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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

SächsJOrgVO - Sächsische Justizorganisationsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Organisation der Justiz

- Sachsen -

Vom 7. März 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 103; 25.10.2017 S. 552 17; 03.05.2018 S. 222 18; 07.12.2018 S. 735 18a; 02.12.2019 S. 17 20; 24.10.2022 S. 542 22; 12.12.2022 S. 769 22a; 11.12.2023 S. 932 23; 11.04.2024 S. 433 24)



Archiv: 2007

Überschrift geändert 22

Bekanntmachung *

Teil 1
Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst und Aufhebung von Richtervorbehalten

§ 1 Kammern für Handelssachen

Bei allen Landgerichten bestehen für deren jeweiligen Bezirk Kammern für Handelssachen.

§ 2 Auswärtige Strafvollstreckungskammern

(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz in Döbeln gebildet.

(2) Für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wird je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Borna und Torgau gebildet.

(3) Für den Amtsgerichtsbezirk Riesa wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden in Riesa gebildet.

§ 3 Zweigstellen der Amtsgerichte 17 18 20

(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Stollberg. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf, Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/ Erzgeb., Thalheim/Erzgeb. und Zwönitz.

(2) Im Bezirk des Amtsgerichts Döbeln besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Hainichen. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Altmittweida, Burgstädt, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lichtenau, Lunzenau, Mittweida, Mühlau, Penig, Rochlitz, Rossau, Seelitz, Striegistal, Taura, Wechselburg und Zettlitz.

(3) Im Bezirk des Amtsgerichts Torgau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Oschatz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz und Wermsdorf.

(4) Im Bezirk des Amtsgerichts Zittau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Löbau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Großschweidnitz, Herrnhut, Kottmar, Lawalde, Löbau, Neusalza-Spremberg, Oppach, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen und Schönbach.

§ 4 Zuständigkeit der Zweigstellen 17 18

Die Zweigstellen sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen. Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.

§ 5 Bereitschaftsdienst 22

(1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:

  1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
  2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
  3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
  4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
  5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
  6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.

(2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.

§ 5a Aufhebung von Richtervorbehalten 22

Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Geschäfte des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes aufgehoben. Soweit bei diesen Geschäften Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

§ 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe 17 22

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114

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