Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters
Vom 25. November 2014
(Brem.GBl. Nr. 121 vom 28.11.2014 S. 558)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der bisherige Text Absatz 1,
2. sowie folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, auf Gesellschafter-, Haupt-, Mitglieder- oder Trägerversammlungen juristischer Personen, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, diesen derart auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt werden."
3. In § 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:
"(3) Das Register kann als gemeinsame automatisierte Datei zusammen mit anderen Ländern geführt werden, sofern die Bestimmungen der Länder durch ein Gesetz über
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die gesetzlichen Bestimmungen der anderen Länder ein Register als gemeinsame automatisierte Datei nicht ausschließen.
(4) Zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen automatisierten Registers ist mit den anderen Ländern ein Verwaltungsabkommen zu schließen, das regeln muss,
(5) Öffentliche Auftraggeber anderer Länder, mit denen das Register gemeinsam geführt wird, sind zum Abruf nach § 7 Absatz 1 befugt. Die für die Führung der Register anderer Länder zuständigen Behörden sind zu Eintragungen nach § 3 Absatz 1 befugt; sie erhalten lesenden Zugriff auf den Inhalt des gemeinsamen Registers. Nur diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
(6) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die im gemeinsamen Register gespeicherten Daten trägt diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die diese Daten eingegeben hat."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion