BNotO, § 24a Abs. 3 NotPrTV, § 36a Abs. 3 auch i.V.m. § 207 Abs. 2 Satz 1, § 209 Abs. 1 Satz 3, § 59m Abs. 2 BRAO, § 4 Abs. 1 EuRAG, § 32a Abs. 3 auch i.V.m. § 154b Abs. 2, § 52m Abs. 2 PatAnwO, Artikel 1 § 1 Abs. 5 RBerG, § 40a Abs. 2 WpHG, §§ 36a Abs. 3 Nr. 2, 84a Abs. 2, 130 Abs. 1 WPO, § 10 Abs. 2 StBerG, § 60a Abs. 2 KWG, § 145b Abs. 2 VAG

(1) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-, disziplinar-, standes- oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen eine der nachfolgend genannten Personen oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen deren Geschäftsbetrieb erforderlich ist:

  1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 15)
  2. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Nummer 19)
  3. Zivildienstleistende (Nummer 21)
  4. Notarinnen und Notare sowie Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Nummer 23)
  5. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte (Nummer 24)
  6. Inhaberinnen und Inhaber sowie Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (Nummer 25)
  7. Inhaberinnen und Inhaber sowie Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Nummer 25a)
  8. Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Nummer 25b)
  9. Angehörige der Heilberufe (Nummer 26)
  10. Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten (Nummer 28).

Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bietet, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind.

(2) Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die Stellen zu richten, die in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen aufgeführt sind, und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen

30 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1) Ergibt sich aus einem Strafurteil, dass die oder der Verurteilte Inhaberin oder Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so sind rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, in denen erkannt ist

  1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
  2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
  3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an die oder den Verleihungsberechtigten,
  2. bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.

Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung.

31 Mitteilungen an das Vormundschafts- und an das Familiengericht
§ 35a FGG, § 70 Satz 1 JGG

(1) Werden in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - Tatsachen bekannt, die Maßnahmen des Vormundschafts- oder des Familiengerichts erfordern können, so sind diesen die Tatsachen mitzuteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis von Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(2) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

32 Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ § 38, 50, 70 Satz 1, § § 72a, 107, 109 Abs. 1 JGG

In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind der Jugendgerichtshilfe mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. vorläufige Anordnungen über die Erziehung,
  3. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie die Unterbringung zur Beobachtung,
  4. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  5. Ort und Zeit der Hauptverhandlung,
  6. die Urteile,
  7. der Ausgang des Verfahrens,
  8. der Name und die Anschrift der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers,
  9. die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen oder eine Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe oder die Führungsaufsicht betreffen.

33 Mitteilungen an die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 70 Satz 1, § 109 Abs. 1 JGG

(1) In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen. Es wird in der Regel genügen, die Schule von dem Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird mitzuteilen sein, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.

(2) Die Mitteilungen sind an die Leiterin oder den Leiter der Schule oder die Vertretung im Amt zu richten.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

34 Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§ § 67, 43 Abs. 1 JGG, Artikel 104 Abs. 4 GG

(1) Sind in Strafsachen gegen Jugendliche durch verfahrensrechtliche Bestimmungen Mitteilungen an die Beschuldigten vorgeschrieben, so sind diese auch zu richten an

  1. die Erziehungsberechtigten,
  2. die gesetzlichen Vertreterinnen und gesetzlichen Vertreter,
  3. die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen werden ferner benachrichtigt von

  1. der Einleitung des Verfahrens
  2. der Verhaftung, Verwahrung oder Unterbringung.

Die Mitteilungen nach Satz 1 Ziff. 1 können bei Geringfügigkeit der Verfehlung unterbleiben.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

35 Mitteilungen zum Schutz von Minderjährigen
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Nr. 5 EGGVG

(1) Werden in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - Tatsachen bekannt, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich ist, sind diese der zuständigen öffentlichen Stelle mitzuteilen.

