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Änderungstext
Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 7. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 20.12.2018 S. 735)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil 2 Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Gruppen-Gerichtsstand".
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam".
2. Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Gruppen-Gerichtsstand
Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden wird als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, das Amtsgericht Leipzig bestimmt."
b) Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 200120
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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