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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

HKO - Hessische Landkreisordnung
- Hessen -

Vom 7. März 2005
(GVBl. I Nr. 7 vom 17.03.2005 S. 183; 21.03.2005 S. 218 05; 21.03.2005 S. 229 05a; 17.10.2005 S. 674 05b; 21.07.2006 S. 394 06; 24.03.2010 S. 119 10; 16.12.2011 S. 786 11; 28.03.2015 S. 158 15; 23.07.2015 S. 298 15a; 25.11.2015 S. 414 15b; 20.12.2015 S. 618 15c; 30.10.2019 S. 310 19; 24.03.2020 S. 201 20; 07.05.2020 S. 318 20a; 04.09.2020 S. 573 20b)
Gl.-Nr.: 332-1



Siehe Fn. *

Aufgrund des Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) wird nachstehend der Wortlaut der Hessischen Landkreisordnung in der vom 1. April 2005 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

ERSTER TEIL
Selbstverwaltung des Landkreises

Erster Abschnitt
Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 Rechtsstellung der Landkreise 05a

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung.

§ 2 Wirkungsbereich

(1) Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. Sie sollen sich auf diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen.

(2) Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst aufzulösen; sie sind, wenn sie nicht auf die Gemeindeverwaltung überführt werden, auf die Kreisverwaltungen zu überführen. Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.

§ 3 Neue Pflichten

Neue Pflichten können den Landkreisen nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.

§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten 05a 05b 15a 15c

(1) Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr. Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.

(4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zu ständigen Vertretern der Landräte in anderen als ordnungsbehördlichen Auftragsangelegenheiten gilt § 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.

§ 4a Gleichberechtigung von Frau und Mann

Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Kreisebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.

§ 4b Ausländerbeirat

(1) Der Landkreis kann einen Ausländerbeirat einrichten; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln.

(2) Die Zahl der Beiratsmitglieder, die Wahlzeit, das Wahlverfahren und die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.

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