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Änderungstext
Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 3. Mai 2018
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 24.05.2018 S. 222)
Auf Grund des § 1 Absatz 5 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die durch die Verordnung vom 25. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau besteht bis zum 30. November 2017 als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Crimmitschau, Crinitzberg, Dennheritz, Fraureuth, Hartenstein, Hartmannsdorf bei Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau und Zwickau.
wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Zuständigkeit der Zweigstellen
(1) Die Zweigstelle nach § 3 Absatz 1 ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. (2) Die Zweigstellen nach § 3 Absatz 2 bis 4 sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen. Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen. (3) Die Zweigstelle nach § 3 Absatz 5 ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher und, vorbehaltlich der Geschäftsverteilung, für Zwangsversteigerungs- und -verwaltungssachen zuständig. |
" § 4 Zuständigkeit der Zweigstellen
Die Zweigstellen sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen. Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
ID 180875
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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