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Regelwerk
Änderungstext

Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters

Vom 25. November 2014
(Brem.GBl. Nr. 121 vom 28.11.2014 S. 558)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der bisherige Text Absatz 1,

2. sowie folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, auf Gesellschafter-, Haupt-, Mitglieder- oder Trägerversammlungen juristischer Personen, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, diesen derart auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt werden."

3. In § 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

"(3) Das Register kann als gemeinsame automatisierte Datei zusammen mit anderen Ländern geführt werden, sofern die Bestimmungen der Länder durch ein Gesetz über

  1. die Art der in das Register aufzunehmenden Daten und die Art der aus dem Register abzurufenden Daten,
  2. den Zweck des Datenabrufs sowie
  3. die Voraussetzungen zur Aufnahme von Einträgen in das Register und zur Löschung aus dem Register sowie zur Auskunftserteilung und zum Abruf von Daten aus dem Register

mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die gesetzlichen Bestimmungen der anderen Länder ein Register als gemeinsame automatisierte Datei nicht ausschließen.

(4) Zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen automatisierten Registers ist mit den anderen Ländern ein Verwaltungsabkommen zu schließen, das regeln muss,

  1. welche zentrale Informationsstelle die Aufgaben der fachlichen Leitstelle für die gemeinsame automatisierte Datei übernimmt (Sitzland),
  2. welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und welche Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle vorzusehen sind und
  3. welche Kosten jeweils zu tragen sind.

(5) Öffentliche Auftraggeber anderer Länder, mit denen das Register gemeinsam geführt wird, sind zum Abruf nach § 7 Absatz 1 befugt. Die für die Führung der Register anderer Länder zuständigen Behörden sind zu Eintragungen nach § 3 Absatz 1 befugt; sie erhalten lesenden Zugriff auf den Inhalt des gemeinsamen Registers. Nur diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(6) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die im gemeinsamen Register gespeicherten Daten trägt diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die diese Daten eingegeben hat."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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