(2) Mitteilungen erhalten insbesondere

  1. das Jugendamt und das Vormundschafts- oder Familiengericht, wenn gegen Minderjährige eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den § § 171, 225, 232 bis 233a StGB begangen oder versucht worden ist,
  2. das Jugendamt und die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, wenn eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen § § 27, 28 JuSchG ausgesprochen worden ist,
  3. das Vormundschaftsgericht, wenn die Anordnung einer Vormundschaft (Pflegschaft) notwendig erscheint,
  4. die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, das Landesjugendamt sowie die sonst zuständigen Stellen, wenn der Schutz von Minderjährigen die Unterrichtung dieser Stellen erfordert (vgl. § § 28, 29, 32 BBiG, § § 22, 22a, 23 HwO, § § 25, 27 JArbSchG, § § 45, 85 SGB VIII),
  5. das Jugendamt in sonstigen Fällen, wenn sein Tätigwerden zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich erscheint.

(3) In Strafsachen gegen einen Elternteil wegen einer an seinem minderjährigen Kind begangenen rechtswidrigen Tat ist die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht und dem Jugendamt mitzuteilen.

(4) In Strafsachen, die eine erhebliche Gefährdung von Minderjährigen erkennen lassen, sowie in Jugendschutzsachen ( § 26 Abs. 1 Satz 1 GVG) werden dem Jugendamt Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt.

(5) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

36 Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b, Abs. 2, § 17 Nr. 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Inhaberinnen und Inhaber
    1. einer Erlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz,
    2. einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG,
  2. eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel beauftragte Person oder
  3. eine mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragte Person

sind Mitteilungen über Verfahren zu machen, die zum Gegenstand haben

  1. eine vorsätzliche Straftat,
  2. eine gemeingefährliche fahrlässige Straftat,
  3. eine im Zustand der Trunkenheit oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel begangene Straftat, wenn die Täterin oder der Täter bereits mindestens einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,
  4. eine fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
  5. eine Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz.

(2) In den Fällen des Absatz 1 sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war,
  4. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - Tatsachen bekannt, sind diese mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für waffen- oder sprengstoffrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Strafsachen nach Absatz 1 gegen eine Person, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Schusswaffe nach den Weisungen der Inhaberin oder des Inhabers eines Waffenscheins zu führen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung der Berechtigung zuständige Behörde zu richten:

  1. im Falle des Absatz 1 Ziff. 1 Buchstabe a und Ziff. 2, soweit die Person, die die Erlaubnis innehat, ein Gewerbe oder eine wirtschaftliche Unternehmung nach § 21 WaffG betreibt:
    an die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet; fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Ziffer 5,
  2. im Falle einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG:
    an die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
  3. im Falle einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 oder § 27 Abs. 1 WaffG:
    an die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll,
  4. im Falle einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG:
    an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
  5. in den übrigen Fällen einer waffenrechtlichen Berechtigung:
    an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen, bei Fehlen eines solchen ihren jeweiligen Aufenthaltsort hat,
  6. im Falle des Absatz 1 Ziff. 3 oder einer Erlaubnis nach § 7 SprengG:
    an die Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet; bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung; fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 SprengG,
  7. im Falle eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG:
    an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
  8. im Falle einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:
    an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Anmerkungen hierzu =>

36a Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, Abs. 2, § 17 Nr. 3 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen

  1. unbefugten Erwerbs von Schusswaffen oder Munition, unbefugten Führens von Schusswaffen oder unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen oder über in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichnete Gegenstände,
  2. einer mit oder im Zusammenhang mit Schusswaffen, Munition oder in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichneten Gegenständen begangenen Straftat,
  3. unbefugten Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
  4. einer mit oder im Zusammenhang mit solchen Stoffen begangenen Straftat

sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a zu machen war,
  3. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Ziff. 2 und 4 ordnen die Mitteilung Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bereich die Betroffenen eine Wohnung haben.

Anmerkungen hierzu =>

37 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben
§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, Abs. 2, § 17 Nr. 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen

  1. eines Verbrechens,
  2. einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,
  3. einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
  4. einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz.

(2) Mitzuteilen sind

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
  3. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn

  1. Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
  2. eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.

(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.

Anmerkungen hierzu =>

38 Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkerhrsgesetz berechtigte Personen
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b, Abs. 2, § 17 Nr. 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Inhaberinnen und Inhaber
    1. einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal, die Ausbildung von Luftfahrerinnen und Luftfahrern, das Flugsicherungspersonal oder die Ausbildung von Flugsicherungspersonal oder
    2. einer Genehmigung für Luftfahrtunternehmen oder
  2. eine für die Leitung eines Luftfahrtunternehmens oder einer Luftfahrerschule verantwortliche Person

ist die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, die ein Verbrechen zum Gegenstand hat oder in der wegen eines Vergehens nach § § 142, 222, 315 bis 316, 323a StGB oder nach § § 59, 60, 62 LuftVG auf Strafe erkannt worden ist.

(2) In Strafsachen gegen eine in Absatz 1 bezeichnete Person ist ferner die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, in der wegen eines Vergehens auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist.

(3) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis die Annahme rechtfertigt, dass jemand für eine Tätigkeit als Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal, für die Ausbildung von Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal oder für die Tätigkeit als Luftfahrtunternehmerin oder -unternehmer oder als eine für ein Luftfahrtunternehmen oder eine Luftfahrerschule verantwortliche Person ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Mitteilungen über Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal sind an das

Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 30 54
38020 Braunschweig,

sonstige Mitteilungen sind an die für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung zuständige Stelle zu richten.

Anmerkungen hierzu =>

39 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tatsachen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen und auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder des Gewerbes zu beachten oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung einer behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs, zum Führen einer Berufsbezeichnung, die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit oder der Einstellung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben können.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung für die gerade ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Eine Mitteilungspflicht besteht ferner, wenn in der Entscheidung

  1. die Ausübung des Gewerbes untersagt oder
  2. eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausdrücklich abgelehnt worden ist.

(4) Die Mitteilung - mit Ausnahme der in Absatz 3 Ziff. 1 - ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist.

40 Strafsachen gegen mit Atomanlagen und Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen verantwortlich befasste Personen
§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, Abs. 2, § 17 Nr. 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die bei der Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes von kerntechnischen Anlagen, dem Umgang mit Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen oder der Beförderung oder sonstigen Verwendung solcher Stoffe verantwortlich tätig sind, sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. der Ausgang des Verfahrens,

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine atomrechtliche Genehmigung oder Zulassung, die ihnen oder demjenigen erteilt ist, der sie mit seiner Tätigkeit beauftragt hat, widerrufen, zurückgenommen oder eingeschränkt wird oder dass Maßnahmen der atomrechtlichen Aufsicht getroffen werden.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, welche die Genehmigung oder Zulassung erteilt hat oder für die Aufsicht zuständig ist. Wird in der Entscheidung die Ausübung einer in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Tätigkeit untersagt, so ist der dort bezeichneten Behörde die rechtskräftige Entscheidung ohne Gründe mitzuteilen.

41 Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate
Artikel 42 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585), § 16 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Konsularbeamtinnen und -beamte ausländischer konsularischer Vertretungen,
  2. Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen

    sind mitzuteilen

    1. die Einleitung des Verfahrens,
    2. die Festnahme und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.

(2) Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, ordnet die Richterin oder der Richter, dem die festgenommene Person erstmals vorgeführt wird, die Mitteilung an.

(3) Die Mitteilungen sind sofort telefonisch, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Telefax an

  1. das Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin, Telefon: (030) 18580-0,
  2. die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,
  3. die Leiterin oder den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, dass sie oder er von der Maßnahme selbst betroffen ist, und
  4. das Auswärtige Amt/Ref. 703, 11013 Berlin, Telefon: (030) 50003411, sofern die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,

zu richten.

42 Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Abs. 2, 4, § 88 Abs. 2, 3 AufenthG, auch i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, § 74, auch i.V.m. § 79 AufenthV

(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer ( § 2 Abs. 1 AufenthG) sind unverzüglich mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
  2. der Ausgang des Verfahrens,
  3. der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
  4. der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.

(2) Wird in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet -

  1. der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt noch die Abschiebung ausgesetzt ist,
  2. der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. ein sonstiger Ausweisungsgrund

bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist. Bei diesen sind sonstige Tatsachen dann mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorliegen können. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch andere Stellen erfolgt ist.

(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit bekannt, jeweils folgende Daten mit anzugeben:

  1. Familiennamen,
  2. Geburtsnamen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschrift.

(4) Personenbezogene Daten, die von einer Ärztin, einem Arzt oder einer der in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 StGB bezeichneten Personen in Strafverfahren zugänglich gemacht worden sind, dürfen übermittelt werden,

  1. wenn die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
  2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn gegen die Ausländerin oder den Ausländer wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Steuer- einschließlich des Zoll- und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

(5) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.

