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Änderungstext
Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 2. Dezember 2019
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2020 S. 17)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21a Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam | " § 21a Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam und Überstellungshaft". |
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Aue" durch die Wörter "Aue-Bad Schlema" ersetzt.
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21a Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam | " § 21a Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam und Überstellungshaft". |
b) Nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung," werden die Wörter "und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31, ABl. L 49 vom 25.02.2017 S. 50), in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
4. In § 22 Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern "Landgerichts Leipzig" die Wörter ", mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Torgau" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 200046
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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