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Änderungstext
Zwoelfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 11. April 2024
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 30.04.2024 S. 443)
Auf Grund des § 83 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 60 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 178) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Asylstreitigkeiten".
2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Asylstreitigkeiten
(1) Für den Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zuständig
(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die am 30. April 2024 anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren, die bereits terminiert sind, für die ein Gerichtsbescheid oder ein Urteil, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, bereits der Geschäftsstelle übermittelt worden ist, für die ein Urteil bereits verkündet worden ist, für die ein Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übermittelt worden ist oder die Frist des § 116 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung noch nicht abgelaufen ist.
(3) Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 3 umfasst auch die bis zum 30. Juni 2023 eingegangenen und am 30. April 2024 noch anhängigen Verfahren; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 treten am 1. Mai 2025 außer Kraft.
(5) Herkunftsstaat im Sinne des Absatzes 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
ID: 240955
ENDE |
(Stand: 02.05.2024)
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