(6) In den Fällen des Absatz 2 Ziff. 1 und 2 und sonstiger nach dem Aufenthaltsgesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 AufenthG bezeichneten Maßnahmen (Zurückschiebung, Festnahme, Durchsetzung der Verlassenspflicht, Durchführung der Abschiebung) in Betracht kommt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) In den Fällen des Absatz 4 Satz 2 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 AufenthG erlassen werden soll.

(8) Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 3 sowie den Absätzen 4 und 7 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

Anmerkungen hierzu =>

43 Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 479 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO

Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens.

4. Abschnitt
Mitteilungen der Art des verletzten Strafgesetzes

44 Betriebsunfälle
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5 und 8 Buchstabe a, Abs. 2, § 17 Nr. 3 EGGVG

In Strafsachen, in denen Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden, sind der für die Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens.

Anmerkungen hierzu =>

45 Fahrerlaubnissachen
§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 17 Nr. 1, 3 EGGVG

(1) In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ § 69, 69a Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) oder nur eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen

  1. die Beschlüsse nach § 111a StPO,
  2. der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunktes, in dem die Sperre abläuft,
  3. die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Abs. 7 StGB.

(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Der für die Wohnung der oder des Beschuldigten zuständigen Polizeidienststelle sind die Beschlüsse nach § 111a StPO und, sofern sie die Ermittlungen nicht selbst geführt hat und daher schon nach Nummer 11 unterrichtet wird, die Entscheidungen nach § § 44, 69 und 69a StGB mitzuteilen.

(4) Ist die oder der Betroffene Inhaberin oder Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei erteilt worden ist, sind auch dieser Stelle die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen zu machen.

(5) In der Mitteilung sind die Fahrerlaubnis, insbesondere durch Nennung der Listennummer bzw. der Nummer des Führerscheins, und die Person der oder des Betroffenen durch Nennung von Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort näher zu bezeichnen.

(6) In Strafsachen, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und deren Inhaberin oder Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind mitzuteilen

  1. die rechtskräftige Entscheidung,
  2. der Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Sperrfrist.

Der Mitteilung nach Satz 1 ist der Führerschein beizufügen ( § 56 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Die Mitteilung ist an das

Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

zu richten.

Anmerkungen hierzu =>

46 Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b, Abs. 2 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.

(2) Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in

  1. dem Arbeitsschutzgesetz,
  2. dem Arbeitszeitgesetz,
  3. dem Atomgesetz,
  4. dem Bundesberggesetz,
  5. dem Chemikaliengesetz,
  6. dem Fahrpersonalgesetz,
  7. dem Gentechnikgesetz,
  8. dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz,
  9. dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  10. dem Medizinproduktegesetz,
  11. dem Gesetz über den Ladenschluss,
  12. dem Titel VII der Gewerbeordnung,
  13. dem Heimarbeitsgesetz,
  14. dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
  15. dem Mutterschutzgesetz,
  16. dem Seemannsgesetz,
  17. dem Sprengstoffgesetz.

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und der Gefahrstoffverordnung.

(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

Anmerkungen hierzu =>

47 Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 6 Schwarz ArbG, § 405 Abs. 6 SGB III, § 18 Abs. 3 und 4 AÜG

(1) In Strafsachen, die Straftaten nach den § § 10 und 11 Schwarz ArbG und § § 15 und 15a AÜG zum Gegenstand haben, sind zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der Personendaten der oder des Beschuldigten, des Straftatbestandes, der Tatzeit und des Tatortes,
  2. die das Verfahren abschließende Entscheidung; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.

(2) Mitzuteilen sind ferner Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 13 SGB III und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 AÜG erforderlich sind. Eine Mitteilung unterbleibt in diesen Fällen, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Die Mitteilungen sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu richten.

48 Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 8 Schwarz ArbG

(1) Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Schwarz ArbG erforderlich sind, sind mitzuteilen. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(2) Die Mitteilungen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und § 8 Abs. 1 Nr. 2 Schwarz ArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Schwarz ArbG besteht, sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und den zuständigen Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich, in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e und § 8 Abs. 1 Nr. 2 Schwarz ArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e Schwarz ArbG besteht, an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarz ArbG zuständigen Behörden zu richten. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Schwarz ArbG sind sie an die Behörden der Zollverwaltung zu richten.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

Anmerkungen hierzu =>

49 Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 45b AWG

(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 oder 2 zu machen war.

