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BremKorG - Bremisches Korruptionsregistergesetz
Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters
- Bremen -
Vom 17. Mai 2011
(GBl. Nr. 27 vom 03.06.2011 S. 365; 25.11.2014 S. 558 14; 15.12.2015 S. 609; 15.11.2016 S. 802 16; 18.12.2018 S. 646 18)
Gl.-Nr.: 63-h-5
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämfung und Korruptionsprävention richtet die Freie Hansestadt Bremen ein Korruptionsregister ein. In das Korruptionsregister werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die sich als unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen.
(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, auf Gesellschafter-, Haupt-, Mitglieder- oder Trägerversammlungen juristischer Personen, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, diesen derart auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.
(2) Das Korruptionsregister soll als automatisierte Datei geführt werden.
3) Das Register kann als gemeinsame automatisierte Datei zusammen mit anderen Ländern geführt werden, sofern die Bestimmungen der Länder durch ein Gesetz über
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die gesetzlichen Bestimmungen der anderen Länder ein Register als gemeinsame automatisierte Datei nicht ausschließen.
(4) Zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen automatisierten Registers ist mit den anderen Ländern ein Verwaltungsabkommen zu schließen, das regeln muss,
(5) Öffentliche Auftraggeber anderer Länder, mit denen das Register gemeinsam geführt wird, sind zum Abruf nach § 7 Absatz 1 befugt. Die für die Führung der Register anderer Länder zuständigen Behörden sind zu Eintragungen nach § 3 Absatz 1 befugt; sie erhalten lesenden Zugriff auf den Inhalt des gemeinsamen Registers. Nur diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
(6) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die im gemeinsamen Register gespeicherten Daten trägt diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die diese Daten eingegeben hat.
§ 3 Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Korruptionsregister sind bei einem hinreichenden Nachweis von im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung begangenen in Satz 2 genannten Rechtsverstößen Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:
(2) Der hinreichende Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes nach Absatz 1 gilt als erbracht
(Stand: 08.01.2019)
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