Dies gilt nicht bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die unter dem Blickwinkel der Ausfuhrkontrolle und der Außenpolitik offensichtlich unbedeutend sind, und bei Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, die sich nicht auf Ausfuhren, Durchfuhren oder Auslandsgeschäfte beziehen.

(2) Die Mitteilungen sind über die Landesjustizverwaltung an das

Bundesministerium der Justiz
11015 Berlin

zu richten.

(3) Ist die mitteilungspflichtige Stelle der Ansicht, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles der Untersuchungszweck des Strafverfahrens gefährdet werden kann, wenn der Empfänger der Mitteilung die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen als Oberste Bundesbehörden weiterübermittelt, sind diese Umstände bei der Mitteilung aufzuführen.

(4) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

50 Betäubungsmittelsachen
§ 27 Abs. 3 und 4 BtMG

(1) In Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind mitzuteilen:

  1. der für die Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn
    1. auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der bzw. die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist und
    2. die Entscheidung Informationen zum Betäubungsmittelverkehr bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten oder in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken enthält,
  2. dem
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

53175 Bonn

in Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte,

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.

(2) In gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker gerichteten sonstigen Strafsachen ist der für die Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, wenn

  1. ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr im Sinne von Absatz 1 Ziff. 1 Buchstabe b besteht und
  2. die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für dessen Überwachung erforderlich ist.

Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

Anmerkungen hierzu =>

51 Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, § 17 Nr. 3 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. der Ausgang des Verfahrens,

wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft erforderlich ist.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern.

(3) Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bestimmungen aus folgenden Sachgebieten

  1. Abfall- und Abwasserentsorgung,
  2. Gewässerschutz,
  3. Bodenschutz,
  4. Lärmbekämpfung,
  5. Luftreinhaltung,
  6. Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. Pflanzenschutz,
  8. Schutz der Wasserversorgung,
  9. Strahlenschutz,
  10. Tierschutz und Tierseuchenschutz,
  11. Gentechnik,
  12. Chemikaliensicherheit.

(4) Die Mitteilung nach Absatz 1 Ziff. 1 und Absatz 2 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde und, bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhütung von Meeresverschmutzungen auch an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Postfach 301220
20305 Hamburg

zu richten.

Anmerkungen hierzu =>

52 Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 11 Abs. 9 GwG, § 482 Abs. 2 StPO

(1) In Strafsachen, zu denen eine Anzeige nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes erstattet wurde, sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens (Nummer 11 Abs. 3).

(2) Die Mitteilungen sind an das

Bundeskriminalamt
- Zentralstelle für (Geldwäsche-) Verdachtsanzeigen -

65173 Wiesbaden

zu richten.


*)
BW Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)

BY Polizei (Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 24. Juli 1975; GVBl. S. 179)

BE Polizeibehörde (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 29. Oktober 1974; GVBl. S. 2673 i.d.F. der Verordnung vom 5. April 2000; GVBl. S. 280)

BB Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 4. September 1992; GVBl. II S. 591)

HB Polizei (§ 3 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 338) in der Fassung der Verordnung vom 31. August 1993; Brem.GBl. S. 287)

HH Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörde für Inneres (Ziff. IV der Anordnung zur Durchführung des Personenstandgesetzes vom 3. Dezember 1974; Amtl. Anz. S. 1661, zuletzt geändert am 12. Februar 2002, Amtl. Anz. S. 817, 820)

HE Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)

MV Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 6 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStGLVO M-V) vom 4. Juli 2007; GVOBl. M-V, S. 248)

NI Staatsanwaltschaft (Nr. 1 des Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 07.10.2004; Nds.MBl. S. 637)

NW Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW) vom 10. Dezember 1974 in der Fassung vom 05. April 2005; GV. NRW. 2005 S. 274)

RP Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)

SL Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 6 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 18. Dezember 1974; ABl. S. 1046)

SN Polizei (§ 3 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994; SächsGV Bl. S. 112)

ST Staatsanwaltschaft (Nr. 77.1. der VwV-PStR-LSA, RdErl. des MI vom 13.09.1996; MBl. LSa S. 2279, 2297)

SH Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)

TH Polizei (§ 11 Abs. 4 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 12. Februar 1992; GVBl. S. 66)

*) Anmerkung: In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Mitteilungen an die oberste Justizbehörde zu richten.

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